URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

28. November 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Zugangsrecht — Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich — Öffentliche Sicherheit — Internationale Beziehungen“

In der Rechtssache C‑576/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2012,

Ivan Jurašinović, wohnhaft in Angers (Frankreich), vertreten durch N. Amara‑Lebret, avocate,

Kläger,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pellinghelli und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jurašinović die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat (T‑465/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 21. September 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweisen Zugang zu einigen der Berichte zu gewähren, die von den zwischen dem 1. und 31. August 1995 im Gebiet von Knin in Kroatien stationierten Beobachtern der Europäischen Union verfasst wurden (im Folgenden: Berichte), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:

„Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.“

3

In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung heißt es:

„Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a)

der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

die öffentliche Sicherheit,

die internationalen Beziehungen,

…“

4

Art. 9 („Behandlung sensibler Dokumente“) dieser Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als ‚TRÈS SECRET/TOP SECRET‘, ‚SECRET‘ oder ‚CONFIDENTIEL‘ eingestuft sind.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragte der französische Staatsbürger Ivan Jurašinović aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 beim Rat Zugang zu 205 Berichten und zu Dokumenten mit der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“, die im Rahmen einer zur Zeit der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien durchgeführten Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft in Kroatien (im Folgenden: ECMM) erstellt worden waren, und stützte sich dabei auf seine Unionsbürgerschaft.

6

Mit der streitigen Entscheidung gewährte der Rat nur teilweisen Zugang zu acht Berichten.

7

Der Rat rechtfertigte seine Weigerung, die als „ECMM RC Knin Log reports“ bezeichneten Dokumente freizugeben, damit, dass er kein Dokument mit einer solchen Bezeichnung besitze.

8

Bezüglich der anderen Berichte, deren Übermittlung beantragt worden war, machte der Rat als Gründe für die Verweigerung der Verbreitung die Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend.

9

Im Besonderen ging der Rat zunächst davon aus, dass die Veröffentlichung aller Berichte die Interessen der Union beeinträchtigt hätte, indem sie ihre internationalen Beziehungen sowie die ihrer Mitgliedstaaten zu der betreffenden Region Europas sowie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit der Beobachter, der Zeugen und anderer Informationsquellen, deren Identität und Einschätzungen durch die Verbreitung der betreffenden Berichte ans Licht gekommen wären, aufs Spiel gesetzt hätte.

10

Der Rat vertrat ferner die Auffassung, dass diese Berichte „weiterhin hochsensibel [seien], auch wenn seit den Ereignissen, über die darin berichtet werde, ein Zeitraum von 14 Jahren verstrichen sei“.

11

Schließlich erkannte der Rat in Erwiderung auf ein Argument von Herrn Jurašinović, wonach die angeforderten Dokumente bereits verbreitet worden seien, an, dass er dem von der Organisation der Vereinten Nationen eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (im Folgenden: ICTY) die in Rede stehenden Berichte im Rahmen der beim Strafgerichtshof anhängigen Rechtssache Gotovina u. a. übermittelt hatte. Diese Übermittlung sei jedoch in Anwendung des Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit einem internationalen Gericht und nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erfolgt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mit Klageschrift, die am 19. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Jurašinović Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Alle drei Klagegründe, auf die diese Klage gestützt wurde, hat das Gericht zurückgewiesen.

13

Als Erstes hat es in den Randnrn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund von Herrn Jurašinović zurückgewiesen, wonach die Neutralität der Berichte, die sich daraus ergebe, dass die ECMM keine Konfliktpartei im ehemaligen Jugoslawien gewesen sei, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten erlaubt hätte. Insbesondere – so das Gericht – habe dieser Umstand – angenommen, er läge vor – keinen Einfluss darauf, ob die Verbreitung der Berichte geeignet gewesen sei, den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen, da die Berichte Einschätzungen und Auswertungen der politischen, militärischen und sicherheitspolitischen Situation in der Gegend von Knin während des Monats August 1995 enthielten. Wäre der Inhalt dieser Berichte verbreitet worden, wäre er daher geeignet gewesen, zum einen die Politiken der Union zu beeinträchtigen, die das Ziel hätten, zum Frieden, zur Stabilität und zu einer dauerhaften regionalen Versöhnung in dieser Region Europas beizutragen, und zum anderen, eine Situation zu schaffen, die das Vertrauen der Staaten des Westbalkans in den im Hinblick auf die Union begonnenen Integrationsprozess geschwächt hätte.

14

Als Zweites hat das Gericht in den Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund von Herrn Jurašinović zurückgewiesen, wonach die Berichte hätten verbreitet werden sollen, da sie nicht zuvor als „sensibel“ im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft worden seien. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass sich weder aus dieser Bestimmung noch aus Art. 4 dieser Verordnung ergebe, dass es dem betreffenden Organ bei fehlender Einstufung eines Dokuments als sensibel verboten sei, den Zugang dazu wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen in dem Fall zu verweigern, in dem das angeforderte Dokument sensible Teile enthalte.

15

Als Drittes hat das Gericht in den Randnrn. 55 bis 63 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund von Herrn Jurašinović zurückgewiesen, wonach der Rat die Berichte des ICTY früher im Rahmen der Rechtssache Gotovina u. a. auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet habe und nicht nach dem Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit, den es nicht gebe. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass dem ICTY in den 90er Jahren die gesamten Archive des ECMM übersandt worden seien, um es dem Ankläger des ICTY zu ermöglichen, strafrechtliche Verfolgungen gegen Personen einzuleiten, die mutmaßlich für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich seien. Aus demselben Grund habe der Rat dem Ankläger im Rahmen der genannten Rechtssache nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY 48 der vom Zugangsantrag von Herrn Jurašinović erfassten Berichte übermittelt. Jedenfalls hat das Gericht festgestellt, dass die von Herrn Jurašinović erhobene Nichtigkeitsklage nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Rates zur Genehmigung der Übermittlung dieser 48 Berichte zum Gegenstand gehabt habe. Außerdem lege in der Akte nichts die Vermutung nahe, dass der Rat diese 48 Berichte an Herrn Gotovina auf der Grundlage eines gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Zugangsantrags übermittelt hätte.

Anträge der Parteien

16

Herr Jurašinović beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, den Zugang zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu gestatten, und

den Rat zu verurteilen, ihm einen Betrag von 8000 Euro zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

17

Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Jurašinović die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Herr Jurašinović stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

19

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Jurašinović geltend, dass das Gericht die „Fairness des Verfahrens“ nicht gewahrt habe, da es über die Nichtigkeitsklage entschieden habe, ohne zuvor die in Rede stehenden Dokumente konsultiert und geprüft zu haben.

20

Nach Ansicht des Rates ist dieser Rechtsmittelgrund zunächst offensichtlich unzulässig, da Herr Jurašinović versäumt habe, die Rechtsvorschrift anzugeben, die verletzt worden sein soll.

21

Auf jeden Fall gebe es keine Regel, die das Gericht verpflichte, vor der Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu angeforderten Dokumenten verweigert worden sei, die Vorlage dieser Dokumente zu verlangen oder diese Dokumente zu prüfen. Da nämlich weder die Rechtsprechung noch die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts über die prozessleitenden Maßnahmen und die Beweisaufnahme eine derartige Pflicht vorsähen, verfüge das Gericht insoweit über die Möglichkeit, die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen.

Würdigung durch den Gerichtshof

22

Vorab ist festzustellen, dass entgegen dem Vortrag des Rates aus dem Vorbringen von Herrn Jurašinović hervorgeht, dass er eindeutig die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren behauptet hat, die sich insbesondere daraus ergebe, dass das Gericht die angeforderten Dokumente nicht geprüft habe. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

23

Was die Begründetheit anbelangt, ist zu prüfen, ob das Gericht – wie Herr Jurašinović behauptet – verpflichtet war, für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage die Vorlage der angeforderten Dokumente zu verlangen.

