Rechtssache C‑475/12

UPC DTH Sàrl

gegen

Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék)

„Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 56 AEUV — Richtlinie 2002/21/EG — Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets — Zugangsberechtigung — Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden — Registrierung — Niederlassungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2014

  1. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Rechtsrahmen – Richtlinie 2002/21 – Sachlicher Geltungsbereich – Grenzüberschreitende Bereitstellung eines Basisangebots an Rundfunk- und Fernsehprogrammen – Einbeziehung – Mit einem Zugangsberechtigungssystem verknüpfter Dienst – Keine Bedeutung

    (Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 2 Buchst. c, ea und f)

  2. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Rechtsrahmen – Richtlinie 2002/21 – Persönlicher Geltungsbereich – Betreiber, der entgeltlich eine Zugangsberechtigung zu einem Basisangebot an Radio- und Fernsehprogrammen bereitstellt – Einbeziehung

    (Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  3. Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Grenzüberschreitende Bereitstellung von über Satellit verbreiteten Radio- und Fernsehprogrammen – Einbeziehung

    (Art. 56 AEUV)

  4. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Genehmigung – Richtlinie 2002/20 – Überwachung der elektronischen Kommunikationsdienste – Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die Dienstleistungen erbracht werden, in dem Staat, in dem die Dienstleistungen empfangen werden – Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden des Staats, in dem die Dienstleistungen empfangen werden

    (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  5. Vorlagefragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

    (Art. 267 AEUV)

  6. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Telekommunikationssektor – Grenzüberschreitende Bereitstellung von über Satellit verbreiteten Radio- und Fernsehprogrammen – Verpflichtung der Registrierung des Dienstleisters bei den Behörden des Staats, in dem die Dienstleistungen empfangen werden – Zulässigkeit – Verpflichtung der Gründung einer Niederlassung in diesem Staat – Unzulässigkeit

    (Art. 52 AEUV, 56 AEUV und 62 AEUV; Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  1.  Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird.

    Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f der Richtlinie beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. In allen Fällen, in denen der Betreiber des Zugangsberechtigungssystems gleichzeitig der Erbringer der Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ist, handelt es sich nämlich um eine vereinheitlichte Dienstleistung, in deren Rahmen die Bereitstellung des Hörfunk- oder Fernsehdiensts den Kern der von diesem Betreiber ausgeübten Tätigkeit darstellt, während das Zugangsberechtigungssystem nur ein untergeordnetes Element ist. Unter Berücksichtigung seines untergeordneten Charakters kann ein Zugangsberechtigungssystem mit einem elektronischen Kommunikationsdienst, der die Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zum Gegenstand hat, verknüpft werden, ohne dass der zuletzt genannte Dienst die Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdiensts verliert.

    (vgl. Rn. 51, 52, 58, Tenor 1)

  2.  Der Betreiber, der entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitstellt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung zu betrachten.

    (vgl. Rn. 58 und Tenor 1)

  3.  Eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV dar. Da nämlich das Unionsrecht keine vollständige Harmonisierung des Sektors der elektronischen Kommunikationsdienste vorgenommen hat, ist die Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf die nicht vom Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikationsdienste erfassten Gesichtspunkte anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen.

    (vgl. Rn. 70, 78, Tenor 2)

  4.  Die Überwachungsverfahren in Bezug auf elektronische Kommunikationsdienste wie etwa Systeme der entgeltlichen Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, sind von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen.

    Die Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sieht nämlich beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen vor, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden. Infolgedessen kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Empfänger der Leistungen der elektronischen Kommunikationsdienste wohnen, die Erbringung dieser Dienstleistungen bestimmten Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie unterwerfen.

    (vgl. Rn. 86-88, Tenor 3)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 92, 93)

  6.  Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er

    es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen,, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistung registrieren zu lassen ‑ wie es die Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ausdrücklich erlaubt ‑, soweit sie unter Beachtung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen handeln, und

    es dagegen untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten. Eine Niederlassungspflicht läuft nämlich dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit.

