Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Kommission/DEI

(Rechtssache C‑554/12 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 86 Abs. 3 EG — Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik — Zuwiderhandlung — Entscheidung — Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Spätere Entscheidung — Einführung spezifischer Maßnahmen — Abhilfe für wettbewerbswidrige Auswirkungen der Zuwiderhandlung — Nichtigkeitsklage“

Rechtsmittel — Als begründet erachtetes Rechtsmittel — Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache durch das Rechtsmittelgericht — Voraussetzung — Entscheidungsreifer Rechtsstreit — Fehlen — Zurückverweisung der Sache an das Gericht (Satzung des Gerichtshofs, Art. 61 Abs. 1) (vgl. Rn. 18, 19)

Tenor

1. 

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T‑421/09, EU:T:2012:450) wird aufgehoben.

2. 

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) ABl. C 32 vom 2.2.2013.


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Kommission/DEI

(Rechtssache C‑554/12 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 86 Abs. 3 EG — Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik — Zuwiderhandlung — Entscheidung — Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Spätere Entscheidung — Einführung spezifischer Maßnahmen — Abhilfe für wettbewerbswidrige Auswirkungen der Zuwiderhandlung — Nichtigkeitsklage“

Rechtsmittel — Als begründet erachtetes Rechtsmittel — Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache durch das Rechtsmittelgericht — Voraussetzung — Entscheidungsreifer Rechtsstreit — Fehlen — Zurückverweisung der Sache an das Gericht (Satzung des Gerichtshofs, Art. 61 Abs. 1) (vgl. Rn. 18, 19)

Tenor

1. 

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T‑421/09, EU:T:2012:450) wird aufgehoben.

2. 

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) ABl. C 32 vom 2.2.2013.