26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/23


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, handelnd unter dem Namen NL Octrooicentrum

(Rechtssache C-484/12)

2013/C 26/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank 's-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Georgetown University

Beklagte: Octrooicentrum Nederland, handelnd unter dem Namen NL Octrooicentrum

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung Nr. 469/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, insbesondere ihr Art. 3 Buchst. c, dem entgegen, dass, wenn ein gültiges Grundpatent mehrere Erzeugnisse schützt, dem Inhaber des Grundpatents für jedes der geschützten Erzeugnisse ein Zertifikat erteilt wird?

2.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Wie ist Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 in dem Fall auszulegen, dass ein gültiges Grundpatent mehrere Erzeugnisse schützt und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zertifikats für eines der durch das Grundpatent geschützten Erzeugnisse (A) zwar noch keine Zertifikate für andere durch dasselbe Grundpatent geschützte Erzeugnisse (B, C) erteilt worden waren, auf diese Anmeldungen für die Erzeugnisse (B, C) hin jedoch Zertifikate erteilt worden sind, bevor über die Anmeldung eines Zertifikats für das erstgenannte Erzeugnis (A) entschieden ist?

3.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, ob die Anmeldung für eines der durch das Grundpatent geschützten Erzeugnisse (A) am selben Tag wie die Anmeldungen anderer durch dasselbe Grundpatent geschützter Erzeugnisse (B, C) eingereicht worden ist?

4.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Kann ein Zertifikat für ein durch ein gültiges Grundpatent geschütztes Erzeugnis erteilt werden, wenn bereits zuvor für ein anderes durch dasselbe Grundpatent geschütztes Erzeugnis ein Zertifikat erteilt worden ist, der Anmelder aber auf das erstgenannte Zertifikat verzichtet, um auf der Grundlage desselben Grundpatents ein neues Zertifikat erhalten zu können?

5.

Sofern es für die Beantwortung der vorstehenden Frage erheblich ist, ob der Verzicht rückwirkende Kraft hat: Richtet sich die Frage der Rückwirkung eines Verzichts nach Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 oder nach dem nationalen Recht? Sofern sich die Frage der Rückwirkung eines Verzichts nach Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 richtet: Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass ein Verzicht rückwirkende Kraft hat?


(1)  ABl. L 152, S. 1.