26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshof (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2012 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.

(Rechtssache C-483/12)

2013/C 26/42

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pelckmans Turnhout NV

Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV, Walter Van Gastel Schoten NV

Vorlagefrage

Ist der in Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 15 und 16 dieser Charta und den Art. 34 bis 36, 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Gleichheitsgrundsatz dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in den Art. 8, 9, 16 und 17 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich verankerten entgegensteht, weil die darin enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetags

i)

weder für in Bahnhöfen oder in Niederlassungseinheiten öffentlicher Verkehrsgesellschaften ansässige Gewerbetreibende noch für Verkäufe in Flughäfen und Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, und auch nicht für Verkäufe an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Autobahngelände, wohl aber für an anderen Orten ansässige Gewerbetreibende gilt,

ii)

nicht für Gewerbetreibende, die Produkte wie Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und Produkte der Nationallotterie, Träger von audiovisuellen Werken und Videospiele sowie Eiscreme verkaufen, wohl aber für Gewerbetreibende gilt, die andere Produkte anbieten,

iii)

nur für den Einzelhandel, also Unternehmen, die sich mit ihren Verkäufen an Verbraucher richten, nicht aber für andere Gewerbetreibende gilt,

iv)

zumindest für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit mittels einer physischen Verkaufsstelle mit unmittelbarem Kontakt zum Verbraucher ausüben, eine erheblich größere Einschränkung mit sich bringt als für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit über einen Onlinehandel oder gegebenenfalls über andere Formen des Fernabsatzes ausüben?