URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

30. April 2014 ( *1 )

„Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 56 AEUV — Richtlinie 2002/21/EG — Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets — Zugangsberechtigung — Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden — Registrierung — Niederlassungspflicht“

In der Rechtssache C‑475/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 27. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2012, in dem Verfahren

UPC DTH Sàrl

gegen

Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der UPC DTH Sàrl, vertreten durch G. Ormai, D. Petrányi, Z. Okányi, P. Szilas und E. Csapó, ügyvédek,

der Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese, vertreten durch N. Beke als Bevollmächtigten im Beistand von G. Molnár-Bίró, ügyvéd,

der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó, Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und T. Materne als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und D. Stepanienė als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, R. I. Munteanu und I. Bara-Buşilă als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Nicolae und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. c und f der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und von Art. 56 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der UPC DTH Sàrl (im Folgenden: UPC), einer Gesellschaft des luxemburgischen Rechts, gegen den Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese (Vizepräsident der nationalen Behörde für Medien und Kommunikation, im Folgenden: NMHH), bei dem es um ein gegen UPC gerichtetes Verfahren der Überwachung des ungarischen Marktes für die elektronische Kommunikation geht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54) bestimmt:

„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen.“

Der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste

4

Der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste (im Folgenden: NRR) setzt sich zusammen aus der Rahmenrichtlinie und vier besonderen Richtlinien, die mit ihr verbunden sind und zu denen die Richtlinien 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie), 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Zugangsrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie) gehören.

– Die Rahmenrichtlinie

5

Der siebte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie lautet:

„Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien lassen die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, wozu unter anderem gehört, dass die nationalen Regulierungsbehörden spezifische und angemessene Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste festlegen.“

6

Art. 1 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste … errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

(3)   Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.“

7

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme …, die die Übertragung von Signalen über Kabel … oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze …;

c)

‚elektronische Kommunikationsdienste‘: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;

ea)

‚zugehörige Dienste‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem … Zugangsberechtigungssysteme …;

f)

‚Zugangsberechtigungssystem‘: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

k)

‚Teilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;

…“

8

Nach Art. 8 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Entwicklung des Binnenmarkts und der Förderung der Interessen der Unionsbürger dienen, und dafür, dass diese Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

– Die Genehmigungsrichtlinie

9

Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, erfüllt werden.“

10

Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt in seinen Abs. 2 und 3:

„(2)   Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.

(3)   Die Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.“

11

Art. 6 („Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen“) Abs. 1 und 3 bestimmt:

„(1)   Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein …

(3)   Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.“

12

Art. 11 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

„Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung … nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind …“

13

Abschnitt A Nr. 8 des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie enthält die speziell die elektronische Kommunikation betreffenden Verbraucherschutzvorschriften.

– Die Zugangsrichtlinie

14

Art. 9 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie sieht vor:

„Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen … veröffentlichen müssen.“

– Die Richtlinie 2009/140

15

Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 ist wie folgt gefasst:

„Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht.“

Ungarisches Recht

16

Der NRR wurde insbesondere durch das Gesetz Nr. C aus dem Jahr 2003 über elektronische Kommunikation (Az elektronikus hírközlésről szóló törvény, Magyar Közlöny 2003/136 [XI.27]) in das ungarische Recht umgesetzt.

17

§ 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Dieses Gesetz gilt für:

a)

jede im Gebiet der Republik Ungarn oder mit Bestimmung für dieses Gebiet ausgeübte elektronische Kommunikationstätigkeit und jede Tätigkeit, in deren Verlauf ein Funkfrequenzsignal gesendet wird;

b)

jede natürliche oder juristische Person und jede andere Einrichtung, die nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, und deren Leitungspersonal, die die Dienstleistung erbringt oder die in Buchst. a aufgeführte oder eine damit verknüpfte Tätigkeit ausübt.

