23.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/7


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 30. April 2012 — Billerud Karlsborg Aktiebolag, Billerud Skärblacka Aktiebolag/Naturvårdsverket

(Rechtssache C-203/12)

2012/C 184/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen und Rechtsmittelführerinnen: Billerud Karlsborg Aktiebolag, Billerud Skärblacka Aktiebolag

Rechtsmittelgegner: Naturvårdsverket

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 (1) zu entnehmen, dass ein Betreiber, der am 30. April keine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten abgegeben hat, ungeachtet der Ursache für das Versäumnis, wenn beispielsweise der Betreiber am 30. April zwar über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügte, aber aufgrund eines Versehens, eines Versäumnisses seiner Verwaltung oder eines technischen Problems diese nicht zu diesem Zeitpunkt abgab, eine Sanktion zahlen muss?

2.

Ist — falls Frage 1 bejaht wird — Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 zu entnehmen, dass die Sanktion z. B. in einem Fall wie dem in Frage 1 dargestellten erlassen oder angepasst werden muss oder kann?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).