26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/35


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-525/12)

2013/C 26/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt

1.

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (1) und insbesondere aus ihren Artikeln 2(38) und 9 verletzt hat, da sie bestimmte Dienstleistungen von der Anwendung der Auslegung des Begriffs „Wasserdienstleistungen“ ausnimmt;

2.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Wasserdienstleistungen die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser auch für Zwecke der Stromerzeugung aus Wasserkraft, der Schifffahrt und des Hochwasserschutzes umfassen. Außerdem gehöre auch der Eigenverbrauch zu den Wasserdienstleistungen.

Die Anwendung des Begriffs „Wasserdienstleistungen“ durch die Beklagte widerspreche Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Sie nehme Wasserdienstleistungen wie Aufstauungen, die zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, für die Schifffahrt und den Hochwasserschutz vorgenommen werden, vom Geltungsbereich der Wasserdienstleistungen im Sinne der Richtlinie aus. Eine solche enge Auslegung stehe nicht im Einklang mit der WRRL, untergrabe die Wirksamkeit von Artikel 9 WRRL und gefährde somit die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie.

Es sei zutreffend, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, auf der Grundlage von Artikel 9 WRRL Wasserdienstleistungen von der Kostendeckung auszunehmen. Sie könnten zunächst den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Überdies könne ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 4 WRRL beschließen, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 WRRL in Bezug auf die Wassergebührenpolitik und die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nicht anzuwenden. Voraussetzung hierfür sei, dass es sich um eine bestehende Praxis in dem Mitgliedstaat handle und die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt würden.

Der komplette Ausschluss von Wasserdienstleistungen im erheblichen Umfang, wie ihn die Beklagte vornehme, gehe jedoch weit über diesen Ermessenspielraum hinaus.


(1)  ABl. L 327, S. 1.