…“

18

Nach Art. 10 Buchst. m dieses Gesetzes behandelt die nationale Regulierungsbehörde insbesondere Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Anmeldung der Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation, der Verwaltung der kennzeichnenden Merkmale, der Führung der durch die Regelung vorgeschriebenen Register, der Störungsbeseitigung und der Marktüberwachung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Die UPC ist eine in Luxemburg eingetragene Handelsgesellschaft, die vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Ungarn, wohnhaften Teilnehmern Hörfunk- und audiovisuelle Programmpakete anbietet, die einer Zugangsberechtigung unterliegen und über Satellit empfangen werden können.

20

Die UPC, die nicht Eigentümerin der Satelliteninfrastruktur ist, bedient sich zu diesem Zweck der Dienstleistungen Dritter. Sie übt auch keine redaktionelle Kontrolle über die Programme aus. Das Entgelt, das den Nutzern der Dienstleistung in Rechnung gestellt wird, umfasst sowohl die Übertragungskosten als auch die Gebühren, die an die Rundfunkanstalten und kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlt werden.

21

In Ungarn ist der NMHH die für die Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation zuständige nationale Behörde.

22

UPC führte im Rahmen der Umstrukturierung ihrer Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat im Frühjahr 2010 Gespräche mit dem Vorgänger des NMHH über insbesondere die Verpflichtung für einen Anbieter von Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation, sich von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde in dem Gebiet, in dem er solche Dienstleistungen zu erbringen wünscht, registrieren zu lassen.

23

Am 8. Oktober 2010 teilte die UPC dem NMHH mit, dass sie bei der aufgrund ihres Sitzes zuständigen Behörde, dem Institut luxembourgeois de régulation (im Folgenden: ILR) eine Stellungnahme zur Klarstellung ihrer Rechtsstellung beantragt habe. Das ILR habe eine Stellungnahme abgegeben, wonach die luxemburgischen Behörden für die von der UPC erbrachten Dienstleistungen territorial zuständig seien und nach luxemburgischen Recht die von diesem Unternehmen erbrachte Dienstleistung keine Dienstleistung der elektronischen Kommunikation sei.

24

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 leitete der NMHH als erstinstanzliche Behörde ein Marktüberwachungsverfahren gegen die UPC ein. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der NMHH der UPC auf, ihm die Unterlagen in Bezug auf die Vertragsbeziehungen zu einem ihrer Teilnehmer zur Verfügung zu stellen.

25

Die UPC verweigerte unter Berufung insbesondere auf die Stellungnahme des ILR die Übermittlung der angeforderten Auskünfte und beantragte beim NMHH die Einstellung des Marktüberwachungsverfahrens wegen fehlender internationaler und sachlicher Zuständigkeit. Der NMHH verhängte daraufhin mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 gegen die UPC eine Geldbuße von 300000 ungarischen Forint (HUF) mit der Begründung, dass diese ihm nicht die angeforderten Auskünfte übermittelt habe. Die UPC legte gegen diesen Bescheid Widerspruch beim Vizepräsidenten des NMHH ein, der als zweitinstanzliche Behörde diesen Widerspruch zurückwies.

26

Die UPC beantragte daraufhin beim vorlegenden Gericht die gerichtliche Nachprüfung dieses Bescheids und rügte zur Begründung eine Verletzung des nationalen Rechts. Das Fővárosi Törvényszék hob diesen Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und gab dem Vizepräsidenten des NMHH auf, diesen zu überprüfen.

27

Im Rahmen dieser Überprüfung erklärte sich der Vizepräsident des NMHH für international und sachlich zuständig, wies den Widerspruch der UPC gegen den Bescheid der ersten Instanz erneut zurück und setzte dabei die verhängte Geldbuße auf 100000 HUF herab.

28

Die UPC erhob daraufhin beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung sowohl dieses Bescheids als auch des erstinstanzlichen Bescheids.

29

Nach Ansicht des Fővárosi Törvényszék bedarf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorab einer Beantwortung insbesondere der Fragen nach der materiellen und territorialen Zuständigkeit der ungarischen und der luxemburgischen Behörden und der Vereinbarkeit der von der UPC erbrachten Dienstleistung mit dem Unionsrecht.

30

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass als elektronische Kommunikationsdienste solche Dienste einzustufen sind, in deren Rahmen der Diensteanbieter im Austausch für eine Gegenleistung die Zugangsberechtigung zu einem aus Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, gewährleistet?

