Verbundene Rechtssachen C‑446/12 bis C‑449/12
W. P. Willems
gegen
Burgemeester van Nuth
und
H. J. Kooistra
gegen
Burgemeester van Skarsterlân
und
M. Roest
gegen
Burgemeester van Amsterdam
und
L. J. A. van Luijk
gegen
Burgemeester van Den Haag
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Biometrischer Pass — Biometrische Daten — Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 — Art. 1 Abs. 3 — Art. 4 Abs. 3 — Nutzung gesammelter Daten zu anderen Zwecken als zur Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten — Einrichtung und Nutzung von Datenbanken, die biometrische Daten enthalten — Gesetzliche Garantien — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7 und 8 — Richtlinie 95/46/EG — Art. 6 und 7 — Recht auf Achtung des Privatlebens — Recht auf den Schutz personenbezogener Daten — Anwendung auf Personalausweise“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und -verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen Pässen und Dokumenten – Geltungsbereich – Personalausweise – Ausschluss
(Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3)
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und -verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen Pässen und Dokumenten – Nutzung der erhobenen Daten zu anderen Zwecken als zur Ausstellung von Reisepässen oder Reisedokumenten – Pflicht der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass eine solche Nutzung nicht stattfindet – Fehlen
(Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 3)
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verordnung auf Personalausweise, die von einem Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ausgestellt werden, ungeachtet ihrer Gültigkeitsdauer und ungeachtet der Möglichkeit, sie bei Auslandsreisen zu verwenden, keine Anwendung findet.
(vgl. Rn. 42, Tenor 1)
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass die aufgrund der Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung eines Reisepasses oder Reisedokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden, da ein solcher Aspekt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Hinsichtlich jeder sonstigen Nutzung und Speicherung dieser Daten ergibt sich nämlich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004, der nur die Nutzung der Daten „für die Zwecke dieser Verordnung“ betrifft, im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 444/2009, dass eine solche Nutzung und Speicherung von Daten nicht durch die Verordnung geregelt wird. In diesem Erwägungsgrund heißt es nämlich, dass die Verordnung Nr. 2252/2004 unbeschadet jeder sonstigen Nutzung oder Speicherung dieser Daten nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt und dass sie keine Rechtsgrundlage für die ausschließlich nationalem Recht unterliegende Einrichtung oder Unterhaltung von Datenbanken für die Speicherung dieser Daten in den Mitgliedstaaten schafft.
(vgl. Rn. 47, 53, Tenor 2)
1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und -verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen Pässen und Dokumenten – Geltungsbereich – Personalausweise – Ausschluss
(Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3)
2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und -verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen Pässen und Dokumenten – Nutzung der erhobenen Daten zu anderen Zwecken als zur Ausstellung von Reisepässen oder Reisedokumenten – Pflicht der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass eine solche Nutzung nicht stattfindet – Fehlen
(Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 3)
1. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verordnung auf Personalausweise, die von einem Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ausgestellt werden, ungeachtet ihrer Gültigkeitsdauer und ungeachtet der Möglichkeit, sie bei Auslandsreisen zu verwenden, keine Anwendung findet.
(vgl. Rn. 42, Tenor 1)
2. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass die aufgrund der Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung eines Reisepasses oder Reisedokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden, da ein solcher Aspekt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Hinsichtlich jeder sonstigen Nutzung und Speicherung dieser Daten ergibt sich nämlich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004, der nur die Nutzung der Daten „für die Zwecke dieser Verordnung“ betrifft, im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 444/2009, dass eine solche Nutzung und Speicherung von Daten nicht durch die Verordnung geregelt wird. In diesem Erwägungsgrund heißt es nämlich, dass die Verordnung Nr. 2252/2004 unbeschadet jeder sonstigen Nutzung oder Speicherung dieser Daten nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt und dass sie keine Rechtsgrundlage für die ausschließlich nationalem Recht unterliegende Einrichtung oder Unterhaltung von Datenbanken für die Speicherung dieser Daten in den Mitgliedstaaten schafft.
(vgl. Rn. 47, 53, Tenor 2)