24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/22


Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-310/12)

2012/C 366/38

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, D. Düsterhaus und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht gemäß Art. 40 der Richtlinie erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Ungarn nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 27 316,80 EUR pro Tag von der Verkündung des Urteils an aufzuerlegen, da Ungarn die Kommission nicht über die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen nationalen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sei das bedeutendste Rechtsinstrument in diesem Bereich und lege u. a. die wesentlichen Begriffe der Abfallbewirtschaftung fest, so beispielsweise was unter Abfall, Recycling oder Verwertung zu verstehen sei.

Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen. Ungarn habe die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen seien. Da die Umsetzungsvorschriften bis heute noch nicht verabschiedet worden seien, sei die Kommission der Auffassung, dass Ungarn seinen Verpflichtungen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht nachgekommen sei.

Gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV könne die Kommission nach Art. 258 AEUV beim Gerichtshof beantragen, dass der betreffenden Mitgliedstaat in dem Urteil, in dem der Pflichtverstoß festgestellt werde, verpflichtet werde, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, oder die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds zu benennen, die sie den Umständen nach für angemessen halte. In Durchführung der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV (2) habe die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld nach der in dieser Mitteilung für die Anwendung von Art. 228 EG vorgesehenen Methode berechnet.


(1)  ABl. L 312, S. 3.

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1.