    (vgl. Rn. 100, 104, 106, Tenor 4)


Rechtssache C‑475/12

UPC DTH Sàrl

gegen

Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék)

„Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 56 AEUV — Richtlinie 2002/21/EG — Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets — Zugangsberechtigung — Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden — Registrierung — Niederlassungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2014

  1. Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Rechtsrahmen — Richtlinie 2002/21 — Sachlicher Geltungsbereich — Grenzüberschreitende Bereitstellung eines Basisangebots an Rundfunk- und Fernsehprogrammen — Einbeziehung — Mit einem Zugangsberechtigungssystem verknüpfter Dienst — Keine Bedeutung

    (Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, Art. 2 Buchst. c, ea und f)

  2. Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Rechtsrahmen — Richtlinie 2002/21 — Persönlicher Geltungsbereich — Betreiber, der entgeltlich eine Zugangsberechtigung zu einem Basisangebot an Radio- und Fernsehprogrammen bereitstellt — Einbeziehung

    (Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  3. Freier Dienstleistungsverkehr — Bestimmungen des Vertrags — Geltungsbereich — Grenzüberschreitende Bereitstellung von über Satellit verbreiteten Radio- und Fernsehprogrammen — Einbeziehung

    (Art. 56 AEUV)

  4. Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Genehmigung — Richtlinie 2002/20 — Überwachung der elektronischen Kommunikationsdienste — Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die Dienstleistungen erbracht werden, in dem Staat, in dem die Dienstleistungen empfangen werden — Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden des Staats, in dem die Dienstleistungen empfangen werden

    (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  5. Vorlagefragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

    (Art. 267 AEUV)

  6. Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Telekommunikationssektor — Grenzüberschreitende Bereitstellung von über Satellit verbreiteten Radio- und Fernsehprogrammen — Verpflichtung der Registrierung des Dienstleisters bei den Behörden des Staats, in dem die Dienstleistungen empfangen werden — Zulässigkeit — Verpflichtung der Gründung einer Niederlassung in diesem Staat — Unzulässigkeit

    (Art. 52 AEUV, 56 AEUV und 62 AEUV; Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung)

  1.  Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird.

    Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f der Richtlinie beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. In allen Fällen, in denen der Betreiber des Zugangsberechtigungssystems gleichzeitig der Erbringer der Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ist, handelt es sich nämlich um eine vereinheitlichte Dienstleistung, in deren Rahmen die Bereitstellung des Hörfunk- oder Fernsehdiensts den Kern der von diesem Betreiber ausgeübten Tätigkeit darstellt, während das Zugangsberechtigungssystem nur ein untergeordnetes Element ist. Unter Berücksichtigung seines untergeordneten Charakters kann ein Zugangsberechtigungssystem mit einem elektronischen Kommunikationsdienst, der die Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zum Gegenstand hat, verknüpft werden, ohne dass der zuletzt genannte Dienst die Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdiensts verliert.

    (vgl. Rn. 51, 52, 58, Tenor 1)

  2.  Der Betreiber, der entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitstellt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung zu betrachten.

    (vgl. Rn. 58 und Tenor 1)

  3.  Eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV dar. Da nämlich das Unionsrecht keine vollständige Harmonisierung des Sektors der elektronischen Kommunikationsdienste vorgenommen hat, ist die Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf die nicht vom Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikationsdienste erfassten Gesichtspunkte anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen.

    (vgl. Rn. 70, 78, Tenor 2)

  4.  Die Überwachungsverfahren in Bezug auf elektronische Kommunikationsdienste wie etwa Systeme der entgeltlichen Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, sind von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen.

    Die Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sieht nämlich beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen vor, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden. Infolgedessen kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Empfänger der Leistungen der elektronischen Kommunikationsdienste wohnen, die Erbringung dieser Dienstleistungen bestimmten Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie unterwerfen.

    (vgl. Rn. 86-88, Tenor 3)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 92, 93)

  6.  Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er

    es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen,, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistung registrieren zu lassen ‑ wie es die Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ausdrücklich erlaubt ‑, soweit sie unter Beachtung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen handeln, und

    es dagegen untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten. Eine Niederlassungspflicht läuft nämlich dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit.

    (vgl. Rn. 100, 104, 106, Tenor 4)