12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2012 — BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

(Rechtssache C-59/12)

(2012/C 138/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts

Revisionsbeklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Vorlagefrage

Ist Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG (1) über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine — sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende — Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken); ABl. L 149, S. 22.