12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/9


Rechtsmittel der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2012 in der Rechtssache T-407/09, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 26. März 2012

(Rechtssache C-145/12 P)

(2012/C 138/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: M. Núñez-Müller, Rechtsanwalt; J. Dammann de Chapto, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG, Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG

Anträge der Klägerin

1.

den angefochtenen Beschluss vollständig aufzuheben;

2.

abschließend in der Sache zu entscheiden und die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 (D/53320) für nichtig zu erklären, jedenfalls aber abschließend über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-407/09 zu entscheiden,

hilfsweise :

festzustellen, dass die Kommission es unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus Artikel 108 AEUV und Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten;

3.

der Kommission und ihren Streithelferinnen sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-407/09 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2012, in der Rechtssache T-407/09, mit dem dieses die Klage der nunmehrigen Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in einem Schreiben vom 29. Juli 2009 enthalten sein soll, in dem erklärt wird, dass bestimmte von der Klägerin abgeschlossene Verträge über den Verkauf von Wohnungen im Rahmen der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG fallen, und wegen Feststellung, dass die Kommission im Sinne von Artikel 232 EG untätig geblieben ist, da sie nicht nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG (ABl. L 83, S. 1) Stellung zu diesen Verträgen genommen hat, als unzulässig abgewiesen hat.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf vier Rechtsmittelgründe:

 

Zum Ersten verstoße der angefochtene Beschluss gegen Artikel 263 Absatz 4 AEUV, weil das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgeht, dass es sich bei dem Schreiben der Kommission vom 29. Juli 2009 nicht um eine anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handele. Das Gericht habe das Schreiben nur nach seinem Wortlaut ausgelegt. Nach den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen hätte das Gericht jedoch das Wesen des Schreibens, die damit verfolgte Absicht der Kommission und den Kontext, in dem das Schreiben verfasst wurde, berücksichtigen müssen.

 

Zweitens verstoße der angefochtene Beschluss gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gewährleistung effektiven gerichtlichen Schutzes. Das Gericht habe die Unanfechtbarkeit des Schreibens der Kommission vom 29. Juli 2009 im Wesentlichen damit begründet, dass die Kommission die in dem Schreiben enthaltene beihilferechtliche Bewertung als „vorläufig“ gekennzeichnet habe. Könnte die Kommission eine rechtlich abschließende Bewertung alleine dadurch zu einer Maßnahme ohne Rechtswirkungen machen, dass sie ihre Bewertung verbal als „vorläufig“ bezeichnet, stünde der Erlass einer anfechtbaren Entscheidung in ihrem freien Ermessen. Ein effektiver gerichtlicher Schutz individueller Rechte wäre dann nicht mehr möglich.

 

Drittens verletze der angefochtene Beschluss auch Artikel 265 AEUV, weil das Gericht im Hinblick auf das Schreiben vom 29. Juli 2009 einerseits dessen Anfechtbarkeit ablehne, andererseits aber auch und zu Unrecht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage verneine. Damit würden der Rechtsmittelführerin sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten genommen.

 

Schließlich enthalte der Beschluss mehrere Begründungsmängel und verstoße damit gegen die Begründungspflicht des Artikels 81 der Verfahrungsordnung des Gerichts.