18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/9


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. Juni 2012 — Fish Legal, Emily Shirley/The Information Commissioner, United Utilities, Yorkshire Water und Southern Water

(Rechtssache C-279/12)

2012/C 250/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fish Legal, Emily Shirley

Beklagte: The Information Commissioner, United Utilities, Yorkshire Water und Southern Water

Vorlagefragen

Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG  (1)

1.

Ist die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person „aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“, ausschließlich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und dessen Auslegung zu beurteilen?

2.

Falls nicht, welche Kriterien des Unionsrechts sind bei der Entscheidung (nicht) anwendbar, ob

i)

die betreffende Aufgabe nach ihrem Wesensgehalt „öffentliche Verwaltung“ darstellt,

ii)

das innerstaatliche Recht die betreffende Person tatsächlich mit einer solchen Aufgabe betraut hat?

Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG

3.

Was ist unter einer Person „unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a) genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b) genannten Person“ zu verstehen? Insbesondere: Welche Anforderungen sind nach Art, Form und Ausmaß an die Kontrolle zu stellen, und welche Kriterien dürfen (nicht) verwendet werden, um festzustellen, ob eine solche Kontrolle vorliegt?

4.

Ist eine „dem Staat zuzurechnende Einrichtung“, wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Foster (C-188/89, Slg. 1990, I-3313), in Randnr. 20 umschrieben wird, stets als Person anzusehen, die vom Geltungsbereich des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG erfasst wird?

Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2003/4/EG

5.

Beschränkt sich, soweit eine Person in Bezug auf einige ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten oder Dienstleistungen von einer dieser Bestimmungen erfasst wird, ihre Verpflichtung, Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, auf Informationen, die die betreffenden Aufgaben, Zuständigkeiten oder Dienstleistungen betreffen, oder umfasst sie alle Umweltinformationen, über die sie zu welchem Zweck auch immer verfügt?


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003.