29.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2012 — J. Sebastian Guevara Kamm gegen TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aereas S.A
(Rechtssache C-316/12)
2012/C 295/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. Sebastian Guevara Kamm
Beklagte: TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aereas S.A
Vorlagefrage
Ist Art. 2 lit. j der Verordnung (EG) 261/2004 (1) im Hinblick auf die dort genannten „vertretbaren Gründe“ dahingehend auszulegen, dass „vertretbare Gründe“ nur in der Person des Fluggastes liegende Gründe sein können, die den Luftverkehr oder andere Passagiere in ihrer Sicherheit gefährden oder sonstige, öffentliche oder vertragliche Belange berühren, oder können „vertretbare Gründe“ auch sonstige Gründe außerhalb der Person des Fluggastes sein, wie z.B. insbesondere Fälle der höheren Gewalt?
(1) Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004, ABl. Nr. L 46, S. 1.