Rechtssache C‑458/12
Lorenzo Amatori u. a.
gegen
Telecom Italia SpA und Telecom Italia Information Technology Srl
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento)
„Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Richtlinie 2001/23/EG — Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. März 2014
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ermittlung des Gegenstands der Frage
(Art. 267 AEUV)
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Geltungsbereich – Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann – Ausschluss – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 2001/23 des Rates)
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Nationale Regelung, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils erlaubt, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann – Günstigere Bestimmung als die Richtlinie – Zulässigkeit
(Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 8)
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Geltungsbereich – Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers, wobei dieser nach dem Übergang des Unternehmens eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt – Einbeziehung
(Richtlinie 2001/23 des Rates)
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23 – Nationale Regelung, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers erlaubt, wobei dieser nach dem Übergang des Unternehmens eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt – Zulässigkeit
(Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 24-28, 45, 46)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 29-35)
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei einem Übergang eines Unternehmensteils den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem dieser Unternehmensteil keine funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, die vor seinem Übergang bestand.
Wenn sich zwar herausstellen sollte, dass die übertragene Einheit vor dem Übergang über keine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte, fiele dieser Übergang nicht unter die Richtlinie 2001/23.
Jedoch kann das bloße Fehlen funktioneller Autonomie der übertragenen Einheit nicht per se einen Mitgliedstaat daran hindern, in seinem innerstaatlichen Recht die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer nach einem Inhaberwechsel zu garantieren.
Diese Schlussfolgerung wird durch Art. 8 der Richtlinie 2001/23 bestätigt, der bestimmt, dass diese nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
Die genannte Richtlinie nimmt nämlich nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen, sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war.
(vgl. Rn. 35, 39-42, Tenor 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 47-51)
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem nach dem Übergang des betreffenden Unternehmensteils der Veräußerer eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt.
(vgl. Rn. 52, Tenor 2)