URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
16. Januar 2014 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 16 Abs. 2 und 3 — Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind — Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen“
In der Rechtssache C‑378/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 11. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2012, in dem Verfahren
Nnamdi Onuekwere
gegen
Secretary of State for the Home Department
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn Onuekwere, vertreten durch M. Henderson und C. Meredith, Barristers, beauftragt durch D. Furner, Solicitor, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse und H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte, |
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von Irland, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und C. Tufvesson als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2013
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. L 229, S. 35). |
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Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Onuekwere und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, im Folgenden: Secretary of State) wegen einer Entscheidung, mit der Herrn Onuekwere eine Daueraufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers verweigert wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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Die Erwägungsgründe 17 und 18 der Richtlinie 2004/38 lauten:
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In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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Art. 3 („Berechtigte“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“ |
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Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt. … (4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.“ |
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In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“): „(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. (3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. (4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ |
Recht des Vereinigten Königreichs
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Die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Einwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum]) hat die Richtlinie 2004/38 in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. |
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Regulation 15 („Daueraufenthaltsrecht“) der Regulations 2006 hat Art. 16 der Richtlinie 2004/38 umgesetzt. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Herr Onuekwere ist ein nigerianischer Staatsangehöriger. Am 2. Dezember 1999 heiratete er eine ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Vereinigten Königreich ausübende irische Staatsangehörige, mit der er zwei Kinder hat. Am 5. September 2000 erhielt er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich. |
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Am 26. Juni 2000 wurde Herr Onuekwere zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurde. |
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Am 16. Dezember 2004 wurde Herr Onuekwere wegen einer 2003 begangenen Straftat erneut verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Am 16. November 2005 wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Mit Verfügung vom 18. November 2005 ordnete der Secretary of State jedoch seine Ausweisung aus dem Vereinigten Königreich an. Diese Verfügung wurde mit der Begründung aufgehoben, dass Herr Onuekwere der Ehegatte einer Unionsbürgerin sei, die ihre Rechte aus dem EG-Vertrag ausübe. |
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Im Januar 2008 wurde Herr Onuekwere wegen einer weiteren Straftat erneut inhaftiert. Am 8. Mai 2008 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Am 6. Februar 2009 wurde Herr Onuekwere aus dem Gefängnis entlassen; der Secretary of State ordnete jedoch erneut seine Ausweisung aus dem Vereinigten Königreich an. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London, hob die Ausweisungsverfügung des Secretary of State am 29. Juni 2010 auf. Es stellte fest, dass zwar nur die Ehefrau von Herrn Onuekwere ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erworben habe, dass aber die speziellen Umstände der Situation von Herrn Onuekwere schwerer wögen als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung. |
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In der Folge beantragte Herr Onuekwere eine Daueraufenthaltskarte, die der Secretary of State ihm mit Bescheid vom 24. September 2010 verweigerte. Das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) stellte fest, dass Herr Onuekwere zwar ein Aufenthaltsrecht habe, nicht aber ein Daueraufenthaltsrecht. Der Betroffene legte daraufhin ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. |
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Dieses Gericht führt aus, dass, wenn die Zeiträume von insgesamt drei Jahren und drei Monaten, in denen Herr Onuekwere Freiheitsstrafen verbüßt habe, nicht in die Berechnung der Länge seines Aufenthalts im Vereinigten Königreich einbezogen würden, der durch diese Zeiträume unterbrochene Aufenthalt mehr als fünf Jahre gedauert habe. Müssten die genannten Zeiträume hingegen berücksichtigt werden, habe sich Herr Onuekwere zum Zeitpunkt des Erlasses des im Ausgangsverfahren streitigen Bescheids neun Jahre und drei Monate und zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens mehr als zehn Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten. |
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Vor diesem Hintergrund hat das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne dieser Bestimmung durch den Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden können. |
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in jedem Fall davon abhängt, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und dass im betreffenden Zeitraum ein gemeinsamer Aufenthalt der Angehörigen mit ihm gegeben war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Alarape und Tijani, C‑529/11, Rn. 34), und zwar ununterbrochen. |
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Dabei impliziert die Verpflichtung der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sich im betreffenden Zeitraum mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, für sie zwangsläufig und zugleich ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Familienangehörige, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, so dass nur Aufenthaltszeiten dieser Angehörigen berücksichtigt werden können, die die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung erfüllen (vgl. Urteil Alarape und Tijani, Rn. 36 und 37). |
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Herr Onuekwere macht geltend, dass er, da seine Frau zum Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c der Richtlinie 2004/38 fünf Jahre lang ununterbrochen erfüllt habe, seinerseits während desselben Zeitraums seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt habe, so dass dieser Zeitraum für die Zwecke des Erwerbs seines eigenen Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie berücksichtigt werden müsse, und zwar ungeachtet dessen, dass er während eines Teils dieser Zeit inhaftiert gewesen sei. |
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Nach Ansicht sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, und der Europäischen Kommission kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. |
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Aus dem Wortlaut und aus dem Zweck von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ergibt sich nämlich, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden dürfen. |
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Zum einen hängt, wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in jedem Fall nicht nur davon ab, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, sondern auch davon, dass sich die Familienangehörigen im betreffenden Zeitraum rechtmäßig und ununterbrochen „mit“ dem Unionsbürger aufgehalten haben. Durch das Wort „mit“ wird die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, verschärft. |
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Zum anderen ist zu beachten, dass, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 heißt, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Rn. 32 und 37). |
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Eine solche Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zugrunde liegt, beruht nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, Slg. 2011, I-6387, Rn. 64), und dies in einem solchen Maße, dass die Infragestellung des Bandes der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat den Verlust des Daueraufenthaltsrechts über den in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 genannten Fall hinaus rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dias, Rn. 59, 63 und 65). |
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Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht ist dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde. |
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne dieser Bestimmung durch den Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden können. |
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch Zeiträume unterbrochen wird, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstraße von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat. |
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Wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, hängt nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, u. a. davon ab, dass über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen ein rechtmäßiger gemeinsamer Aufenthalt der Angehörigen mit dem Unionsbürger vorlag. |
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Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46). |
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Wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist aber die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde. |
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Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch Zeiträume unterbrochen wird, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstraße von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.