URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
3. April 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen — Bestehen der Bürgschaft — Vorliegen staatlicher Mittel — Vorteil — Beweislast und Beweisanforderungen“
In der Rechtssache C‑559/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2012,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, J. Gstalter und J. Bousin als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und D. Grespan als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2013
folgendes
Urteil
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T‑154/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen den Beschluss 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. L 274, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Allgemeiner Kontext
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Aufgrund des französischen Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes (Loi no 90-568 du 2 juillet 1990 relative à l’organisation du service public de la poste et des télécommunications) (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069) wurde die ehemalige Generaldirektion für Post und Telekommunikation (Direction générale des postes et télécommunications), die bis dahin dem Ministerium für Post und Telekommunikation unterstellt war, mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in zwei eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt, nämlich France Télécom und La Poste. Durch dieses Gesetz wurde La Poste ausdrücklich ermächtigt, neben der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bestimmte dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten aufzunehmen. |
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In Art. 1 des Erlasses vom 31. Dezember 1990, mit dem für vor dem 31. Dezember 1990 ausgegebene PTT‑Obligationen und PTT‑Sparbriefe eine Staatsbürgschaft gewährt wurde (JORF vom 18. Januar 1991, S. 917), heißt es: „Die Zahlung von Zinsen, Tilgung, Prämien, Provisionen, Spesen und Nebenkosten der PTT‑Obligationen und ‑Sparbriefe, die vor dem 31. Dezember 1990 zur Finanzierung der Investitionsausgaben des Zusatzhaushalts für Post und Telekommunikation nach Art. L. 127 des Code des postes et télécommunications (Post- und Telekommunikationsgesetz) … ausgegeben und nach Art. 22 des Gesetzes vom 2. Juli 1990 … auf La Poste übertragen wurden, wird vom Staat unbeschränkt garantiert.“ |
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Zudem stellte die Cour de cassation (Zweite Zivilkammer) mit Urteil vom 18. Januar 2001 fest, dass La Poste grundsätzlich einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial, im Folgenden: EPIC) gleichzustellen sei. |
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Im französischen Verwaltungsrecht sind die EPIC juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über eine vom Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, Finanzautonomie sowie besondere Zuständigkeiten kraft Zuweisung verfügen, zu denen im Allgemeinen die Wahrnehmung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben gehört. |
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Der Status der EPIC bringt eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen mit sich, u. a. die Nichtanwendbarkeit der Zahlungsunfähigkeits- und Konkursverfahren des allgemeinen Rechts sowie die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Loi no 80-539 du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public) (JORF vom 17. Juli 1980, S. 1799). |
Verwaltungsverfahren und streitiger Beschluss
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Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2005 billigte die Europäische Kommission die Ausgliederung der Bank- und Finanzdienstleistungen von La Poste in ihre Tochtergesellschaft La Banque Postale. In dieser Entscheidung führte die Kommission aus, dass hinsichtlich der unbeschränkten staatlichen Bürgschaft zugunsten von La Poste ein gesondertes Verfahren eingeleitet werde. |
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Am 21. Februar 2006 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) über ihre vorläufige Auffassung zum Bestehen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft, die sich aus dem Status von La Poste ergebe und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle. |
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Da diese als Bürgschaft eingestufte Maßnahme nach Auffassung der Kommission bereits vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Frankreich am 1. Januar 1958 bestand, wandte sie die Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilfen an und forderte die Französische Republik gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, die La Poste gewährte Bürgschaft spätestens bis 31. Dezember 2008 aufzuheben. |
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Nach Prüfung der Angaben der französischen Behörden zu dem Entwurf für eine Änderung des Dekrets Nr. 81-501 vom 12. Mai 1981 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 80-539 (JORF vom 14. Mai 1981, S. 1406) teilte die Kommission den französischen Behörden ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses am 3. Juni 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 135, S. 7) forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich zu der streitigen Maßnahme zu äußern. |
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission auf deren Aufforderung, dass der französische Ministerrat am 29. Juli 2009 den Entwurf eines Gesetzes verabschiedet habe, nach dem La Poste mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werde, die den gerichtlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren nach allgemeinem Recht unterliege. Dieser Entwurf führte zum Erlass des Gesetzes Nr. 2010-123 vom 9. Februar 2010 über das öffentliche Unternehmen La Poste und die Postdienste (Loi no 2010-123 du 9 février 2010 relative à l’entreprise publique La Poste et aux activités postales) (JORF vom 10. Februar 2010, S. 2321), das am 1. März 2010 in Kraft trat. |
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Am 27. Februar 2010 gab die Kommission den streitigen Beschluss den französischen Stellen bekannt. |
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Erstens stellte die Kommission nach Darstellung des Inhalts der fraglichen Maßnahme (Erwägungsgründe 18 bis 37 des streitigen Beschlusses) fest, dass aufgrund bestimmter untrennbar mit ihrem Status als öffentliches Unternehmen verbundener Besonderheiten eine unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste bestehe (Erwägungsgründe 116 bis 255 des streitigen Beschlusses). |
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Sie wies hierzu zunächst darauf hin, dass La Poste nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts über die Sanierung und Abwicklung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliege (Erwägungsgründe 116 bis 147 des streitigen Beschlusses). |
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Sodann legte sie dar, dass ein Gläubiger von La Poste die Sicherheit, habe, dass seine Forderung beglichen werde, falls das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein und seine Schulden nicht begleichen können sollte (Erwägungsgründe 148 bis 229 des streitigen Beschlusses). |
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Schließlich führte sie aus, dass der Gläubiger eines EPIC, selbst wenn nach Inanspruchnahme der in den Erwägungsgründen 150 bis 229 des streitigen Beschlusses beschriebenen besonderen Beitreibungsverfahren seine Forderung nicht beglichen worden sein sollte, weiterhin die Sicherheit habe, dass sie nicht ausfallen werde. Denn im Interesse des Fortbestands der Daseinsvorsorge würden die Rechte und Verpflichtungen von La Poste immer auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder hilfsweise den Staat übertragen (Erwägungsgründe 230 bis 250 des streitigen Beschlusses). |
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Die Kommission befand daher, dass die unbeschränkte staatliche Bürgschaft für La Poste eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Nr. 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10) mit sich bringe (254. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses) und dem Staat zurechenbar sei (255. Erwägungsgrund dieses Beschlusses). |
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Zweitens stellte die Kommission zum einen fest, dass die günstigeren Finanzierungsbedingungen, die La Poste aufgrund dieser unbeschränkten Bürgschaft erhalte, einen selektiven Vorteil darstellten (Erwägungsgründe 256 bis 300 des streitigen Beschlusses), und berücksichtigte dabei auch eine Reihe von Analysen und Methoden von Ratingagenturen, aus denen hervorgehe, dass diese Bürgschaft als Schlüsselelement der staatlichen Unterstützung zugunsten von La Poste deren Rating und somit die Finanzierungsbedingungen, die sie erhalten könne, positiv beeinflusse (Erwägungsgründe 258 bis 293 des streitigen Beschlusses). Zum anderen könne die geprüfte Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (301. Erwägungsgrund dieses Beschlusses). |
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Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die fragliche Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle (302. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und dass sie, selbst wenn sie entsprechend den Vorschlägen der französischen Behörden geändert werden sollte, keine der Voraussetzungen erfülle, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden zu können (Erwägungsgründe 303 bis 315 des angefochtenen Beschlusses). |
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Sie entschied daher in Art. 1 des streitigen Beschlusses, dass „[d]ie unbeschränkte staatliche Bürgschaft, die Frankreich La Poste gewährt hat, … eine staatliche Beihilfe dar[stellt], die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Frankreich hebt diese Beihilfe bis zum 31. März 2010 auf.“ |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 2. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Französische Republik eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die sie auf drei Klagegründe stützte. |
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Das Gericht hat zunächst in den Rn. 35 bis 48 des angefochtenen Urteils die gegen diese Klage erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen, mit der eine Beschwer durch den streitigen Beschluss in Abrede gestellt worden war, und hat dann in Rn. 53 des angefochtenen Urteils zur Begründetheit festgestellt, dass die drei geltend gemachten Klagegründe im Wesentlichen mit der Feststellung des Vorliegens eines Vorteils zusammenhingen. In den Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils hat es daher das Vorbringen, die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel sei falsch beurteilt worden, als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen, da es sich um ein in der Erwiderung geltend gemachtes neues Angriffsmittel handele. |
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In den Rn. 61 bis 103 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem der Kommission Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer hinsichtlich ihrer Annahme vorgeworfen wurden, dass die EPIC nach französischem Recht aufgrund ihres Status über eine implizite und unbeschränkte Staatsbürgschaft verfügten. |
