URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

28. Februar 2013 ( *1 )

„Überprüfung des Urteils T-234/11 P — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Rechtsbehelfsfrist — Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist — Begriff ‚angemessene Frist‘ — Auslegung — Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu berücksichtigen — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts“

In der Rechtssache C-334/12 RX-II

betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), in dem Verfahren

Oscar Orlando Arango Jaramillo, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg),

María Esther Badiola, wohnhaft in Luxemburg,

Marcella Bellucci, wohnhaft in Luxemburg,

Stefan Bidiuc, wohnhaft in Grevenmacher (Luxemburg),

Raffaella Calvi, wohnhaft in Schuttrange (Luxemburg),

Maria José Cerrato, wohnhaft in Luxemburg,

Sara Confortola, wohnhaft in Verona (Italien),

Carlos D’Anglade, wohnhaft in Luxemburg,

Nuno da Fonseca Pestana Ascenso Pires, wohnhaft in Luxemburg,

Andrew Davie, wohnhaft in Medernach (Luxemburg),

Marta de Sousa e Costa Correia, wohnhaft in Itzig (Luxemburg),

Nausica Di Rienzo, wohnhaft in Luxemburg,

José Manuel Fernandez Riveiro, wohnhaft in Sandweiler (Luxemburg),

Eric Gällstad, wohnhaft in Rameldange (Luxemburg),

Andres Gavira Etzel, wohnhaft in Luxemburg,

Igor Greindl, wohnhaft in Canach (Luxemburg),

José Doramas Jorge Calderón, wohnhaft in Luxemburg,

Monica Lledó Moreno, wohnhaft in Sandweiler,

Antonio Lorenzo Ucha, wohnhaft in Luxemburg,

Juan Antonio Magaña-Campos, wohnhaft in Luxemburg,

Petia Manolova, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg),

Ferran Minguella Minguella, wohnhaft in Gonderange (Luxemburg),

Barbara Mulder-Bahovec, wohnhaft in Luxemburg,

István Papp, wohnhaft in Luxemburg,

Stephen Richards, wohnhaft in Blaschette (Luxemburg),

Lourdes Rodriguez Castellanos, wohnhaft in Sandweiler,

Daniela Sacchi, wohnhaft in Mondorf-les-Bains (Luxemburg),

Maria Teresa Sousa Coutinho da Silveira Ramos, wohnhaft in Almargem do Bispo (Portugal),

Isabelle Stoffel, wohnhaft in Mondorf-les-Bains,

Fernando Torija, wohnhaft in Luxemburg,

María del Pilar Vargas Casasola, wohnhaft in Luxemburg,

Carolina Vento Sánchez, wohnhaft in Luxemburg,

Pé Verhoeven, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Sabina Zajc, wohnhaft in Contern (Luxemburg),

Peter Zajc, wohnhaft in Contern,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB), vertreten durch B. Cortese, avocat,

der Europäischen Investitionsbank (EIB), vertreten durch C. Gómez de la Cruz und T. Gilliams als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Currall, H. Kraemer und D. Martin als Bevollmächtigte,

in Anbetracht der Art. 62a und 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, im Folgenden: Urteil vom 19. Juni 2012), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: betroffene Bedienstete) zurückgewiesen hat, das sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, im Folgenden: Beschluss vom 4. Februar 2011), richtete, ihre Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen.

2

Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob das Urteil vom 19. Juni 2012 dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht der Europäischen Union darin als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte, und ob diese Auslegung des genannten Begriffs geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu verletzen.

Rechtlicher Rahmen

Statut der Beamten der Europäischen Union

3

Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), geschaffen wurde, bestimmt in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut):

„(1)   Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen [Union] zuständig. …

(2)   Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen [Union] ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

(3)   Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. …“

4

Nach Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst wird diese dreimonatige Verfahrensfrist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Die Personalordnung der EIB

5

Am 20. April 1960 erließ der Verwaltungsrat der EIB deren Personalordnung, die seitdem mehrfach geändert wurde. Nach ihrem Art. 41, der die Rechtsbehelfe betrifft, sind für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten die Unionsgerichte zuständig, wobei keine Frist für die Erhebung von Klagen vorgesehen ist.

Vorgeschichte des Überprüfungsverfahrens

Sachverhalt

6

Die betroffenen Bediensteten sind bei der EIB beschäftigt.

7

Seit dem 1. Januar 2007 werden die Gehaltsabrechnungen der Bediensteten der EIB nicht mehr in der herkömmlichen Papierform, sondern elektronisch erstellt. Sie werden nunmehr jeden Monat in das EDV-System „Peoplesoft“ der EIB eingestellt und können dort von jedem Bediensteten an seinem Arbeitsplatzcomputer eingesehen werden.

8

Am Samstag, den 13. Februar 2010 wurden die Gehaltsabrechnungen für den Monat Februar 2010 in das EDV-System „Peoplesoft“ eingestellt. Diese Abrechnungen wiesen gegenüber den Abrechnungen für Januar 2010 eine Erhöhung des Versorgungsbeitragssatzes aus, die sich aus den von der EIB im Rahmen der Reform des Versorgungssystems ihrer Bediensteten getroffenen Entscheidungen ergab.

Der Beschluss vom 4. Februar 2011

9

Wie aus den Randnrn. 15 und 16 des Beschlusses vom 4. Februar 2011 hervorgeht, kam das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Schluss, dass die den betroffenen Bediensteten zur Verfügung stehende Klagefrist angesichts dessen, dass sie vom Inhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für den Monat Februar 2010 erst am Montag, den 15. Februar 2010 Kenntnis erlangt hätten, und angesichts der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen am Dienstag, den 25. Mai 2010 abgelaufen sei.