24

Hierzu ist festzustellen, dass keine Verfahrensvorschrift des Gerichts eine derartige Pflicht vorsieht.

25

Wie der Rat zu Recht ausgeführt hat, sehen die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts über die prozessleitenden Maßnahmen und die Beweisaufnahme, insbesondere deren Art. 64 Abs. 3 Buchst. d, 65 Buchst. b und 67 Abs. 3, nämlich lediglich vor, dass das Gericht gegebenenfalls Anlass habe, von einem Dokument, zu dem der Öffentlichkeit der Zugang verweigert worden ist, Kenntnis zu nehmen, indem es das betreffende Organ um Vorlage dieses Dokuments ersucht.

26

Hinzu kommt, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, wie der, um die es hier geht, grundsätzlich eher in Anbetracht der Gründe zu beurteilen ist, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben, als allein aufgrund des Inhalts der angeforderten Dokumente.

27

Zieht der Kläger die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in Zweifel, mit der ihm der Zugang zu einem Dokument gemäß einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen mit der Behauptung verweigert wird, die von dem betreffenden Organ geltend gemachte Ausnahme sei auf das angeforderte Dokument nicht anwendbar, ist das Gericht zwar verpflichtet, zur Wahrung des gerichtlichen Rechtsschutzes dieses Klägers die Vorlage dieses Dokuments anzuordnen und es zu prüfen. Mangels eigener Einsichtnahme in dieses Dokument wäre das Gericht nämlich nicht in der Lage, konkret zu beurteilen, ob dieses Organ den Zugang zu diesem Dokument wirksam auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigern konnte, und wäre daher nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu prüfen, mit der der Zugang zu diesem Dokument verweigert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C‑135/11 P, Randnr. 75).

28

Jedoch hat Herr Jurašinović – wie insbesondere aus den Randnrn. 18 und 29 des angefochtenen Urteils hervorgeht – im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, dass die Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Dokumente nicht anwendbar seien, sondern er hat sich darauf beschränkt, die Stichhaltigkeit der Ausführungen des Rates in der streitigen Entscheidung, mit denen dargetan werden sollte, dass die Verbreitung dieser Dokumente die durch diese Ausnahmen geschützten Interessen beeinträchtigt hätte, zu bestreiten.

29

Es kann aber nicht geltend gemacht werden, dass das Gericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, die von einem Organ auf der Grundlage einer Ausnahmeregelung, deren Anwendbarkeit nicht bestritten wird, herangezogen werden, verpflichtet wäre, systematisch die Vorlage des gesamten Dokuments, zu dem Zugang beantragt wird, anzuordnen.

30

Das Gericht kann nämlich in Ausschöpfung des ihm bei der Beweiswürdigung zustehenden Wertungsspielraums entscheiden, ob es in einem konkreten Fall für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe, auf die sich ein Organ bei der Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument gestützt hat, erforderlich ist, ihm dieses Dokument vorzulegen.

31

Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

32

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund behauptet Herr Jurašinović zunächst, das Gericht habe dadurch, dass es entschieden habe, der Rat habe berechtigterweise den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit der Begründung, dass sie „sensible Teile“ enthielten, verweigern können, auch ohne dass diese Dokumente zuvor als „sensible Dokumente“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft gewesen wären, gegen diese Bestimmung sowie gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen. Eine solche Auslegung würde nämlich zum einen den Anwendungsbereich des genannten Art. 9 Abs. 1 über seinen Wortlaut hinaus ausdehnen und zum anderen den Organen das Recht einräumen, nach ihrem Ermessen den Zugang zu jeglichem Dokument zu verweigern, indem es im Nachhinein und nicht zum Zeitpunkt seiner Erstellung als „sensibel“ eingestuft würde.

33

Des Weiteren sei eine solch weite Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 umso weniger gerechtfertigt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das betreffende Organ den Zugang zu nicht im Sinne dieser Bestimmung eingestuften Dokumenten aus Gründen des Schutzes der internationalen Beziehungen verweigere. Diese Bestimmung beziehe sich nämlich auf die „öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange“ und erwähne in keiner Weise den Schutz der internationalen Beziehungen.

