13.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/6


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. August 2012 — Valimar OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna

(Rechtssache C-374/12)

2012/C 311/07

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Valimar OOD

Kassationsbeschwerdegegner: Nachalnik na Mitnitsa Varna

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 (1) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (jetzt Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 (2) des Rates) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass, wenn keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 belegt worden ist, diese Vorschriften Vorrang vor jeglichen impliziten Befugnissen der Organe aus Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises haben, einschließlich — wie im Fall der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 (3) des Rates — der impliziten Befugnis der Organe, die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von Severstal-Metiz für die Zukunft zu beurteilen, indem sie einen Vergleich mit den Mindestpreisen gemäß der Preisverpflichtung und den Verkaufspreisen in Drittländern vornehmen? Wirkt es sich auf die Beantwortung dieser Frage aus, wenn wie im Fall von Severstal-Metiz und der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens von Dumping gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung beschließen, die Antidumpingmaßnahme zu ändern (den Zollsatz zu reduzieren)?

2.

Folgt aus der Antwort auf die erste Frage, dass unter den Umständen, die in dem die Bestimmung des Ausfuhrpreises von Severstal-Metiz betreffenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates beschrieben sind, und angesichts dessen, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden ist, die die Anwendung einer neuen Methodik rechtfertigen würde, die Kommission diejenige Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises hätte anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung?

3.

Mit Rücksicht auf die Antworten auf die erste und die zweite Frage: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates in dem Teil, der die Bestimmung und Auferlegung der individuellen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Seilen und Kabeln aus Stahl, die von Severstal-Metiz hergestellt worden sind, betrifft, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung bzw. auf einer ungültigen Rechtsgrundlage erlassen worden und als solche in diesem Teil als ungültig anzusehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. L 285, S. 1).