20.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 16. August 2012 — Comune di Ancona/Regione Marche
(Rechtssache C-388/12)
2012/C 319/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Comune di Ancona
Beklagte: Regione Marche
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) dahin auszulegen, dass die Beurteilung, ob nicht durch die Vergabe dem Konzessionsgeber beträchtliche Einnahmen und dem Konzessionsnehmer ungerechtfertigte Vorteile entstehen, erst vorgenommen werden kann, nachdem geprüft wurde, ob an dem Werk eine erhebliche Veränderung vorgenommen wurde? Falls die Frage 1 bejaht wird:
Falls die Frage 1 verneint wird:
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2. |
Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 dahin auszulegen, dass die Feststellung, ob die Auslagerung der Bewirtschaftung an Dritte nicht zu beträchtlichen Nettoeinnahmen oder einem ungerechtfertigten Vorteil für ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft führt, einen Schritt darstellt, der logisch und rechtlich der Vorlagefrage (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren der öffentlichen Ausschreibung) nachgelagert ist, oder wird das Vorliegen der Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der konkreten Regelung des Konzessionsverhältnisses geprüft? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).