22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/27


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. April 2012 in der Rechtssache T-509/10, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat

(Rechtssache C-348/12 P)

2012/C 287/53

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. April 2012 in der Rechtssache T-509/10 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage der Kala Naft gegen die fraglichen Rechtsakte des Rates als unzulässig zurückzuweisen oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

der Kala Naft die Kosten des Rates aus dem Verfahren im ersten Rechtszug und dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat ist der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft und folglich aufzuheben sei.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage der Kala Naft nicht als unzulässig zurückgewiesen habe, obwohl diese Gesellschaft eine iranische Regierungseinrichtung sei.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass einer der für die Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen die Kala Naft angeführten Gründe nicht ausgereicht habe, um der Begründungspflicht zu genügen, und dass der Rat Beweise hätte beibringen müssen, um einen anderen dieser Gründe zu untermauern. Das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der zur Begründung angeführte Umstand, dass die Kala Naft Anlagen für den Mineralöl- und den Gassektor vermarkte, die für das iranische Nuklearprogramm verwendet werden könnten, nicht als „Unterstützung“ der nuklearen Proliferation angesehen könne, wenn er nicht zu den anderen zur Begründung angeführten Punkten in Beziehung gesetzt werde.