Rechtssache C‑426/12

X

gegen

Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst

(Vorabentscheidungsersuchen desGerechtshof ’s-Hertogenbosch)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 2 Abs. 4 Buchst. b — Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck — Begriff“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014

  1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96 – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Begriff – Im Prozess der Zuckerherstellung verwendetes Gas – Verwertung eines Verbrennungsprodukts – Nichteinbeziehung – Für den Produktionsprozess erforderliches Erzeugnis – Einbeziehung

    (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung)

  2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96 – Anwendungsbereich – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Besteuerung von dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogenen Energieerzeugnissen durch einen Mitgliedstaat – Zulässigkeit

    (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung)

  1.  Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat.

    Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.

    (vgl. Rn. 28, Tenor 1)

  2.  Ein Mitgliedstaat darf dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung zukommende Bedeutung beimessen, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.

    (vgl. Rn. 33, Tenor 2)


Rechtssache C‑426/12

X

gegen

Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst

(Vorabentscheidungsersuchen desGerechtshof ’s-Hertogenbosch)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 2 Abs. 4 Buchst. b — Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck — Begriff“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014

  1. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96 — Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck — Begriff — Im Prozess der Zuckerherstellung verwendetes Gas — Verwertung eines Verbrennungsprodukts — Nichteinbeziehung — Für den Produktionsprozess erforderliches Erzeugnis — Einbeziehung

    (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung)

  2. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96 — Anwendungsbereich — Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck — Besteuerung von dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogenen Energieerzeugnissen durch einen Mitgliedstaat — Zulässigkeit

    (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung)

  1.  Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat.

    Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.

    (vgl. Rn. 28, Tenor 1)

  2.  Ein Mitgliedstaat darf dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung zukommende Bedeutung beimessen, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.

    (vgl. Rn. 33, Tenor 2)