9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/12 |
Rechtsmittel des Ralf Schräder gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, Ralf Schräder gegen Gemeinschaftliches Sortenamt, eingelegt am 28. November 2012
(Rechtssache C-546/12 P)
2013/C 38/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ralf Schräder (Prozessbevollmächtigte: T. Leidereiter, W.-A. Schmidt, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), Jørn Hansson
Der Rechtsmittelführer beantragt:
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Das Urteil des Gerichts vom 18. September 2012 (zweite Kammer) aufzuheben, soweit die Entscheidung im Verfahren T-242/09 und die Entscheidung über die Kosten betroffen sind; |
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Dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Az. A010/2007) aufzuheben, stattzugeben; |
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Das CPVO zu verurteilen, sämtliche Kosten des Rechtsmittelführers zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren, dem Verfahren zu den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09 vor dem Gericht und den vorangegangenen Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO ergeben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Sachverhalt in Beschwerdeverfahren vor dem CPVO über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftssorte nicht von Amts wegen zu ermitteln sei. Hierin sehe der Rechtsmittelführer eine Verletzung der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer geltenden Regeln über die Beweislast und das Beweisverfahren und eine daraus resultierende Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Rechtsmittelkontrolle sowie eine Verletzung seiner Rechte auf faires Verfahren, gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf. |
II. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, die Feststellung des Gerichts, wonach ein Anspruch auf prozessleitende Maßnahmen im Verfahren vor dem CPVO nur bestehe, wenn die Partei einen Anfangsbeweis für ihren betreffenden Vortrag erbracht habe. Hier rügt der Rechtsmittelführer eine Verletzung der Regeln über die Beweislast und die Beweiserhebung, eine Versagung rechtlichen Gehörs sowie die Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel selbst bei unterstellter Beweislast zu Lasten des Rechtsmittelführers. |
III. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht eine aus seiner Sicht „falsche Tatsache“, d.h. so nicht existente Tatsache, rechtsfehlerhaft als „allgemein bekannt“ unterstellt habe. Er mache hier eine Verletzung der Pflicht zur Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht geltend und rüge eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln. |
IV. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Darlegungs- und Beweislast getroffen, indem es dem Rechtsmittelführer vorwerfe, er habe keine Beweise für seine Behauptungen in Bezug auf die Auswirkung von Wachstumsregulatoren beigebracht. Insoweit rügt der Rechtsmittelführer die Widersprüchlichkeit des Urteils, eine fehlende Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht sowie einen Begründungsmangel. |
V. |
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts, wonach das Merkmal „Haltung der Triebe“ einer Osteospermum-Sorte nicht oder nicht maßgeblich in die Unterscheidbarkeitsprüfung der Sorte einbezogen worden sei. Hierin liege eine Verletzung von Artikel 7, 20 der Verordnung (1), eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, und die Entscheidung verstoße gegen das Verbot der überraschenden Entscheidung. Zudem wäre eine Versagung rechtlichen Gehörs gerügt. |
VI. |
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, die „Haltung der Triebe“ einer Pflanzensorte sei anhand relativer Kriterien, d.h. in Bezug auf andere in der jeweiligen Prüfung befindliche Pflanzen zu bestimmen. Hierin läge aus Sicht des Rechtsmittelführers eine Verfälschung von Tatsachen, eine Verletzung der Verordnung, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands und eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht. Die Entscheidung sei daher widersprüchlich. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. L 227, S. 1.