Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014 – Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry
(Verbundene Rechtssachen C‑337/12 P bis C‑340/12 P)
„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen — Nichtigkeitserklärung — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii — Verfälschung von Beweismitteln“
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1. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen — Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Rn. 45-48, 67) |
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2. |
Gemeinschaftsmarke — Verzicht, Verfall und Nichtigkeit — Absolute Nichtigkeitsgründe — Eintragung entgegen Art. 7 — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes — Anmeldetag (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 59, 60) |
Gegenstand
Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑331/10) und Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑416/10), mit denen das Gericht die Entscheidung R 1237/2008‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. Mai 2010 aufgehoben hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Anträge von Pi-Design, Bodum France und Bodum Logistics A/S auf Nichtigerklärung einer Bildmarke in Form einer Oberfläche mit schwarzen Scheiben für Waren der Klassen 8 und 21 zurückzuweisen, aufgehoben worden war – Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist
Tenor
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1. |
Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑331/10) sowie Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑416/10), werden aufgehoben. |
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2. |
Die Rechtssachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |