24.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/18


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2012 von Groupe Gascogne SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-72/06, Groupe Gascogne/Kommission

(Rechtssache C-58/12 P)

2012/C 89/29

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Groupe Gascogne SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Hubert und E. Durand)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage von Groupe Gascogne gegen die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) (Sache COMP/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) abgewiesen und Groupe Gascogne zur Tragung der Kosten verurteilt wurde;

das Urteil aufzuheben, soweit darin die der Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung auferlegte Sanktion bestätigt wurde;

die Sache zu erneuter Entscheidung im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen oder die Sanktion direkt auf einen Betrag festzusetzen,

der 10 % des Gesamtumsatzes der Gesellschaften Sachsa und Groupe Gascogne S.A., der einzigen beschuldigten Unternehmen in dem vorliegenden Verfahren, nicht übersteigt,

und/oder der der offensichtlich überlangen Verfahrensdauer vor dem Gericht Rechnung trägt;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, die Auswirkungen der mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Änderungen in der Unionsrechtsordnung zu prüfen, insbesondere was die Anwendung der Bestimmungen des Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die für die Rechtsmittelführerin geltende Unschuldsvermutung schütze, auf den vorliegenden Fall betreffe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Union verstoßen habe, dass es sie zu Unrecht als Gesamtschuldnerin für die Verhaltensweisen von Sachsa ab dem 1. Januar 1994 haftbar gemacht habe, einzig gestützt auf die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin 100 % des Kapitals von Sachsa gehalten habe, und dadurch, dass es die Entscheidung bestätigt habe, soweit die Rechtsmittelführerin danach als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Sachsa auferlegten Geldbuße in Höhe von 9,9 Millionen Euro hafte.

Mit dem dritten, hilfsweise angeführten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV falsch ausgelegt und infolgedessen die Beachtung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) festgelegten Obergrenze von 10 % des Umsatzes in Bezug auf den konsolidierten Umsatz der Rechtsmittelführerin überprüft habe. Stattdessen hätte das Gericht, soweit die Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerin für die Sachsa vorgeworfene Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne, nur das kumulierte Unternehmensergebnis der Gesellschaften Groupe Gascogne und Sachsa zugrunde legen dürfen, da es nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die anderen Tochtergesellschaften der Rechtsmittelführerin in das für die angeblichen wettbewerbswidrigen Praktiken von „Sachsa“ verantwortliche „Unternehmen“ einzubeziehen seien.

Schließlich macht die Rechtsmittelführerin mit ihrem vierten und letzten, ebenfalls hilfsweise angeführten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist gehört worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 (EG) und 82 (EG) niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).