2.

Kann der AEU-Vertrag dahin ausgelegt werden, dass sich der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten auf die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung erstreckt, soweit es sich um eine von Luxemburg aus in das Gebiet Ungarns erbrachte Dienstleistung handelt?

3.

Kann der AEU-Vertrag dahin ausgelegt werden, dass im Fall der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung das Bestimmungsland der Dienstleistung befugt ist, die Erbringung solcher Dienstleistungen dadurch einzuschränken, dass es vorschreibt, dass der Dienst in das Register des Mitgliedstaats eingeschrieben und als Zweigniederlassung oder selbständiges Rechtssubjekt niedergelassen sein muss und darauf besteht, dass eine solche Dienstleistung nur über eine dafür errichtete Zweigniederlassung oder ein zu diesem Zweck errichtetes selbständiges Rechtssubjekt erbracht werden darf?

4.

Kann der AEU-Vertrag dahin ausgelegt werden, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das die Dienstleistung erbringende Unternehmen tätig oder eingetragen ist – von der Behörde des Mitgliedstaats durchzuführen ist, die die Rechtshoheit infolge des Ortes der Dienstleistung hat?

5.

Kann Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie in der Weise ausgelegt werden, dass die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung als elektronischer Kommunikationsdienst zu qualifizieren ist, oder ist die in Frage 1 dargestellte Dienstleistung als unter Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Rahmenrichtlinie erbrachter Zugangsberechtigungsdienst zu qualifizieren?

6.

Können nach alledem die einschlägigen Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass der Erbringer der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung infolge der Unionsregelung als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste zu qualifizieren ist?

Zu den Vorlagefragen

31

Vorab ist festzustellen, dass die Fragen, die das nationale Gericht dem Gerichtshof vorlegt, in zwei verschiedene Gruppen zusammengefasst werden können, je nach den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird.

32

Während nämlich die erste Gruppe die Auslegung der Rahmenrichtlinie zum Zweck der Bestimmung von Art und Inhalt der von der UPC ausgeübten Tätigkeit betrifft (Fragen 1, 5 und 6), hat die zweite Gruppe die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs, wie in Art. 56 AEUV verankert, auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen zum Gegenstand (Fragen 2 bis 4).

Zur Auslegung der Rahmenrichtlinie

33

Mit seinen Fragen 1, 5 und 6, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie erfasst wird oder ob sie als „Zugangsberechtigungssystem“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie einzuordnen ist. Das vorlegende Gericht begehrt außerdem Auskunft darüber, ob der Anbieter einer solchen Dienstleistung als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des NRR zu betrachten ist.

34

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil UPC Nederland (C‑518/11, EU:C: 2013:709) eine der vom vorlegenden Gericht als erstes gestellten entsprechende Frage behandelt.

35

Die erwähnte Rechtssache UPC Nederland betraf eine Dienstleistung der Lieferung eines über Kabel zugänglichen Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets, das dieses Unternehmen den Bewohnern einer niederländischen Gemeinde anbot.

36

In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Rahmenrichtlinie klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterscheidet. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 41).

37

Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es, auch wenn die Kunden von UPC Nederland BV ein Abonnement abschließen, um Zugang zu dem über Kabel zugänglichen Basisangebot dieser Gesellschaft zu erlangen, gleichwohl nicht bedeutet, dass deren Tätigkeit, die aus der Verbreitung der von Inhalteanbietern, im vorliegenden Fall Hörfunk- und Fernsehsendern, produzierten Programme, durch deren Übertragung bis zum Verbindungspunkt ihres Kabelnetzes in der Wohnung ihrer Teilnehmer besteht, nicht unter den Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie fällt (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 43).

38

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des NRR fällt, soweit dieser Dienst die Übertragung von Signalen über das Kabelnetz umfasst (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 44).

39

Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die den Teilnehmern in Rechnung gestellten Übertragungskosten, die das den Hörfunk- und Fernsehsendern geschuldete Entgelt und die an die kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbreitung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren enthalten, der Qualifizierung des von UPC Nederland BV bereitgestellten Dienstes als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne des NRR nicht entgegenstehen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 46).