34

Schließlich ist nach Ansicht von Herrn Jurašinović der Umstand, dass die angeforderten Dokumente vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1049/2001 erstellt worden sind, irrelevant, da der Rat über die im vorliegenden Fall nicht genutzte Möglichkeit verfüge, Dokumente auch nach ihrer Erstellung als „sensibel“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung einzustufen.

35

Dem hält der Rat zunächst entgegen, dass die Prämisse, auf der das Vorbringen von Herrn Jurašinović beruhe, offensichtlich falsch sei, da die streitige Entscheidung ausschließlich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und nicht auf deren Art. 9 gestützt worden sei. Außerdem seien die in Rede stehenden Dokumente älter als die Verordnung Nr. 1049/2001 und hätten daher nicht als „sensibel“ im Sinne dieses Art. 9 Abs. 1 eingestuft werden können.

36

Ferner beruhe die Argumentation von Herrn Jurašinović auf einer Verwechslung des in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 definierten Begriffs „sensibles Dokument“ mit dem Begriff „sensibler Teil“, den das Gericht verwendet habe. Der erstgenannte Begriff erfasse nämlich die gemäß dieser Bestimmung als „CONFIDENTIEL“, „SECRET“ oder „TRÈS SECRET“ eingestuften Dokumente, wohingegen der zweitgenannte Begriff die Informationen betreffe, deren Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtige.

37

Schließlich lasse die von Herrn Jurašinović vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung die Ausnahmeregelung zum Schutz der internationalen Beziehungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 leerlaufen, da sie impliziere, dass diese Ausnahme nur geltend gemacht werden könne, wenn Art. 9 dieser Verordnung anwendbar sei, während sich dieser Artikel überhaupt nicht auf den Schutz der internationalen Beziehungen der Union beziehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

38

Einleitend ist festzustellen, dass aus den Randnrn. 7 und 43 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass die streitige Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, namentlich wegen des sensiblen Charakters der in den Berichten enthaltenen Angaben, erlassen wurde, der den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und die internationalen Beziehungen hätte beeinträchtigen können. Der Rat hat folglich diese Berichte nicht der Sonderregelung für sensible Dokumente nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterstellt.

39

Nach Ansicht von Herrn Jurašinović konnte sich der Rat jedoch nicht auf die in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen, um den Zugang zu den Berichten zu verweigern, ohne sie zuvor gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft zu haben.

40

Dieser Auslegung der Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 kann nicht gefolgt werden.

41

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, weder aus Art. 4 noch aus Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht, dass es das Fehlen der vorherigen Einstufung eines Dokuments nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung einem Organ untersagt, den Zugang zu diesem Dokument auf Grundlage des genannten Art. 4 zu verweigern.

42

Zudem verfolgen diese beiden Bestimmungen unterschiedliche Ziele.

43

Zum einen ist nämlich Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich auch aus Art. 2 Abs. 5 der Verordnung ergibt, nur darauf gerichtet, eine besondere Behandlung der als sensibel qualifizierten und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Bereichen als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuften Dokumente insbesondere durch Personen vorzusehen, die mit der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten der Organe betraut sind.

44

Zum anderen sind nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 – indem er ein System von Ausnahmen von dem der Öffentlichkeit nach Art. 1 dieser Verordnung zustehenden Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe schafft – die Organe befugt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, um zu verhindern, dass durch dessen Verbreitung eines der mit diesem Art. 4 geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 62, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es schließlich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden u. a./MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

In diesem Zusammenhang kann aber der Umstand, dass ein Organ ein Dokument für sensibel im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 hält – was mit sich bringt, dass die Anträge auf Zugang zu diesem Dokument der besonderen Behandlung nach dieser Bestimmung zu unterwerfen sind –, für sich genommen nicht die Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung auf dieses Dokument rechtfertigen.

