24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/22


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 30. Juli 2012 — Michael Timmel gegen Aviso Zeta AG

(Rechtssache C-359/12)

2012/C 366/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Timmel

Nebenintervenientin auf Klägerseite: Lore Tinhofer

Beklagte: Aviso Zeta AG

Vorlagefragen:

1.

Ist Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) (1) dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich zwingend aufzunehmende Informationen, welche zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospektes noch nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Prospektnachtrages bereits bekannt sind, in diesen aufzunehmen sind?

2.

Findet die Ausnahmeregelung des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004), wonach auf die Angabe der Informationsbestandteile im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 dritter Satz, verzichtet werden kann, auch dann Anwendung, wenn diese (zwingend aufzunehmenden) Informationen, vor dem Emissionsdatum, allerdings nach Veröffentlichung des Basisprospektes, in dem diese Informationen nicht enthalten waren, bekannt waren?

3.

Kann man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung sprechen, wenn nur ein Basisprospekt ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004), insbesondere (bei Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als € 50 000,-) gemäß Anhang 5 veröffentlicht wurde und keine Veröffentlichung von endgültigen Bedingungen erfolgte?

4.

Ist das in Artikel 29 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) festgelegte Erfordernis, dass der Prospekt oder der Basisprospekt bei Aufrufen der Website, wo diese verfügbar gemacht werden, leicht zugänglich sein muss, erfüllt,

a)

wenn für die Abrufbarkeit, das Herunterladen sowie das Ausdrucken eine Registrierung auf der Website erforderlich ist, auf der der Abruf danach erfolgen kann, wobei die Registrierung die Akzeptanz eines Disclaimer’s und die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse notwendig ist, oder

b)

wenn dafür ein Entgelt zu leisten ist oder

c)

wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf 2 Dokumente pro Monat begrenzt ist, aber für den Erhalt sämtlicher zwingenden Informationen im Sinne des Art. 22 Absatz 1 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) das Herunterladen von zumindest 3 Dokumente erforderlich ist?

5.

Ist die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 2 b der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ProspektRL 2003/71/EG) (2) dahingehend zu interpretieren, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und des Finanzintermediärs zur Verfügung gestellt werden muss?


(1)  ABl. L 149, S. 1.

(2)  ABl. L 345, S. 64.