21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/13


Klage, eingereicht am 25. Mai 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-263/12)

2012/C 217/30

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 23. Februar 2011 (K[2011] 1006) und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die nach Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe (C 48/2008 [ex NN 61/08]), die Griechenland der Ellinikos Chrysos AE gewährt hat, zurückzufordern, nicht fristgerecht erlassen oder jedenfalls die Kommission über die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel erlassen hat, nicht hinreichend informiert hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Am 23. Februar 2011 habe die Kommission entschieden, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von 15,34 Mio. Euro, die Griechenland unter Verletzung des Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege des Verkaufs von Aktiva und Gelände unter ihrem Wert und unter Befreiung von den damit verbundenen Steuern mit dem Ziel der Erhaltung der Beschäftigung und der Umwelt und der Schaffung eines Anreizes für potenzielle Käufer der Kassandra-Minen rechtswidrig zugunsten der Ellinikos Chrysos AE gewährt habe, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei (1). Mit demselben Beschluss habe die Kommission von der Hellenischen Republik die Rückforderung dieser Beihilfe zuzüglich Zinsen von der Begünstigten verlangt. Die Hellenische Republik sei auch verpflichtet worden, die Kommission über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu informieren.

2.

Die Hellenische Republik habe eine Verlängerung der Zweimonatsfrist für die Übermittlung der Informationen beantragt, die ihr die Kommission nicht gewährt habe, da es dafür keine Rechtfertigung gegeben habe.

3.

Trotz der Mahnschreiben vom 19. Mai 2011 und 14. Juli 2011, die die Kommission an die Hellenische Republik gerichtet habe, seien ihr innerhalb der gesetzten Frist keine Informationen über die Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses übermittelt worden.

4.

Am 8. Mai 2012 hätten die griechischen Behörden die Kommission über ihr Schreiben vom 25. April 2012 in Kenntnis gesetzt, mit dem sie die Ellinikos Chrysos AE aufgefordert hätten, die fraglichen staatlichen Beihilfe binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. In diesem Schreiben werde allerdings der Betrag, der zurückgezahlt werden müsse, nicht genannt. Auch wenn die Kommission im genannten Beschluss den Hauptbetrag der staatlichen Beihilfe berechnet habe, hätten die griechischen Behörden — obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären — den Zinsbetrag nicht berechnet und ihn in ihrem Schreiben an das Unternehmen nicht genannt. Auf jeden Fall sei diese erste Reaktion der griechischen Behörden erst 14 Monate nach dem Beschluss der Kommission erfolgt, und seitdem habe die Kommission keine weiteren Informationen über die Rückforderung der streitigen staatlichen Beihilfe erhalten.


(1)  Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat.