26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/37 |
Klage, eingereicht am 23. November 2012 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-532/12)
2013/C 26/70
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hentsch, O. Beynet und A. Tokár)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1) verstoßen hat, dass es die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 320,00 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen. |
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG sei am 21. August 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.