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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 31. August 2012 — Secretary of State for the Home Department/MG
(Rechtssache C-400/12)
(2012/C 331/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Secretary of State for the Home Department
Beklagte: MG
Vorlagefragen
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1. |
Führt die Zeit des Freiheitsentzugs, der gegen einen Unionsbürger im Anschluss an seine Verurteilung wegen einer Straftat verhängt worden ist, zu einer Unterbrechung der für den Erwerb des stärksten Schutzes vor Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (1) erforderlichen Aufenthaltsdauer dieser Person im Aufnahmemitgliedstaat, oder schließt sie aus anderen Gründen aus, dass sich die Person auf den stärksten Schutz berufen kann? |
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2. |
Bedeutet die Bezugnahme auf die „letzten zehn Jahre“ in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, dass der Aufenthalt ununterbrochen gewesen sein muss, damit ein Unionsbürger in den Genuss des stärksten Schutzes gegen eine Ausweisung kommen kann? |
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3. |
Ist der erforderliche Zeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, in dem sich ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben muss, zu berechnen, indem (a) vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an zurückgerechnet wird oder (b) indem vom Beginn des Aufenthalts dieses Bürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat an gerechnet wird? |
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4. |
Macht es, falls die Antwort auf die Frage 3 Buchst. a lautet, dass der Zehnjahreszeitraum durch Zurückrechnen zu bestimmen ist, einen Unterschied, wenn die Person vor dem Freiheitsentzug die Voraussetzung des zehnjährigen Aufenthalts erfüllt hat? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).