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Sodann hat das Gericht in den Rn. 104 bis 117 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund geprüft, mit dem eine Verkennung des Begriffs des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wurde und der aus zwei Teilen besteht. |
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In den Rn. 105 bis 112 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen, wonach die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie, auch gestützt auf die Stellungnahmen der Ratingagenturen, angenommen habe, dass das Bestehen einer staatlichen Bürgschaft für La Poste einen Vorteil begründen könne. In den Rn. 113 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen, wonach die Kommission fehlerhaft angenommen habe, dass die behauptete Staatsbürgschaft geeignet sei, La Poste aufgrund des positiven Einflusses auf ihr Rating einen Vorteil zu verschaffen. |
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Schließlich hat das Gericht in den Rn. 118 bis 125 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen, wonach die Kommission einen Rechtsfehler hinsichtlich der Beweislast und der Beweisanforderungen begangen habe, die sie im Bereich der staatlichen Beihilfen sowohl im Rahmen der Beweisführung für das Bestehen einer impliziten Staatsbürgschaft für La Poste als auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils träfen. |
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Das Gericht hat in diesem Zusammenhang erstens in Rn. 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Art der von der Kommission zu erbringenden Nachweise weitgehend von der Art der beabsichtigten staatlichen Maßnahme abhängig [ist]“ und dass der Nachweis des Bestehens einer impliziten Staatsbürgschaft „sich aus einer Reihe übereinstimmender, hinreichend sicherer und kohärenter Anhaltspunkte ergeben [kann], die vor allem einer Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entnommen sind, und … insbesondere aus den Rechtswirkungen abgeleitet werden [kann], die die Rechtsform des begünstigten Unternehmens mit sich bringt“. |
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Es hat deshalb in Rn. 121 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Kommission „das Vorliegen einer unbeschränkten Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste positiv geprüft hat“ und dabei mehrere übereinstimmende Gesichtspunkte herangezogen habe, die eine hinreichende Grundlage für den Nachweis einer La Poste aufgrund ihres Status als EPIC gewährten impliziten und unbeschränkten Staatsbürgschaft gebildet hätten. |
29 |
Zweitens hat das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission genügend Gesichtspunkte vorgetragen habe, um darzutun, dass diese Bürgschaft einen Vorteil dargestellt habe, da sie nicht gehalten sei, in Bezug auf bereits gewährte Beihilfen den Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Maßnahme zu führen. In diesem Zusammenhang sei nicht zwischen bestehenden Beihilfen und rechtswidrigen Beihilfen zu unterscheiden. |
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Zur Stützung seines Ergebnisses entschied das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils, dass „die tatsächliche Auswirkung des Vorteils, den eine Staatsbürgschaft verschafft, vermutet werden [kann]“ und dass „[a]ufgrund einer solchen Bürgschaft … der Kreditnehmer einen niedrigeren Zinssatz erhalten [kann] oder … weniger Sicherheiten zu leisten [braucht]“. |
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Aufgrund all dieser Erwägungen hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen. |
Anträge der Parteien
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik,
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Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Die Französische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Französische Republik geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen, dass es in den Rn. 53 bis 57 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass alle für die Nichtigkeitsklage vorgebrachten Klagegründe mit der Feststellung des Bestehens eines Vorteils zusammenhingen und dass daher das Vorbringen, die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel sei falsch beurteilt worden, unzulässig sei, da es sich um ein im Laufe des Verfahrens vorgebrachtes neues Angriffsmittel handele. |
36 |
Insoweit gehe aus Abschnitt 4.1.1 („Bestehen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft: Vorliegen staatlicher Mittel“) des streitigen Beschlusses sowie aus dessen Erwägungsgründen 161, 166, 183 und 254 klar hervor, dass die Frage, ob eine Staatsbürgschaft bestehe, nicht von der Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel getrennt werden könne. Folglich habe die Französische Republik dadurch, dass sie in ihrer Klageschrift das Bestehen einer unbeschränkten Bürgschaft zugunsten der EPIC bestritten habe, zwangsläufig das Vorliegen einer Übertragung staatlicher Mittel bestritten. |
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Die Kommission erwidert, aus Rn. 57 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergebe sich, dass die Nichtigkeitsklageschrift kein eigenständiges Angriffsmittel betreffend das Fehlen einer Übertragung „staatlicher Mittel“ enthalte. Jedenfalls habe das Gericht durchaus geprüft, ob durch die fragliche Bürgschaft ein Einsatz oder eine Bindung staatlicher Mittel erfolgt sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts der Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe zwei wesentliche Angaben darstellen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Im Übrigen können gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. |
