17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/13


Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2012 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-27/12, Marcuccio/Gerichtshof

(Rechtssache C-433/12 P)

2012/C 355/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-27/12 in vollem Umfang und ohne Ausnahme aufzuheben;

dem Gerichtshof die vom Rechtsmittelführer im Verfahren des ersten Rechtszugs getragenen Kosten sowie die Verfahrenskosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und den in der Klageschrift gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattzugeben;

hilfsweise, die Sache zur neuerlichen Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss sei wegen völligen Fehlens einer Begründung sowie Unvernünftigkeit, Unlogik und Verfälschung der Tatsachen offensichtlich fehlerhaft. Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es einige vom Rechtsmittelführer an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshof gerichtete Schreiben als Anträge auf Überprüfung im Sinne von Art. 256 Abs. 2 AEUV qualifiziert habe.