40

Wie aus den dem Gerichtshof in der in dieser Rechtssache vorliegenden Akten hervorgeht, produziert die UPC wie die UPC Nederland BV die Rundfunk- und Fernsehprogramme, die sie verbreitet, nicht selbst und übernimmt nicht die redaktionelle Verantwortung für deren Inhalt. Ferner umfasst das von der UPC bereitgestellte Dienstleistungsabonnement nicht nur die Übertragungskosten, sondern auch die Gebühren, die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlt werden.

41

Ferner ist, wie aus Art. 2 Buchst. a und c der Rahmenrichtlinie hervorgeht, für die Zwecke der Auslegung des Begriffs der „elektronischen Kommunikationsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung keineswegs maßgeblich, ob die Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze über Kabel oder ein Satellitennetz erfolgt.

42

Die UPC macht jedoch geltend, sie erbringe keine elektronischen Kommunikationsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie, da sie kein Signal übertrage und kein elektronisches Kommunikationsnetz in Form eines Satellitennetzes besitze. Zu diesem Zweck bediene sie sich der Dienstleistungen und Vorrichtungen, die Dritten gehörten.

43

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht der UPC gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist. Es kommt nämlich nur darauf an, dass die UPC gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist.

44

Jede andere Auslegung würde die Tragweite des NRR beträchtlich verringern, die praktische Wirksamkeit seiner Vorschriften beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der Ziele, die er verfolgt, vereiteln. Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).

45

Zwar erlaubt die vom Gerichtshof im Urteil UPC Nederland vorgenommene Auslegung eine Beantwortung der Frage der Einordnung der von der UPC erbrachten Dienstleistung nach dem NRR, doch ist daran zu erinnern, dass diese Dienstleistung einer Zugangsberechtigung unterliegt, da die Teilnehmer der UPC erst nach Entschlüsselung Zugang zu den über Satellit übertragenen Programmen haben.

46

Dieser Umstand hat das vorlegende Gericht zu der Frage veranlasst, ob die von der UPC erbrachte Dienstleistung nicht als elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie, sondern als „Zugangsberechtigungssystem“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie zu betrachten ist.

47

Wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, scheint diese Frage auf der Annahme zu beruhen, dass ein elektronischer Kommunikationsdienst und ein Zugangsberechtigungssystem einander ausschließen.

48

Diese Prämisse ist jedoch falsch.

49

Art. 2 Buchst. f der Rahmenrichtlinie definiert nämlich das Zugangsberechtigungssystem als „jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht“.

50

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass ein Zugangsberechtigungssystem eine Modalität des Zugangs zu einem Hörfunk- oder Fernsehdienst darstellt und die Einschaltung einer technischen Vorrichtung voraussetzt, deren Zweck darin besteht, den Zugang zu einem solchen Dienst auf die Personen zu beschränken, die bei deren Anbieter ein Abonnement abgeschlossen haben. Das Zugangsberechtigungssystem erlaubt jedoch nicht als solches den Zugang zum Hörfunk- oder Fernsehdienst. Ein solcher Zugang hängt stets von der Übertragung der Signale über das elektronische Kommunikationsnetz ab.

51

Die Einführung eines Zugangsberechtigungssystems ist daher unmittelbar mit der Leistung des geschützten Dienstes verknüpft. In allen Fällen, in denen der Betreiber des Zugangsberechtigungssystems gleichzeitig der Erbringer der Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ist, was im Ausgangsverfahren der Fall sein dürfte, handelt es sich um eine vereinheitlichte Dienstleistung, in deren Rahmen die Bereitstellung des Hörfunk- oder Fernsehdiensts den Kern der von diesem Betreiber ausgeübten Tätigkeit darstellt, während das Zugangsberechtigungssystem nur ein untergeordnetes Element ist.

52

Unter Berücksichtigung seines untergeordneten Charakters kann ein Zugangsberechtigungssystem mit einem elektronischen Kommunikationsdienst, der die Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zum Gegenstand hat, verknüpft werden, ohne dass der zuletzt genannte Dienst die Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdiensts verliert.

