21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/6


Klage, eingereicht am 25. April 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-193/12)

2012/C 217/12

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Simon und J. Hottiaux)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, mehrere durch Oberflächen- und Grundwasserkörper gekennzeichnete Gebiete, die von einem überhöhten Nitratgehalt und/oder dem Phänomen der Eutrophierung betroffen bzw. bedroht sind, als gefährdete Gebiete auszuweisen;

der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt, dass die Beklagte, als sie im Jahr 2007 eine Überprüfung der gefährdeten Gebiete vorgenommen habe, diese Gebiete nicht so vollständig erfasst habe, wie ihr nach Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676 vorgeschrieben sei.

Die Kommission wirft den französischen Behörden insbesondere vor, es versäumt zu haben, zehn zusätzliche gefährdete Gebiete auszuweisen, und keine konkreten Angaben gemacht zu haben, die dieses Versäumnis rechtfertigen könnten.


(1)  ABl. L 375, S. 1.