22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. September 2012 — ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie u. a.

(Rechtssache C-435/12)

2012/C 399/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: ACI Adam BV, Alpha International BV, AVC Nederland BV, BAS Computers & Componenten BV, Despec BV, Dexxon Data Media and Storage BV, Fuji Magnetics Nederland, Imation Europe BV, Maxell Benelux BV, Philips Consumer Electronics BV, Sony Benelux BV, Verbatim GmbH

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 — der Urheberrechtsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Ausnahme vom Urheberrecht für Vervielfältigungen, die die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen, unabhängig davon gilt, ob die Exemplare des Werks, von dem die Vervielfältigungen herstammen, rechtmäßig — d. h. ohne Verletzung der Urheberrechte der Rechteinhaber — in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind, oder gilt diese Ausnahme nur für Vervielfältigungen, die Ausfertigungen entnommen sind, die von Exemplaren herstammen, die ohne Urheberrechtsverletzung in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind?

2.

a)

Kann, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, die Anwendung des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie dazu führen, dass der Anwendungsbereich der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 erweitert wird, oder kann die Anwendung des Tests lediglich zur Folge haben, dass die Reichweite der Ausnahme eingeschränkt wird?

b)

Steht, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, eine Vorschrift des nationalen Rechts, die dazu führt, dass für Vervielfältigungen, die von einer natürliche Person zum Privatgebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke angefertigt werden, eine gerechte Vergütung unabhängig davon geschuldet wird, ob die Anfertigung der betreffenden Vervielfältigungen nach Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie erlaubt ist — und ohne dass diese Vorschrift das Verbotsrecht des Rechteinhabers und dessen Anspruch auf Schadensersatz einschränkt —, im Widerspruch zu Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie oder irgendeiner anderen Vorschrift des Europarechts?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie von Bedeutung, dass technische Vorrichtungen, um gegen die Anfertigung unerlaubter Privatkopien vorzugehen, (noch) nicht zur Verfügung stehen?

3.

Ist die Durchsetzungsrichtlinie (2) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar, in dem — nachdem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberechtsrichtlinie Herstellern und Importeuren von Trägern, die für die Vervielfältigung von Werken geeignet und bestimmt sind, die Verpflichtung zur Abführung des dort vorgesehenen gerechten Ausgleichs auferlegt und bestimmt hat, dass der gerechte Ausgleich an die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Organisation abzuführen ist, die mit der Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs betraut ist — der Zahlungspflichtige beantragt, das Gericht möge in Anbetracht bestimmter streitiger Umstände, die für die Festsetzung des gerechten Ausgleichs von Bedeutung sind, Feststellungen zu Lasten der genannten Organisation treffen, die sich dagegen verteidigt?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).