3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/9


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2012 von Transnational Company „Kazchrome“ AO, ENRC Marketing AG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-192/08, Transnational Company „Kazchrome“ AO, ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-10/12 P)

2012/C 65/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Transnational Company „Kazchrome“ AO, ENRC Marketing AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Euroalliages

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als das Gericht die angefochtene Verordnung nicht für nichtig erklärt und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt hat;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

etwaigen Streithelfern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe

rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Verstöße der Organe gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung (1) unzureichend gewesen seien, um die angefochtene Verordnung (2) für nichtig zu erklären;

rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Organe keine allumfassende Beurteilung der nachteiligen Wirkungen, die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden seien, durchführen hätten müssen;

den Rechtsmittelführerinnen fehlerhaft die Kosten des Rates und von Euroalliages auferlegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6).