39 |
Ferner müssen nach ständiger Rechtsprechung die Angabe des Streitgegenstands und die kurze Darstellung der Klagegründe, die in jeder Klageschrift enthalten sind, hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Ebenso müssen die Anträge in der Klageschrift eindeutig formuliert sein, um zu verhindern, dass der Unionsrichter ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Kommission/Irland, C‑66/06, Rn. 30 und 31, sowie vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C‑475/07, Rn. 43, und Beschluss vom 7. Mai 2013, TME/Kommission, C‑418/12 P, Rn. 33). |
40 |
Im vorliegenden Fall enthielt die Klageschrift zwar kein Angriffsmittel, mit dem die Voraussetzung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel förmlich in Frage gestellt worden wäre, doch gingen die wesentlichen Umstände, auf denen die Rüge einer falschen Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Kommission beruhte, sowie die kurze Darstellung dieser Rüge zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervor. |
41 |
Aus den Rn. 110 bis 123 und 181 der Klageschrift, die zu dem Klagegrund gehören, mit dem Fehler in Bezug auf das Bestehen einer unbeschränkten Staatsbürgschaft für La Poste gerügt wurden, ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Französische Republik bereits in diesem Stadium des Rechtsstreits das Vorliegen einer Übertragung von staatlichen Mitteln bestritt. |
42 |
So hatte die Französische Republik zum einen in den Rn. 119 und 123 der Klageschrift vorgetragen, dass die Anwendung des Gesetzes Nr. 80-539 „nicht bedeutet, dass der Staat eigene Mittel einsetzt“, um ein zahlungsunfähiges öffentliches Unternehmen zu unterstützen, weil dieses Gesetz „für den Staat keine Verpflichtung mit sich bringt, für Verbindlichkeiten [dieses Unternehmens] zu bürgen“. Zum anderen hatte sie, anders als von der Kommission behauptet, in Rn. 181 der Klageschrift ausdrücklich den 254. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beanstandet, indem sie geltend machte, dass „eine Bürgschaft für den Nichtausfall einer Forderung keine Gewähr für deren Rückzahlung darstellt und keine Übertragung staatlicher Mittel mit sich bringt“. |
43 |
Der Aufbau der Klageschrift folgte unmittelbar dem Aufbau des streitigen Beschlusses, der wiederum der Besonderheit der geprüften staatlichen Maßnahme entsprach. Im Übrigen steht fest, dass dieser Beschluss in Abschnitt 4.1.1 mit „Bestehen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft: Vorliegen staatlicher Mittel“ überschrieben war und dass in mehreren seiner Erwägungsgründe, u. a. den Erwägungsgründen 161, 165, 174 bis 179, 188 und 254, die Frage des tatsächlichen Bestehens einer impliziten Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste in Verbindung mit der Prüfung angesprochen wurde, ob den Staat nach französischem Recht unmittelbar oder mittelbar eine Verpflichtung trifft, die Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC mit eigenen Mitteln zu decken. |
44 |
Somit standen die in der Klageschrift für die Nichtigkeitsklage vorgebrachten Klagegründe entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 53 bis 56 des angefochtenen Urteils nicht nur im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens eines Vorteils, und das Vorbringen zur Übertragung staatlicher Mittel stellte kein in der Erwiderung geltend gemachtes neues Angriffsmittel dar. |
45 |
Wie auch die Kommission in ihren schriftlichen Ausführungen hervorhebt, kann jedoch die unzutreffende Einstufung als neues Angriffsmittel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. |
46 |
Das Gericht hat nämlich im Rahmen der Prüfung des zweiten in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes, insbesondere in den Rn. 85 bis 87 und 92 bis 98 des angefochtenen Urteils, die Begründetheit des Vorbringens der Französischen Republik, dass die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel falsch beurteilt worden sei, hilfsweise in vollem Umfang nachgeprüft. |
47 |
Aufgrund dieser Erwägungen geht der erste Rechtsmittelgrund somit ins Leere. |
Zum Hauptvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem Hauptvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Französische Republik, das Gericht habe mit seiner Entscheidung, dass die Kommission das Bestehen einer Staatsbürgschaft rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, die Regeln der Beweislast und des Beweismaßes verletzt. |
49 |
Erstens habe das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils die Argumentation der Kommission im streitigen Beschluss zu Unrecht in ihrer Gesamtheit bestätigt. Die Kommission habe nämlich auf mehrere negative Vermutungen zurückgegriffen und die Beweislast umgekehrt, indem sie angenommen habe, dass die französischen Behörden das Nichtbestehen einer Bürgschaft für La Poste zu beweisen hätten, weil dieses EPIC nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts über die Sanierung und Abwicklung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliege. |
50 |
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 126 und 131 des angefochtenen Beschlusses sich auf Vermutungen habe stützen und die Beweislast habe umkehren dürfen. Aus diesen Erwägungsgründen gehe hervor, dass die Kommission die Gewährung einer Bürgschaft an La Poste vermutet habe, bevor sie geprüft habe, ob diese Bürgschaft durch das Inkrafttreten des verfassungsergänzenden Gesetzes vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze (Loi organique du 1er août 2001 relative aux lois de finances) am 1. Januar 2005 hinfällig geworden sei oder nicht. |