47

Ebenso wenig kann umgekehrt die bloße Tatsache, dass ein Dokument nicht als „sensibel“ im Sinne des genannten Art. 9 eingestuft wird, die Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 ausschließen, ohne dass dieser Bestimmung die praktische Wirksamkeit genommen würde.

48

Der zweite Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

49

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft Herr Jurašinović dem Gericht vor, es habe eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, als es das Argument zurückgewiesen habe, wonach der Rat Herrn Jurašinović zu Unrecht den Zugang zu den Berichten verweigert habe, wo er sie doch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 bereits Dritten, nämlich der Anklagebehörde des ICTY und der Verteidigung von Herrn Gotovina, übermittelt gehabt habe.

50

Herr Jurašinović macht erstens geltend, dass die Berichte dem ICTY nicht auf der Grundlage eines angeblichen Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit einem internationalen Gericht – einen solchen Grundsatz gebe es nicht –, sondern in Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen könne der Rat anderen Dritten, wie Herrn Jurašinović, nicht den Zugang zu den Dokumenten verweigern, die er bereits Herrn Gotovina übermittelt habe. Eine solche Weigerung würde nämlich Herrn Jurašinović gegenüber Herrn Gotovina diskriminieren, die beide Unionsbürger seien.

51

Der Rat entgegnet auf dieses Vorbringen, dass Herr Jurašinović den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe mit dem privilegierten Zugang zu diesen Dokumenten verwechsle. Nur die erste Zugangsart werde von der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt und sei erga omnes anwendbar. Werde dagegen der Zugang zu einem Dokument auf einer anderen Rechtsgrundlage als der gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt, sei dieser Zugang privilegiert und betreffe ausschließlich den Begünstigten. Die Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente an die Anklagebehörde des ICTY und die Verteidigung von Herrn Gotovina gehöre zur zweiten Zugangsart und sei im Kontext der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union erfolgt, zu denen auch die Förderung der internationalen Zusammenarbeit gehöre.

52

Zweitens beanstandet Herr Jurašinović die Feststellung des Gerichts, wonach die Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente an die Anklagebehörde des ICTY und die Verteidigung von Herrn Gotovina auf der Grundlage von Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY erfolgt sei, da diese Feststellung ohne jeglichen Beweis allein auf die Erläuterungen des Rates in seiner Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung gestützt sei. Außerdem wirft er dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass dem ICTY in den 90er Jahren die gesamten Archive des ECMM übermittelt worden seien, um dem Ankläger des ICTY zu ermöglichen, strafrechtliche Verfolgungen gegen Personen einzuleiten, die mutmaßlich für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich seien, obwohl die Vertreterin des Rates in der mündlichen Verhandlung nicht genau habe angeben können, an welchem Tag die Dokumente an das ICTY gesandt worden seien.

53

Der Rat macht geltend, dass die Frage, ob Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente gebildet habe, im Hinblick auf das Unionsrecht nicht entscheidend sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich zu bestimmen, ob die betreffenden Dokumente der Anklagebehörde des ICTY und der Verteidigung von Herrn Gotovina auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 oder der davor anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts, nämlich des Beschlusses 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), übermittelt worden seien. Dies ist nach Ansicht des Rates aber nicht der Fall, da die in Rede stehenden Dokumente im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union übermittelt worden seien.

54

Herr Jurašinović ist drittens der Meinung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die streitige Entscheidung wegen des Umstands, dass 48 der Berichte tatsächlich an die Verteidigung von Herrn Gotovina übermittelt worden seien, nicht wenigstens teilweise aufgehoben habe.

55

Der Rat trägt hierzu vor, dass diese 48 Berichte nicht allgemein bekannt seien.

