1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/2


Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2012 vom Königreich Dänemark gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-212/09, Königreich Dänemark/Europäische Kommission

(Rechtssache C-417/12 P)

2012/C 373/02

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen sowie Rechtsanwälte P. Biering und J. Pinborg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt in erster Linie,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben;

seinem Vorbringen vor dem Gericht stattzugeben;

hilfsweise,

die Rechtssache zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Urteil des Gerichts betrifft die Überprüfung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit dadurch vom Königreich Dänemark angemeldete Ausgaben in Höhe von 749 Mio. DKK von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen worden sind.

2.

Erstens hat das Gericht nach Ansicht Dänemarks einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Frage begangen, ob die dänische Fernerkundung hinreichend effektiv gewesen sei, da das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Effektivität der Fernerkundung durch Vergleich mit der von den Vertretern der Kommission bei einem Besuch in Dänemark durchgeführten GPS-Kontrolle beurteilt werden könne.

3.

Zweitens sei die Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage durch das Gericht nach Ansicht Dänemarks in mehreren Punkten unzutreffend, namentlich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Entscheidung der Kommission auch dann aufrechterhalten werden könne, wenn sie auf einer unzutreffenden Auslegung einer für die Entscheidung ganz zentralen Bestimmung beruhe, nämlich der Auslegung des Pflegeerfordernisses in Art. 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung Nr. 2316/1999.

4.

Drittens habe nach dem Vorbringen Dänemarks das Gericht einen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung der Beweislast und der Beweisanforderungen für die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission, die die Prüfungen nach Ablauf des Stilllegungszeitraums durchgeführt habe, ihrer Beweislast dadurch genügen könne, dass sie ihre Annahmen auf den Umstand stütze, dass die festgestellten Tatsachen auch während der Stilllegungszeitraums vorgelegen hätten, und indem das Gericht entschieden habe, dass die Beweislast für Dänemark im Rahmen des EAGFL bedeute, dass Beweis für alle Stilllegungsflächen in Dänemark, nicht nur für die von der Kommission inspizierten, erbracht werden müsse. Damit habe das Gericht neue, allgemein formulierte Beweisanforderungen für die Mitgliedstaaten eingeführt, die von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abwichen und an die Mitgliedstaaten nicht erfüllbare Beweisanforderungen stellten.

5.

Viertens habe das Gericht im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung finanzieller Berichtigungen eine Prüfung unterlassen, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt seien, einschließlich der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ausdrückliche EU-Bestimmungen vorliege, was Dänemark in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich bestritten habe.

6.

Fünftens habe das Gericht in seinem Urteil die Begründung der Kommission seine eigene Begründung ersetzt. Die Gründe des Gerichts für die Aufrechterhaltung der Entscheidung seien daher auf andere — quantitative und qualitative — Umstände als diejenigen gestützt, denen die Kommission maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung beigemessen habe, und außerdem seien diese Gründe völlig unerheblich, so dass das Urteil des Gerichts im Ergebnis gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

7.

Sechstens und letztens habe das Gericht zu einer Reihe zentraler Argumente der Regierung und zu den vorgelegten Beweisen nicht Stellung genommen und in mehreren Punkten das Vorbringen Dänemarks und dessen Tatsachenvortrag unrichtig wiedergegeben, so dass das Urteil in der Begründung und im Ergebnis auf einer unzutreffenden sachlichen und rechtlichen Grundlage beruhe.