Rechtssache C‑556/12
TDC A/S
gegen
Teleklagenævnet
(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)
„Vorabentscheidungsersuchen — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/19/EG — Art. 2 Buchst. a — Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung — Art. 5, 8, 12 und 13 — Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden — Verpflichtung betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung — Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt — Anschlussleitungen zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher — Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben — Richtlinie 2002/21/EG — Art. 8 — Politische Ziele für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2014
Rechtsangleichung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Zugang zu den Netzen und den zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Zusammenschaltung – Richtlinien 2002/19 und 2002/21 – Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden, einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht zur Verlegung von Anschlussleitungen zu verpflichten, um den Zugang der Endverbraucher zum Glasfasernetz zu ermöglichen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Berücksichtigung der vom Anbieter geleisteten Anfangsinvestition und des Vorhandenseins eines Preiskontrollsystems
(Richtlinie 2002/19 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 2 Buchst. a, Art. 8, 12 und 13, sowie Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 8 Abs. 1)
Die Art. 2 Buchst. a, 8 und 12 der Richtlinie 2002/19 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung in der Fassung der Richtlinie 2009/140 sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt aufgrund der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, die Verpflichtung auferlegen darf, auf Antrag konkurrierender Betreiber Anschlussleitungen von bis zu 30 Metern Länge zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher zu verlegen, sofern diese Verpflichtung der Art des aufgeworfenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angemessen und gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Außerdem sind die Art. 8 und 12 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/19 dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie eine solche Verpflichtung vorschreiben möchte, die vom betroffenen Anbieter geleistete Anfangsinvestition und das Vorhandensein einer Preiskontrolle zu berücksichtigen hat, mit der die Verlegungskosten gedeckt werden können.
(Rn. 45, 47, 48, 54, Tenor 1, 2)
Rechtssache C‑556/12
TDC A/S
gegen
Teleklagenævnet
(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)
„Vorabentscheidungsersuchen — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/19/EG — Art. 2 Buchst. a — Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung — Art. 5, 8, 12 und 13 — Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden — Verpflichtung betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung — Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt — Anschlussleitungen zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher — Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben — Richtlinie 2002/21/EG — Art. 8 — Politische Ziele für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2014
Rechtsangleichung — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Zugang zu den Netzen und den zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Zusammenschaltung — Richtlinien 2002/19 und 2002/21 — Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden, einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht zur Verlegung von Anschlussleitungen zu verpflichten, um den Zugang der Endverbraucher zum Glasfasernetz zu ermöglichen — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — Berücksichtigung der vom Anbieter geleisteten Anfangsinvestition und des Vorhandenseins eines Preiskontrollsystems
(Richtlinie 2002/19 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 2 Buchst. a, Art. 8, 12 und 13, sowie Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 8 Abs. 1)
Die Art. 2 Buchst. a, 8 und 12 der Richtlinie 2002/19 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung in der Fassung der Richtlinie 2009/140 sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt aufgrund der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, die Verpflichtung auferlegen darf, auf Antrag konkurrierender Betreiber Anschlussleitungen von bis zu 30 Metern Länge zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher zu verlegen, sofern diese Verpflichtung der Art des aufgeworfenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angemessen und gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Außerdem sind die Art. 8 und 12 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/19 dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie eine solche Verpflichtung vorschreiben möchte, die vom betroffenen Anbieter geleistete Anfangsinvestition und das Vorhandensein einer Preiskontrolle zu berücksichtigen hat, mit der die Verlegungskosten gedeckt werden können.
(Rn. 45, 47, 48, 54, Tenor 1, 2)