Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014 – Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry

(Verbundene Rechtssachen C‑337/12 P bis C‑340/12 P)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen — Nichtigkeitserklärung — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii — Verfälschung von Beweismitteln“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen — Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Rn. 45-48, 67)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Verzicht, Verfall und Nichtigkeit — Absolute Nichtigkeitsgründe — Eintragung entgegen Art. 7 — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes — Anmeldetag (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 59, 60)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑331/10) und Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑416/10), mit denen das Gericht die Entscheidung R 1237/2008‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. Mai 2010 aufgehoben hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Anträge von Pi-Design, Bodum France und Bodum Logistics A/S auf Nichtigerklärung einer Bildmarke in Form einer Oberfläche mit schwarzen Scheiben für Waren der Klassen 8 und 21 zurückzuweisen, aufgehoben worden war – Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist

Tenor

1. 

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑331/10) sowie Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) (T‑416/10), werden aufgehoben.

2. 

Die Rechtssachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.