53

Dieses Ergebnis wird durch Art. 2 Buchst. ea der Rahmenrichtlinie bestätigt, wonach Zugangsberechtigungssysteme mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene zugehörige Dienste sind, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen.

54

Zudem stellt zwar die Richtlinie 98/84 Sonderbestimmungen für Zugangsberechtigungssysteme auf, doch ist diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen beschränkt, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen. Unter diesen Umständen berührt diese Richtlinie nicht die Einordnung eines elektronischen Kommunikationsdiensts, dessen Inhalt einer Zugangsregelung unterliegt.

55

Was ferner die Frage angeht, ob der Anbieter einer Dienstleistung wie der von der UPC erbrachten nach dem NRR als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste anzusehen ist, ist festzustellen, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie eine Definition des Begriffs „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ enthalten.

56

„Teilnehmer“ ist jedoch gemäß Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2002/21 jede natürliche oder juristische Person, die mit einem „Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat“.

57

Somit ist festzustellen, dass ein Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie ein Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne dieser Richtlinie ist.

58

Daher ist auf die erste, die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird. Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Der Betreiber, der eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erbringt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Rahmenrichtlinie zu betrachten.

Zum freien Dienstleistungsverkehr

Zur zweiten Frage

59

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt.

60

Unstreitig ist die UPC ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen, das den in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Teilnehmern Pakete von Dienstleistungen der Hörfunk- und Fernsehübertragung zur Verfügung stellt.

61

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt die Ausstrahlung von Fernsehsendungen wie auch ihre Übertragung den Bestimmungen des Vertrags über den Dienstleistungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile De Coster, C‑17/00, EU:C:2001:651, Rn. 28, und United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 28).

62

Die Frage jedoch, ob eine nationale Regelung im Sektor der elektronischen Kommunikation, wie das Gesetz Nr. C von 2003, anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen ist, hängt von dem Grad der in der Union in diesem Bereich vorgenommenen Harmonisierung ab.

63

Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist nämlich nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Deutscher Apothekerverband, C‑322/01, EU:C:2003:664, Rn. 64, und Citroën Belux, C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 31).

64

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach dem siebten Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie „[d]iese Richtlinie und die Einzelrichtlinien [aus denen sich der NRR zusammensetzt] … die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt [lassen], die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, wozu unter anderem gehört, dass die nationalen Regulierungsbehörden spezifische und angemessene Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste festlegen“.

65

So sieht Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vor, dass die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, unberührt bleiben.

66

Ferner geht aus Art. 8 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Entwicklung des Binnenmarkts und der Förderung der Interessen der Unionsbürger dienen, und dafür, dass diese Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

67

Im gleichen Sinn heißt es im 15. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie, dass die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können, auf das absolut Notwendige beschränkt werden sollten, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, erfüllt werden.

68

Die Zugangsrichtlinie bestimmt in Art. 9 Abs. 1, dass die nationalen Behörden Betreibern Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen können, wonach diese bestimmte genau festgelegte Informationen veröffentlichen müssen.

69

Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Telekomunikacja Polska (C‑522/08, EU:C:2010:135, Rn. 29) zunächst festgestellt, dass Art. 20 der Universaldienstrichtlinie unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Verbraucherschutzvorschriften gilt, und sodann entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen.

70

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine vollständige Harmonisierung des Sektors der elektronischen Kommunikationsdienste vorgenommen hat und dass daher die in Rede stehende nationale Regelung in Bezug auf die nicht vom NRR erfassten Gesichtspunkte anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen ist.

71

Der NMHH und die ungarische Regierung schlagen jedoch vor, die zweite Frage zu verneinen, da die UPC keine Hörfunk- und audiovisuellen Dienstleistungen im Mitgliedstaat ihres Gesellschaftssitzes erbringe.

