28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/8


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 30. April 2012 — Essent Belgium NV/Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt (VREG)

(Rechtssache C-205/12)

2012/C 227/13

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Essent Belgium NV

Beklagte: Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt (VREG)

Weitere Beteiligte: Vlaamse Gewest

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung wie die, die in dem flämischen Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts — das durch den Erlass der Flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der durch den Erlass der Flämischen Regierung vom 25. Februar 2005 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Erlass der Flämischen Regierung vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. März 2004 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und des Erlasses der Flämischen Regierung vom 29. März 2002 über Gemeinwohlverpflichtungen zur Förderung der rationellen Energienutzung geänderten Fassung umgesetzt worden ist — enthalten ist, nach der

Stromversorgern von an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Verpflichtung auferlegt wird, der Regulierungsbehörde jährlich eine bestimme Anzahl von Grünstromzertifikaten vorzulegen (Art. 23 des obengenannten Dekrets),

gegen Stromversorger von an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von der Flämischen Regulierungsbehörde für den Elektrizitäts- und Gasmarkt (VREG) verhängt wird, wenn diese Versorger nicht genügend Grünstromzertifikate vorgelegt haben, um eine ihnen auferlegten Quotenverpflichtung in Bezug auf solche Zertifikate zu erfüllen (Art. 37 § 2 des obengenannten Dekrets),

ausdrücklich bestimmt ist, dass Herkunftsnachweise aus anderen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden können, um die Quotenverpflichtung zu erfüllen (Art. 15quater § 2 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung);

die Regulierungsbehörde aus Norwegen und Dänemark stammende Herkunftsnachweise in Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen der Flämischen Regierung, die die Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Vorlage dieser Zertifikate anerkannt hat (Art. 25 des obengenannten Dekrets und Art. 15quater § 2 des Erlasses vom 5. März 2004), nicht berücksichtigen kann oder will, wobei sie die Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit im konkreten Fall nicht geprüft hat,

während des gesamten Zeitraums, in dem das Dekret vom 17. Juli 2000 in Kraft war, bei der Prüfung der Erfüllung der Quotenverpflichtung tatsächlich nur Zertifikate für in der Flämischen Region erzeugten Grünstrom berücksichtigt wurden, andererseits für Stromversorger von [Or. 48] an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern keinerlei Möglichkeit bestand, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die vorgelegten Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Voraussetzung des Vorhandenseins gleicher oder gleichwertiger Nachweise über die Erteilung derartiger Zertifikate erfüllten,

mit Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 11 des EWR-Abkommens und/oder Art. 36 dieses Vertrags und Art. 13 des EWR-Abkommens zu vereinbaren?

2.

Ist eine nationale Regelung im Sinne der ersten Frage mit Art. 5 der damaligen europäischen Richtlinie 2001/77/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zu vereinbaren?

3.

Ist eine nationale Regelung im Sinne der ersten Frage mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung, die u. a. in Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Art. 3 der damaligen Richtlinie 2003/54/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni (2003) über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verankert sind, zu vereinbaren?


(1)  ABl. L 283, S. 33.

(2)  ABl. L 176, S. 37.