51 |
Drittens habe das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die im Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, Slg. 2009, I-8555), aufgestellten Grundsätze über die Beweislast und das Beweismaß falsch angewandt. Diese Grundsätze beträfen nämlich nur Entscheidungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlasse, wenn ein Mitgliedstaat eine Anordnung zur Auskunftserteilung nicht befolge. |
52 |
Viertens sei die Entscheidung des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils falsch, dass der implizite Charakter der La Poste als EPIC gewährten Staatsbürgschaft geringere Beweisanforderungen mit sich bringen könne und keine positive Beweisführung anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erfordere, die den sicheren Nachweis ermögliche, dass der Mitgliedstaat rechtlich verpflichtet sei, einen Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines EPIC zu bedienen. |
53 |
Die Kommission hält die Behauptung eines Rückgriffs auf negative Behauptungen bzw. Unterstellungen für unzulässig, da mit ihnen kein Rechtsfehler des Gerichts gerügt werde, sondern im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente wiederholt würden. Jedenfalls seien diese Behauptungen unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
54 |
Mit ihrem Hauptvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es zum einen davon ausgegangen sei, dass die Kommission die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft umkehren könne, weil La Poste nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts über die Sanierung und Abwicklung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliege, und dass es zum anderen die Regeln über das Beweismaß missachtet habe, das bei dem Nachweis des Bestehens einer solchen Bürgschaft erforderlich sei. |
55 |
Diese Behauptungen beruhen jedoch auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. |
56 |
Erstens hat nämlich das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils ausdrücklich anerkannt, dass die Kommission „das Vorliegen einer unbeschränkten Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste positiv geprüft hat“, denn sie habe mehrere übereinstimmende Gesichtspunkte – die in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufgeführt werden – herangezogen, „die eine hinreichende Grundlage für den Nachweis einer La Poste aufgrund ihres Status als EPIC gewährten impliziten und unbeschränkten Staatsbürgschaft bildeten“ und unter denen der Umstand, dass La Poste von den Zahlungsunfähigkeits- und Konkursverfahren ausgenommen sei, nur den Ausgangspunkt für eine vollständige und ausgedehntere Analyse des betroffenen nationalen Rechtssystems dargestellt habe. |
57 |
Aus dieser Randnummer ergibt sich somit, dass das Gericht im Grundsatz keinen Rückgriff auf negative Vermutungen und keine Beweislastumkehr seitens der Kommission anerkannt hat. |
58 |
Zweitens ist auch das Vorbringen unbegründet, das sich auf die Fehler bezieht, die das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, indem es die auf Vermutungen gestützte Argumentation der Kommission und die von ihr postulierte Beweislastumkehr in den Erwägungsgründen 126 und 131 des streitigen Beschlusses bestätigt habe. |
59 |
Die Kommission hat nämlich in diesen Erwägungsgründen lediglich bestimmte Argumente der Französischen Republik zurückgewiesen, bei denen es darum ging, ob die in Rede stehende implizite Bürgschaft, sofern sie denn bestanden hatte, durch das Inkrafttreten des verfassungsergänzenden Gesetzes vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze hinfällig geworden war. Mit der vorläufigen Vermutung des Bestehens dieser Bürgschaft im streitigen Beschluss hat die Kommission lediglich die Argumentation der Rechtsmittelführerin aufgenommen. Folglich hat das Gericht, als es in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils die Richtigkeit der Ausführungen der Kommission in den genannten Erwägungsgründen feststellte, hinsichtlich der Beweisführung für das Bestehen einer impliziten unbeschränkten Staatsbürgschaft für La Poste offensichtlich nicht den Rückgriff auf negative Vermutungen oder die Beweislastumkehr bestätigt. |
60 |
Drittens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, das Gericht habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils das Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen falsch ausgelegt, weil dieses den Fall betreffe, in dem die Kommission eine endgültige Entscheidung über staatliche Beihilfen auf der Grundlage von unvollständigen oder fragmentarischen Informationen erlasse, der hier nicht gegeben sei. |
61 |
Zum einen hat nämlich das Gericht dieses Urteil nur angeführt, um auf eine Argumentation der Rechtsmittelführerin einzugehen, die sich darauf für ihre Behauptung gestützt hatte, dass die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe immer noch positiv nachweisen müsse. |
62 |
Zum anderen hat das Gericht, auch wenn es auf dieses im vorliegenden Fall nicht einschlägige Urteil hingewiesen hat, jedenfalls in Rn. 119 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission „die Annahme, einem Unternehmen sei ein Vorteil zugeflossen, der eine staatliche Beihilfe darstelle, nicht auf eine bloße, auf dem Fehlen von Informationen, aus denen sich der gegenteilige Schluss ziehen ließe, beruhende negative Vermutung stützen darf, weil andere Anhaltspunkte fehlen, die es erlaubten, die Existenz eines solchen Vorteils positiv nachzuweisen“. |
63 |
Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im Einklang, wonach die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Rn. 90). |