72

Dazu genügt es, daran zu erinnern, dass das einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch Art. 56 AEUV gewährleistete Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, nicht davon abhängig ist, dass er entsprechende Dienstleistungen auch in dem Mitgliedstaat erbringt, in dem er ansässig ist. Diese Bestimmung verlangt nämlich nur, dass der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Leistungsempfänger (vgl. Urteil Carmen Media Group, C‑46/08, EU:C:2010:505, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Die tschechische, die rumänische und die slowakische Regierung machen ferner geltend, dass die von der UPC in Ungarn ausgeübte Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV falle, da diese Tätigkeit nicht befristet oder gelegentlich, sondern ständig und systematisch ausgeübt werde. Daher berufe sich die UPC missbräuchlich auf die Anwendung der durch diesen Artikel garantierten Bestimmungen.

74

Es ist auch festzustellen, dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile Schnitzer, C‑215/01, EU:C:2003:662, Rn. 30 und 31, sowie Duomo Gpa u. a., C‑357/10 bis C‑359/10, EU:C:2012:283, Rn. 32).

75

Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (Urteil Schnitzer, EU:C:2003:662, Rn. 32).

76

Im Übrigen schließt es der Umstand, dass sich ein Unternehmen zu dem Zweck in einem Mitgliedstaat niedergelassen hat, sich den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, nicht aus, dass seine Sendungen als Dienstleistungen im Sinne des Vertrags angesehen werden können. Diese Frage unterscheidet sich nämlich von der Frage, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat ergreifen darf, um einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer von Dienstleistungen an der Umgehung seiner internen Rechtsvorschriften zu hindern (vgl. Urteil TV10, C‑23/93, EU:C:1994:362, Rn. 15).

77

Außerdem reicht die Ausübung einer Grundfreiheit zu dem Zweck, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, für sich allein nicht aus, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 37).

78

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt.

Zur vierten Frage

79

Mit seiner vierten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob die Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen sind, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen, oder von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Unternehmen befindet, das diese Dienstleistungen erbringt.

80

Diese Frage hat ihren Ursprung in den Erörterungen im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens bezüglich der sachlichen und territorialen Zuständigkeiten der luxemburgischen bzw. der ungarischen Behörden für die Verfahren zur Überwachung der vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus betriebenen Tätigkeiten der Hörfunk- und audiovisuellen Übertragung für im ungarischen Hoheitsgebiet wohnhafte Personen.

81

Es sei daran erinnert, dass es im Ausgangsverfahren um die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße geht, die vom NMHH gegen die UPC verhängt wurde, weil diese sich weigerte, dem NMHH die Informationen über das Vertragsverhältnis zwischen der UPC und einem ihrer Teilnehmer zu übermitteln. Dieses Auskunftsersuchen wurde in einem Marktüberwachungsverfahren gegen die UPC gestellt, das auf die Beschwerden von Teilnehmern des Unternehmens hin eingeleitet worden war.

82

Aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die UPC im ungarischen Hoheitsgebiet „elektronische Kommunikationsdienste“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie erbringt.

83

In diesem Zusammenhang unterliegt die Verbreitung von Hörfunk- und audiovisuellen Programmpaketen, für die eine Zugangsregelung gilt und die über Satellit empfangen werden können, durch die UPC an die in Ungarn wohnenden Teilnehmer dem NRR und insbesondere der Genehmigungsrichtlinie.

84

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Genehmigungsrichtlinie die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste nur an die in Teil A des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft werden kann.

85

Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Genehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Teil A Nr. 8 ihres Anhangs dürfen die nationalen Behörden außerdem von den Unternehmen die Informationen verlangen, die für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf den Verbraucherschutz angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, wenn bei ihnen eine Beschwerde eingegangen ist oder sie von sich aus Ermittlungen durchführen.

86

Aus alledem geht hervor, dass die Genehmigungsrichtlinie beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen vorsieht, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden.

87

Infolgedessen kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Empfänger der Leistungen der elektronischen Kommunikationsdienste wohnen, die Erbringung dieser Dienstleistungen bestimmten Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie unterwerfen.

88

Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen sind, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen.

Zur dritten Frage

89

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, Unternehmen, die im Hoheitsgebiet dieses Staates elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anbieten, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistungen registrieren zu lassen und in diesem Staat eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt einzurichten.

