6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/16


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Gent (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2012 — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV und Kamera Express Belgium BVBA

(Rechtssache C-343/12)

2012/C 303/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euronics Belgium CVBA

Beklagte: Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA

Vorlagefrage

Läuft Art. 101 des Gesetzes über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, der u. a. den Schutz der Verbraucherbelange bezweckt — und wie folgt lautet: „Art. 101 § 1. Unternehmen ist es verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.

1.

Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermäßigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermäßigungen, die — ausschließlich oder nicht — für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren von Seiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt.“ — der Richtlinie 2005/29/EG (1) zuwider, da er den Verkauf mit Verlust verbietet, während diese Richtlinie eine derartige Verkaufspraxis anscheinend nicht verbietet und das belgische Gesetz möglicherweise strenger ist als das, was nach der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehen ist, und das, was nach ihrem Art. 4 verboten ist?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).