2.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Maria Rosa Gramegna/A.S.L. Varese u. a.
(Rechtssache C-160/12)
2012/C 157/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Rosa Gramegna
Beklagte: A.S.L. Varese u. a.
Vorlagefrage
Stehen die in Art. 49 ff. AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs einer nationalen Regelung entgegen, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber eines im Organisationsplan aufgenommenen Handelsbetriebs ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch die Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, für die ein ärztliches „weißes Rezept“ erforderlich ist, d. h. solche, die nicht zu Lasten des SSN, sondern in vollem Umfang zu Lasten des Käufers gehen, und die damit auch in diesem Sektor ein Verbot des Verkaufs bestimmter Klassen von pharmazeutischen Erzeugnissen und eine zahlenmäßige Kontingentierung der Handelsbetriebe, die die sich im nationalen Hoheitsgebiet niederlassen dürfen, begründet?