– Zur Zulässigkeit

90

Der NMHH und die ungarische Regierung halten die dritte Vorlagefrage für unzulässig.

91

Sie machen geltend, das Ausgangsverfahren stehe in keinem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit oder den mit den grenzüberschreitenden Dienstleistungen verknüpften Aspekten des Unionsrechts, die in dieser Frage aufgeworfen würden. Mit dieser Frage spreche das nationale Gericht Probleme anderer Art an als die, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe. Es handele sich um eine Frage, über die das vorlegende Gericht nicht zu befinden habe und die daher für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens unerheblich sei.

92

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29).

93

Es spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, EU:C:2013:853, Rn. 30).

94

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das vom Gerichtshof im Rahmen eines Ersuchens um Klarstellung gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung befragt worden ist, die Gründe angegeben, aus denen ihm eine Beantwortung dieser Frage für den Fall zweckdienlich erscheint, dass der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV feststellt. Somit ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

95

Die dritte Vorlagefrage ist daher für zulässig zu erklären.

– Zur Begründetheit

96

In Bezug auf die Verpflichtung zur Registrierung einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie erbracht wird, geht aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Genehmigungsrichtlinie hervor, dass ein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste vor Aufnahme seiner Tätigkeit verpflichtet werden kann, bei den nationalen Behörden eine Meldung abzugeben, die Mindestangaben enthält, die nötig sind, damit diese Behörden ein Register führen können.

97

Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Genehmigungsrichtlinie, dass sich diese Angaben auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken müssen. Auch kann nach dieser Bestimmung von diesem Unternehmen nicht verlangt werden, vor der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt zu erwirken. Zudem kann das Unternehmen nach der Meldung seine Tätigkeit aufnehmen.

98

Wie der Gerichtshof in Rn. 70 des vorliegenden Urteils entschieden hat, hindert der Umstand, dass die Rahmenrichtlinie und die spezifischen Richtlinien, aus denen sich der NRR zusammensetzt, darunter die Genehmigungsrichtlinie, keine vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste vornehmen, nicht daran, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf bestimmte besondere Aspekte des NRR dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten enge Grenzen ziehen kann.

99

Genau dies ist bei Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie der Fall, der einen Rechtsrahmen in Bezug auf die Voraussetzungen enthält, die die nationalen Regulierungsbehörden eines Mitgliedstaats dafür aufstellen können, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet erlauben.

100

Es ist somit festzustellen, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, auferlegte Verpflichtung, diesen Dienst bei den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieser Dienst bereitgestellt wird, registrieren zu lassen, in der Genehmigungsrichtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Infolgedessen verwehrt es Art. 56 AEUV den Mitgliedstaaten nicht, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, solange sie unter Beachtung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen handeln.

101

In Bezug auf die Verpflichtung, wonach ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bereitstellen möchte, in dem es niedergelassen ist, gezwungen ist, dort eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Rechtssubjekt zu errichten, ist daran zu erinnern, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Konstantinides, C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

102

Es ist festzustellen, dass eine nationalrechtliche Bestimmung, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen wünscht, eine ständige Niederlassung gründen muss, gegen das Verbot jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Art. 56 AEUV verstößt.

103

Zwar können Beschränkungen dieser Freiheit allgemein im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in dem nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35).

104

Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).

105

Auf jeden Fall sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 83 und 91 ihrer Schlussanträge erwogen hat, die weiter reichenden Kontrollmöglichkeiten, die die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder eines selbständigen Rechtssubjekts eröffnen würde, im Ausgangsverfahren nicht gerechtfertigt.

106

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er

es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bereitstellen, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistung registrieren zu lassen, soweit sie unter Beachtung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen handeln, und

es dagegen untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten.

Kosten

107

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird.

Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung.

Der Betreiber, der eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erbringt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 zu betrachten.

 

2.

Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens stellt eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV dar.

 

3.

Die Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste sind von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen.

 

4.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er

es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bereitstellen, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistung registrieren zu lassen, soweit sie unter Beachtung der in Art. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen handeln, und

es dagegen untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.