5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/16


Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-76/12)

2012/C 133/29

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und C. Soulay)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie eine Steuerregelung beibehalten hat, die die von einer französischen Gesellschaft an in Frankreich niedergelassene Investmentfonds gezahlten Dividenden von der Steuer befreit, während die gleichen Dividenden, die an in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Investmentfonds ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer unterliegen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beanstandet die Kommission die unterschiedliche steuerliche Behandlung der von französischen Gesellschaften an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gezahlten Dividenden, je nachdem, ob diese OGAW in Frankreich gebietsansässig oder gebietsfremd sind. Ein Bestandteil der Steuerregelung für in Frankreich gebietsansässige OGAW besteht in der Nichtbesteuerung der von französischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden. Dagegen wird gemäß Art. 119a Abs. 2 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) eine Quellensteuer auf die von französischen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschütteten Dividenden einbehalten. Nach Auffassung der Kommission stellt die gegenüber gebietsansässigen und gebietsfremden OGAW angewandte unterschiedliche steuerliche Behandlung, obwohl diese sich unabhängig von ihrem Wohnsitzstaat in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs dar, und diese Behinderung sei weder durch die Wirksamkeit der Steueraufsicht noch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit sicherzustellen.

Die Kommission erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung, wie sie insbesondere in den Urteilen Kommission/Italien (Urteil vom 19. November 2009, C-540/07) und Kommission/Deutschland (Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09) zum Ausdruck komme, der Gerichtshof entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen haben, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen haben, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt, ohne dass diese unterschiedliche Behandlung durch objektiv unterschiedliche Situationen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.