22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. September 2012 — ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie u. a.
(Rechtssache C-435/12)
2012/C 399/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: ACI Adam BV, Alpha International BV, AVC Nederland BV, BAS Computers & Componenten BV, Despec BV, Dexxon Data Media and Storage BV, Fuji Magnetics Nederland, Imation Europe BV, Maxell Benelux BV, Philips Consumer Electronics BV, Sony Benelux BV, Verbatim GmbH
Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 — der Urheberrechtsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Ausnahme vom Urheberrecht für Vervielfältigungen, die die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen, unabhängig davon gilt, ob die Exemplare des Werks, von dem die Vervielfältigungen herstammen, rechtmäßig — d. h. ohne Verletzung der Urheberrechte der Rechteinhaber — in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind, oder gilt diese Ausnahme nur für Vervielfältigungen, die Ausfertigungen entnommen sind, die von Exemplaren herstammen, die ohne Urheberrechtsverletzung in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind? |
2. |
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3. |
Ist die Durchsetzungsrichtlinie (2) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar, in dem — nachdem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberechtsrichtlinie Herstellern und Importeuren von Trägern, die für die Vervielfältigung von Werken geeignet und bestimmt sind, die Verpflichtung zur Abführung des dort vorgesehenen gerechten Ausgleichs auferlegt und bestimmt hat, dass der gerechte Ausgleich an die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Organisation abzuführen ist, die mit der Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs betraut ist — der Zahlungspflichtige beantragt, das Gericht möge in Anbetracht bestimmter streitiger Umstände, die für die Festsetzung des gerechten Ausgleichs von Bedeutung sind, Feststellungen zu Lasten der genannten Organisation treffen, die sich dagegen verteidigt? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).