Rechtssache C‑486/12
X
(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch)
„Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Voraussetzungen für die Ausübung des Auskunftsrechts — Erhebung übermäßiger Kosten“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013
Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung des wirklichen Willens ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten – Erhebung von Kosten durch eine nationale Behörde – Zulässigkeit – Voraussetzung
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten – Erhebung von Kosten durch eine nationale Behörde – Festsetzung dieser Kosten – Voraussetzungen – Kosten, die nicht die Kosten der Mitteilung dieser Daten übersteigen dürfen – Dem nationalen Gericht obliegende Nachprüfung
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 19)
Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine nationale Behörde nicht entgegensteht, sofern diese Kosten nicht übermäßig hoch sind.
(vgl. Randnrn. 22, 23, Tenor 1)
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über die von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfassten Informationen Kosten erheben, die Höhe dieser Kosten so festzusetzen, dass ein gerechter Ausgleich geschaffen wird zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere mittels ihres Anspruchs, dass ihr die Daten in verständlicher Form übermittelt werden, damit sie gegebenenfalls Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten – falls deren Verarbeitung nicht der Richtlinie entspricht – sowie die Rechte auf Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen kann, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Mitteilung dieser Informationen für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.
Darüber hinaus darf im Rahmen der Anwendung von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46, wenn eine nationale Behörde Kosten dafür erhebt, dass eine natürliche Person ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten ausübt, die Höhe dieser Kosten nicht die Kosten der Mitteilung dieser Daten übersteigen. Eine solche Obergrenze lässt jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, diese Kosten niedriger anzusetzen, um für jede natürliche Person zu gewährleisten, dass das Auskunftsrecht seine Wirksamkeit behält.
Daher ist Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten erhobenen Kosten die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen dürfen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 28, 30, 31, Tenor 2)
Rechtssache C‑486/12
X
(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch)
„Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Voraussetzungen für die Ausübung des Auskunftsrechts — Erhebung übermäßiger Kosten“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013
Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Berücksichtigung des wirklichen Willens ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Rechtsangleichung — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46 — Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten — Erhebung von Kosten durch eine nationale Behörde — Zulässigkeit — Voraussetzung
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Rechtsangleichung — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46 — Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten — Erhebung von Kosten durch eine nationale Behörde — Festsetzung dieser Kosten — Voraussetzungen — Kosten, die nicht die Kosten der Mitteilung dieser Daten übersteigen dürfen — Dem nationalen Gericht obliegende Nachprüfung
(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 19)
Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine nationale Behörde nicht entgegensteht, sofern diese Kosten nicht übermäßig hoch sind.
(vgl. Randnrn. 22, 23, Tenor 1)
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über die von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfassten Informationen Kosten erheben, die Höhe dieser Kosten so festzusetzen, dass ein gerechter Ausgleich geschaffen wird zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere mittels ihres Anspruchs, dass ihr die Daten in verständlicher Form übermittelt werden, damit sie gegebenenfalls Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten – falls deren Verarbeitung nicht der Richtlinie entspricht – sowie die Rechte auf Widerspruch und gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen kann, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Mitteilung dieser Informationen für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.
Darüber hinaus darf im Rahmen der Anwendung von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46, wenn eine nationale Behörde Kosten dafür erhebt, dass eine natürliche Person ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten ausübt, die Höhe dieser Kosten nicht die Kosten der Mitteilung dieser Daten übersteigen. Eine solche Obergrenze lässt jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, diese Kosten niedriger anzusetzen, um für jede natürliche Person zu gewährleisten, dass das Auskunftsrecht seine Wirksamkeit behält.
Daher ist Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten erhobenen Kosten die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen dürfen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 28, 30, 31, Tenor 2)