22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/23


Klage, eingereicht am 11. Juli 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-329/12)

2012/C 287/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und B. Schima, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen und jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat;

der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 315 036,54 EUR pro Tag aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der gegenständlichen Richtlinie sei am 15. September 2007 abgelaufen.

Mit Urteil vom 2. März 2010 habe das deutsche Bundesverfassungsgericht die von Deutschland verabschiedeten Umsetzungsvorschriften für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Daraufhin habe die deutsche Regierung zunächst der Kommission mitgeteilt, dass die Richtlinie durch geltende Rechtsvorschriften teilweise weiterhin umgesetzt sei. Später habe die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes für die Umsetzung von übrigen Bestimmungen der Richtlinie übermittelt.

Da der betreffende Entwurf bisher nicht angenommen wurde, sei es nach Auffassung der Kommission unbestritten, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht nachgekommen ist. Die angeführte Teilumsetzung sei unzureichend zur Erreichung der Ziele der Richtlinie gemäß Artikel 1. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie den von Deutschland übermittelten Entwurf als unzureichend zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erachtet.


(1)  ABl. L 105, S. 54.