28.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/5


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. Februar 2012 — A. Schlecker, der unter dem Namen „Firma Anton Schlecker“ auftritt, andere Partei: M. J. Boedeker

(Rechtssache C-64/12)

2012/C 126/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: A. Schlecker, der unter dem Namen „Firma Anton Schlecker“ auftritt

Kassationsbeschwerdegegnerin: M. J. Boedeker

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom (1) dahin auszulegen, dass, sofern ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Vertrags nicht nur gewöhnlich, sondern auch dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Land verrichtet, ausnahmslos das Recht dieses Landes anzuwenden ist, auch wenn alle übrigen Umstände auf eine enge Verbindung des Arbeitsvertrags zu einem anderen Land hindeuten?

2.

Ist es für die Bejahung der ersten Frage erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder zumindest bei Aufnahme der Arbeit beabsichtigt haben oder sich zumindest darüber im Klaren gewesen sind, dass die Arbeit dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Land verrichtet werden würde?


(1)  Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1).