56

Schließlich rügt Herr Jurašinović viertens, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ein Schreiben vom 30. Mai 2007, mit dem Herr Gotovina beim Rat Zugang zu Berichten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragt habe, nicht berücksichtigt habe, weil dieses Schreiben im Rahmen der Rechtssache T‑465/09, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, nicht vorgelegt worden sei. Hierzu trägt Herr Jurašinović vor, dass er von diesem Schreiben erst nach Abschluss der Beweisaufnahme in dieser Rechtssache Kenntnis erlangt habe, weswegen er dieses Schriftstück nicht habe vorlegen können, zumal das Gericht seine Erwiderung als verspätet zurückgewiesen habe. Jedoch sei dieses Schreiben im Rahmen der Rechtssache T‑63/10, in der das Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, ergangen sei und in der sich dieselben Parteien vor demselben Spruchkörper gegenübergestanden hätten, vorgelegt worden. Das Gericht habe daher die Existenz dieses Schreibens nicht anzweifeln dürfen.

57

Dem hält der Rat entgegen, dass der Antrag, auf den Herr Jurašinović Bezug nehme, nicht nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt worden sei, da es sich um einen Antrag auf privilegierten Zugang gehandelt habe. Jedenfalls habe der Rat den Antrag nicht so behandelt, als ob er in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fiele, und seien die Dokumente der Verteidigung von Herrn Gotovina nicht direkt übermittelt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

58

Um auf diese Argumente einzugehen, genügt die Feststellung, dass – selbst unterstellt, dass es, wie Herr Jurašinović vorträgt, der einem Antragsteller auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährte Zugang zu einem Dokument erlaubte, jedem anderen Antragsteller auf Zugang das gleiche Dokument zu übermitteln – aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass Herr Jurašinović nicht nachweisen konnte, dass die Verteidigung von Herrn Gotovina und die Anklagebehörde des ICTY den Zugang zu den Berichten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erhalten hätten.

59

Wie nämlich aus Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist der einzige Anhaltspunkt, den Herr Jurašinović in der mündlichen Verhandlung insoweit herangezogen hat, ein Schreiben vom 30. Mai 2007, mit dem Herr Gotovina bzw. seine Beistände beim Rat den Zugang zu Berichten beantragt haben sollen. Dieses Schreiben ist in der vorliegenden Rechtssache aber nicht vorgelegt worden.

60

Folglich hat das Gericht dadurch, dass es dieses Schreiben nicht berücksichtigt hat, keinen Rechtsfehler begangen.

61

Herr Jurašinović räumt nämlich ein, das Schreiben vom 30. Mai 2007 in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht vorgelegt zu haben. Er beschränkt sich insoweit darauf, darzulegen, aus welchen Gründen er die Vorlage dieses Beweismittels unterlassen habe, nämlich den Umstand, dass seine verspätet eingereichte Erwiderung vom Gericht nicht zugelassen worden sei und dass die Beweisaufnahme abgeschlossen gewesen sei.

62

Soweit Herr Jurašinović darüber hinaus geltend macht, das Gericht habe die Existenz dieses Schreibens nicht ignorieren können, da es jedenfalls zur Akte der Rechtssache T‑63/10 gereicht worden sei, genügt der Hinweis, dass das Gericht die Begründetheit eines Klagegrundes nicht aufgrund von Beweismitteln beurteilen kann, die nicht gemäß den anwendbaren Verfahrensvorschriften im Rahmen der betreffenden Rechtssache vorgelegt worden sind.

63

Zu den weiteren Argumenten, auf die der vorliegende Rechtsmittelgrund gestützt wird, genügt die Feststellung, dass sie auf der Prämisse beruhen, dass die Berichte, zu denen die Verteidigung von Herrn Gotovina und die Anklagebehörde des ICTY Zugang hatten, ihnen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelt worden waren.

64

Aus den in den Randnrn. 58 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen konnte Herr Jurašinović aber nicht den Nachweis erbringen, dass diese Prämisse zutrifft. Daher sind diese Argumente zurückzuweisen.

65

Im Übrigen ist festzustellen, dass – wie das Gericht in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils zu Recht betont – die rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Berichte an Herrn Gotovina im Rahmen seines Prozesses vor dem ICTY die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht in Frage stellen kann, da nicht feststeht, dass die streitige Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen worden ist.

66

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet und folglich das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

67

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68

Da Herr Jurašinović mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Herr Ivan Jurašinović trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.