15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 11. Oktober 2012 — Lorenzo Amatori u. a./Telecom Italia SpA, Shared Service Center Srl

(Rechtssache C-458/12)

2012/C 389/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lorenzo Amatori u. a.

Beklagte: Telecom Italia SpA, Shared Service Center Srl

Vorlagefragen

1.

Steht die Regelung der Europäischen Union über den „Übergang eines Unternehmensteils“ (insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (1) vom 12. März 2001) einer innerstaatlichen Rechtsnorm wie derjenigen des Art. 2112 Abs. 5 des Codice civile entgegen, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers, ohne dass es der Zustimmung der durch die Veräußerung betroffenen Arbeitnehmer bedarf, auch dann zulässt, wenn der Unternehmensteil, der Gegenstand des Übergangs ist, keine bereits vor dem Übergang bestehende funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit derart darstellt, dass sie als solche vom Veräußerer und vom Erwerber im Zeitpunkt ihres Übergangs identifiziert werden kann?

2.

Steht die Regelung der Europäischen Union über den „Übergang eines Unternehmensteils“ (insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001) einer innerstaatlichen Rechtsnorm wie derjenigen des Art. 2112 Abs. 5 des Codice civile entgegen, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers, ohne dass es der Zustimmung der durch die Veräußerung betroffenen Arbeitnehmer bedarf, auch dann zulässt, wenn das veräußernde Unternehmen nach dem Übergang eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt, die sich durch ein enge Verbindung in Form eines Auftragsverhältnisses und eine Vermengung des Unternehmensrisikos äußert?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).