12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/26


Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2012 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache C-402/12 P)

2013/C 9/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und G. Corstens)

Andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09 aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Klage der Klägerinnen im ersten Rechtszug abzuweisen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Meinung des Parlaments hat das Gericht das Recht verletzt, indem es der Ansicht gewesen sei, dass es die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) anhand von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus (2) prüfen könne, obwohl diese Bestimmung keine unmittelbare Rechtswirkung habe. Diese Annahme des Gerichts beruhe auf einer grundlegend falschen Auslegung sowohl der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit Einzelner, sich auf die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens mit dem Ziel, die Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union in Zweifel zu ziehen, zu berufen, als auch der Art und Reichweite der internationalen Verpflichtungen, die in der vorliegenden Rechtssache bestünden.

Konkret gesprochen habe das Gericht die Rechtsprechung angewandt, die sich aus den Urteilen Fediol (3) und Nakajima (4) ergebe, habe aber nicht beachtet, dass diese Rechtsprechung — die übrigens bisher auf eine äußerst geringe Zahl von Rechtssachen beschränkt geblieben sei — nur ausnahmsweise und unter sehr speziellen Voraussetzungen angewendet werden könne. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil selbst zum einen nicht die Mühe gemacht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich vorgelegen hätten, und zum anderen den Ausnahmecharakter der genannten Rechtsprechung nicht berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, Slg. 1989, 1781).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069).