64 |
Viertens schließlich hat das Gericht ebenso wenig die Regeln über das Beweismaß missachtet, das erforderlich ist, um nachzuweisen, dass für ein öffentliches Unternehmen wie ein EPIC eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft besteht und mithin die Voraussetzung des Vorliegens staatlicher Mittel im vorliegenden Fall erfüllt war. |
65 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 36 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann die Kommission nämlich für den Nachweis des Bestehens einer solchen Bürgschaft, für die es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche ausdrückliche Grundlage gibt, die Methode des Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien anwenden, um festzustellen, ob nach innerstaatlichem Recht eine echte Verpflichtung des Staates besteht, zur Deckung der Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC eigene Mittel einzusetzen, und ob damit entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein hinreichend konkretes wirtschaftliches Risiko einer Belastung des Staatshaushalts besteht (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. sowie Kommission/Frankreich, C‑399/10 P und C‑401/10 P, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Folglich hat das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass zum einen „die Art der von der Kommission zu erbringenden Nachweise weitgehend von der Art der beabsichtigten staatlichen Maßnahme abhängig [ist]“ und zum anderen das Vorliegen einer impliziten Staatsbürgschaft „sich aus einer Reihe übereinstimmender, hinreichend sicherer und kohärenter Anhaltspunkte ergeben [kann], die vor allem einer Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entnommen sind“. |
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Aufgrund dieser Erwägungen ist das gesamte Hauptvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
Zum Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Französische Republik, das Gericht habe die Beweise, die die Kommission insbesondere in Bezug auf das französische Recht vorgebracht habe und die in Rn. 121 des angefochtenen Urteils wiedergegeben seien, verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass sie das Bestehen einer unbeschränkten Staatsbürgschaft für La Poste belegten. |
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Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. |
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Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 69 bis 77 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel (Entscheidung Nr. 2001-448 DC vom 25. Juli 2001) und des Conseil d’État (Urteil vom 1. April 1938, Sociétés de l’Hôtel d’Albe, Recueil des décisions du Conseil d’État, S. 341, und Stellungnahme Nr. 371558 vom 8. September 2005) sowie den Vermerk des Conseil d’État von 1995 und das Schreiben des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 22. Juli 2003 verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass nach französischem Recht eine implizite Staatsbürgschaft zugunsten von EPIC nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. |
71 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt die Französische Republik, das Gericht habe in den Rn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils das französische Recht verfälscht, indem es die Schlussfolgerungen der Kommission zu den Konsequenzen der Anwendung des Gesetzes Nr. 80-539 gebilligt habe. |
72 |
Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird eine Verfälschung des französischen Rechts gerügt, die das Gericht in den Rn. 92 bis 99 des angefochtenen Urteils mit seiner Entscheidung begangen habe, dass die Kommission die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates eintreten könne, mit einem Bürgschaftsmechanismus habe gleichstellen dürfen, und zwar auf der Grundlage des Urteils des Conseil d’État vom 18. November 2005, Société fermière de Campoloro u. a. (Recueil des décisions du Conseil d’État, S. 515), des Vermerks des Conseil d’État von 1995 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 2006, Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich (Beschwerde Nr. 57516/00, im Folgenden: Urteil Campoloro). |
73 |
Zudem habe das Gericht in Bezug auf die Anwendbarkeit der in diesem Urteil angeführten Grundsätze im vorliegenden Fall u. a. in Rn. 99 des angefochtenen Urteils auch seine Begründungspflicht verletzt. |
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Schließlich wirft die Französische Republik dem Gericht mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes seine Feststellung in Rn. 102 des angefochtenen Urteils vor, dass die Übertragung der mit einer Gemeinwohlaufgabe verbundenen Rechte und Pflichten grundsätzlich die Übertragung der Rechte und Verpflichtungen der mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtung impliziere. |
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Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin einen Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts, indem es angenommen habe, dass das französische Recht La Poste eine implizite unbeschränkte Bürgschaft gewähre. |
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Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum dritten Rechtsmittelgrund unzulässig, da damit keine Verfälschung von Beweismitteln und keine Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts angegeben würden und die französische Regierung lediglich die Würdigung des französischen Rechts durch das Gericht in Frage stelle. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Mit dem Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, die einander im Wesentlichen entsprechen, wird zum einen gerügt, dass das Gericht das französische Recht verfälscht oder rechtlich falsch qualifiziert habe, und zum anderen, dass es seine Auslegung des Urteils Campoloro nicht begründet habe. |
