Rechtssache C‑589/12
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
gegen
GMAC UK plc
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 — Unmittelbare Wirkung — Minderung der Besteuerungsgrundlage — Bewirkung zweier, die gleichen Gegenstände betreffender Umsätze — Lieferung von Gegenständen — Durch Leasingverträge veräußerte Fahrzeuge, die wieder in Besitz genommen und im Wege der Versteigerung weiterveräußert werden — Rechtsmissbrauch“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung – Aufhebung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit anschließender Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs – Mitgliedstaat, der dem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie im Hinblick auf eine solche Minderung untersagt – Unzulässigkeit – Voraussetzungen
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1)
Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei Aufhebung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit anschließender Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch diese Richtlinie bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll.
Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie entfaltet nämlich unmittelbare Wirkung, so dass die Frage, ob ein Steuerpflichtiger nach der Lieferung eines Gegenstands im Rahmen eines Leasingvertrags einen Anspruch auf Minderung der Besteuerungsgrundlage aufgrund dieser Bestimmung geltend machen kann, davon abhängt, ob seine Kunden ihre Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen.
Daher muss die Besteuerungsgrundlage des Fahrzeugleasingvertrags in dem Fall, dass der Gesamtpreis oder ein Teil davon nicht bezahlt worden ist, nach Maßgabe der Gegenleistung angepasst werden, die der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Vertrags tatsächlich erhalten hat. Die von dem Steuerpflichtigen erlangte Gegenleistung, die von einem Dritten im Rahmen eines anderen Umsatzes, im vorliegenden Fall der Veräußerung des vom Leasingnehmer zurückgegebenen Fahrzeugs im Wege der Versteigerung, gezahlt worden ist, hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, dass sich der Steuerpflichtige im Rahmen des Leasingvertrags auf die unmittelbare Wirkung von Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie berufen kann.
(vgl. Rn. 36, 42, 49 und Tenor)