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Soweit es sich erstens um Vorbringen handelt, das Fehler bei der Analyse des französischen Rechts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Rn. 51 und 52, sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 179 und 180). |
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Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Rn. 63, und vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C‑318/09 P, Rn. 125). |
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In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Rn. 98, vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C-260/09 P, Slg. 2011, I-419, Rn. 53, sowie A2A/Kommission, Rn. 105). |
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Im vorliegenden Fall hat jedoch die Französische Republik keine solche Verfälschung geltend gemacht, da sie nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht dem Inhalt der französischen Rechtsvorschriften offensichtlich zuwiderlaufende Feststellungen getroffen oder einer dieser Rechtsvorschriften eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen Aktenstücken offensichtlich nicht zukommt. |
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Sie hat im Gegenteil mit ihrem in den Rn. 68 bis 74 des vorliegenden Urteils dargelegten Vorbringen in Wirklichkeit lediglich die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise beanstandet, die die in Rede stehenden Bestimmungen des französischen Rechts und die nationale Rechtsprechung dazu darstellen, die bereits in den Rn. 62 bis 99 des angefochtenen Urteils eingehend untersucht worden sind und auf die in dessen Rn. 121 hingewiesen worden ist. |
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Ebenso hat die Französische Republik mit ihrer im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes hilfsweise erhobenen Rüge einer fehlerhaften rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen in Wirklichkeit nicht die Konsequenzen beanstandet, die aus einer fehlerhaften Einordnung der Rechtsnatur der in Rede stehenden Bestimmungen des französischen Rechts gezogen wurden, sondern lediglich die Beurteilung dieser Bestimmungen durch das Gericht in Frage gestellt. |
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Daher sind das Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und das Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. |
85 |
Was zweitens die Rüge angeht, Rn. 99 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die Behauptung zur Tragweite des Urteils Campoloro hinsichtlich der Schlussfolgerung auf das Bestehen einer Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste nicht begründet worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet jedoch die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil A2A/Kommission, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Hier ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils lediglich die Behauptung der Rechtsmittelführerin zum Beweiswert des Urteils Campoloro zusammengefasst hat, auf die es jedoch bereits in den Rn. 93, 94 und 97 dieses Urteils im Rahmen der Beurteilung der Stellen des streitigen Beschlusses, in denen die Möglichkeiten des Eintritts der Staatshaftung bei Zahlungsunfähigkeit eines EPIC dem Mechanismus einer automatischen und unbeschränkten Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des EPIC gleichgestellt wurden, eine klare ausdrückliche und erschöpfende Antwort gegeben hatte. |
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Da die Begründung zu dieser Behauptung es der Französischen Republik ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht sie zurückgewiesen hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, ist das Vorbringen, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, als unbegründet zurückzuweisen. |
89 |
Folglich sind das Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes und das Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
90 |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Französische Republik hauptsächlich geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 106 und 108 sowie 123 und 124 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus der La Poste gewährten Staatsbeihilfe rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, gegen die einschlägigen Regeln der Beweislast und des Beweismaßes verstoßen und damit einen Rechtsfehler begangen. Anders als aus den genannten Randnummern hervorgehe, müsse die Kommission nämlich nicht potenzielle Wirkungen, sondern die tatsächlichen Wirkungen einer bestehenden Beihilfe nachweisen und dürfe jedenfalls keine Wirkung, gleich welcher Art, vermuten. |
91 |
Hilfsweise macht die Französische Republik geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, als es in Rn. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission auf die Methoden der Ratingagenturen habe Bezug nehmen dürfen, um das Vorliegen eines Vorteils zu bestätigen, nicht aber, um es nachzuweisen. Gleiches gelte für die Feststellung des Gerichts in den Rn. 111, 116 und 123 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission damit genügend Gesichtspunkte vorgetragen habe, um darzutun, dass die La Poste gewährte Bürgschaft einen Vorteil dargestellt habe, wobei das Gericht im Übrigen das Vorbringen der Französischen Republik zurückgewiesen habe, dass die Ratingagenturen für die Rechtsform von La Poste nicht „sensibel“ seien. |
92 |
Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet, soweit er sich gegen die Beurteilung des Gerichts richte, welche Art von Wirkungen die Kommission bei bestehenden Beihilfen nachweisen müsse, und für unzulässig, soweit damit eine Verfälschung geltend gemacht werde, da dieser Teil des Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit schlicht und einfach einen Antrag auf eine neue Würdigung von Beweisen darstelle. |
Würdigung durch den Gerichtshof
93 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Französische Republik dem Gericht hauptsächlich vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus der Staatsbürgschaft, die La Poste angeblich gewährt worden sei, rechtlich hinreichend nachgewiesen habe; hilfsweise wirft sie dem Gericht eine Verfälschung von Beweisen vor. |
94 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 84, sowie vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 87). |
95 |
Da staatliche Maßnahmen verschiedener Art sein können und nach ihren Wirkungen zu beurteilen sind, ist nicht auszuschließen, dass eine Staatsbürgschaft als solche Vorteile verschafft, die eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Rn. 43, sowie Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich, Rn. 107). |
96 |
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt nämlich der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Rn. 39). |
97 |
Vor diesem Hintergrund heißt es in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich, dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, „Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind“. |
98 |
Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, eine einfache Vermutung, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat. |
99 |
Daher genügt es im Rahmen des Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden. |
100 |
Im Hinblick auf diese Grundsätze entbehrt das gesamte Vorbringen der Französischen Republik im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes einer Grundlage. |
101 |
Erstens ist das Hauptvorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen die Regeln der Beweislast und des Beweismaßes hinsichtlich der Beweisführung für das Vorliegen eines Vorteils aus einer impliziten unbeschränkten Staatsbürgschaft gerügt wird. |
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Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht den Nachweis der Kommission, dass ein solcher Vorteil vorliege, als fehlerfrei erachtet hat, indem es in den Rn. 106 und 108 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass eine solche Bürgschaft „generell geeignet ist, … einen Vorteil … zu verschaffen“, da sie ohne Gegenleistung gewährt werde und ihren Empfänger in die Lage versetze, günstigere Kreditbedingungen zu erhalten als die, die er allein aufgrund eigener Leistungen erhalten hätte, und damit den Druck, der auf seinem Haushalt laste, vermindern könne. |
103 |
Zwar ist im Licht dieser Feststellungen, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, die vom Gericht gegebene Begründung widersprüchlich, wenn es einerseits in Rn. 123 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer nicht einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt hat, dass die tatsächlichen Auswirkungen bestehender Beihilfen nicht nachgewiesen zu werden brauchen, und andererseits in Rn. 124 ausführt, dass „[i]m Übrigen … die tatsächliche Auswirkung des Vorteils, den eine Staatsbürgschaft verschafft, vermutet werden [kann]“. |
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Jedoch kann, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solcher Fehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Gericht hat nämlich in den genannten Rn. 123 und 124 zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Beweislast und das Beweismaß für den ihr obliegenden Nachweis eines Vorteils, den eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft darstellt, beachtet hatte und dass aufgrund einer solchen Bürgschaft der Kreditnehmer „einen niedrigeren Zinssatz erhalten [kann] oder … weniger Sicherheiten zu leisten [braucht]“. |
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Zweitens ist auch das Hilfsvorbringen zurückzuweisen, mit dem eine Verfälschung der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Beweise behauptet wird. |
106 |
Insoweit ist sogleich festzustellen, dass die Französische Republik in Wirklichkeit keine Verfälschung von Beweisen behauptet hat, so dass dieses Vorbringen nur zur Stützung der Rüge eines Rechtsfehlers zulässig ist, den das Gericht begangen haben soll, indem es die von der Kommission lediglich zur Bestätigung vorgenommene Bezugnahme auf die Methoden der Ratingagenturen anerkannte. |
107 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, steht es jedoch angesichts der Feststellung in den Rn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils, dass das Vorliegen des Vorteils, den eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft dem Begünstigten verschafft, vermutet werden darf, der Kommission frei, auf die Daten der Ratingagenturen zurückzugreifen, wenn sie dies lediglich zur Bestätigung des Vorliegens des Vorteils tut. |
108 |
Deshalb hat das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils zu Recht anerkannt, dass die Bezugnahme im streitigen Beschluss auf die Methoden der Ratingagenturen berechtigt war. |
109 |
Daher ist das gesamte Vorbringen im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
110 |
Nach alledem ist somit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.