10

Nach den Angaben in Randnr. 17 des genannten Beschlusses ging die Klage der betroffenen Bediensteten aber erst in der Nacht von Dienstag, den 25. auf Mittwoch, den 26. Mai 2010, genauer gesagt am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr, auf elektronischem Weg bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein.

11

Mit dieser Klage begehren die betroffenen Bediensteten zum einen die Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für den Monat Februar 2010 und zum anderen die Verurteilung der EIB zum symbolischen Ersatz ihres immateriellen Schadens durch Zahlung von einem Euro.

12

Mit besonderem, an die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichteten Schriftsatz beantragte die EIB gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung dieses Gerichts, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

13

Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als unzulässig ab. Es entschied im Wesentlichen, dass die am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr auf elektronischem Weg bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage der betroffenen Bediensteten verspätet und damit unzulässig sei, da die Klagefrist am 25. Mai 2010 abgelaufen sei. Das Gericht wies das Vorbringen der betroffenen Bediensteten zurück, mit dem diese zum einen eine Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf rügten und zum anderen geltend machten, dass Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliege.

Das Urteil vom 19. Juni 2012

14

Mit Urteil vom 19. Juni 2012 hat das Gericht der Europäischen Union das Rechtsmittel der betroffenen Bediensteten zurückgewiesen und damit den Beschluss vom 4. Februar 2011 bestätigt.

15

Zunächst hat das Gericht in den Randnrn. 22 bis 25 des Urteils vom 19. Juni 2012 im Wesentlichen auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der Klagen in Ermangelung von Vorschriften, mit denen Klagefristen für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten festgelegt würden, innerhalb einer „angemessenen Frist“ erhoben werden müssten, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei. In Randnr. 26 seines Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die in Art. 91 Abs. 3 des Beamtenstatuts für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Einrichtungen der Union und ihren Beamten oder Bediensteten vorgesehene Frist von drei Monaten eine „sachdienliche Vergleichsgrundlage“ bilde, da diese Rechtsstreitigkeiten ihrem Wesen nach den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten über diese beschwerende und von ihnen angefochtene Handlungen der EIB glichen, und daher hat es in Randnr. 27 des Urteils unter Berufung auf eine Reihe seiner früheren Urteile entschieden, dass eine Frist von drei Monaten „grundsätzlich“ als angemessen anzusehen sei.

16

Daraus hat das Gericht der Europäischen Union, ebenfalls in Randnr. 27 des Urteils vom 19. Juni 2012, „im Umkehrschluss“ abgeleitet, dass „eine Klage, die ein Bediensteter der EIB nach Ablauf der Frist von drei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhebt, grundsätzlich als nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben anzusehen ist“. Es hat hinzugefügt, dieser Umkehrschluss sei zulässig, „da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann“.

17

Sodann hat das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 30 seines Urteils die Argumentation der betroffenen Bediensteten zurückgewiesen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Anwendung des seinem Wesen nach flexiblen und einer konkreten Interessenabwägung zugänglichen Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist durch eine strikt und generell anwendbare Frist von genau drei Monaten ersetzt. Es hat insbesondere ausgeführt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe lediglich „einen Rechtsgrundsatz angewandt …, der sich … klar und eindeutig im Umkehrschluss aus der [in Randnr. 27 des Urteils vom 19. Juni 2012 angeführten] Rechtsprechung [des Gerichts der Europäischen Union] ergibt“ und bei dem es sich um eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Beachtung einer angemessenen Frist in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten handele, die den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Beamten und Bediensteten weitgehend ähnelten. Das Gericht der Europäischen Union hat hinzugefügt, dass „der genannte Grundsatz, der auf einer allgemeinen Vermutung beruht, dass eine Frist von drei Monaten grundsätzlich ausreicht, um es den Bediensteten der EIB zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der sie beschwerenden Handlungen der Bank zu prüfen und gegebenenfalls ihre Klagen vorzubereiten, den Unionsrichter, der ihn anzuwenden hat, nicht dazu [verpflichtet], die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen“.

18

In den Randnrn. 33 bis 35 des Urteils vom 19. Juni 2012 hat das Gericht der Europäischen Union unter Bezugnahme auf diese Erwägungen zur Bestimmung der Klagefrist die Berücksichtigung sowohl des Stromausfalls, der die Übersendung der Klageschrift verzögert haben soll, als auch der Rüge, dass die EIB ihrer Pflicht als Regelungsgeber zur Festlegung genauer Klagefristen nicht nachgekommen sei, sowie einer Reihe anderer von den betroffenen Bediensteten angeführter Besonderheiten des konkreten Falles ausgeschlossen.

19

In den Randnrn. 42 und 43 seines Urteils hat das Gericht der Europäischen Union auch das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verletzung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestützte Vorbringen der betroffenen Bediensteten zurückgewiesen.

20

Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 51 bis 58 des Urteils vom 19. Juni 2012 den auf die Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Umstände, die zur verspäteten Klageerhebung führten, als Zufall oder Fall höherer Gewalt einzustufen, gestützten Rechtsmittelgrund der betroffenen Bediensteten zurückgewiesen. Ebenso ist es in den Randnrn. 59 bis 66 seines Urteils dem Rechtsmittelgrund, die Beweise für das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt seien verfälscht worden, nicht gefolgt.

Verfahren vor dem Gerichtshof

21

Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag, das Urteil vom 19. Juni 2012 zu überprüfen, hat die in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX) beschlossen, dass dieses Urteil zu überprüfen ist, um zu klären, ob es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

22

In Bezug auf den Gegenstand der Überprüfung nennt die Entscheidung vom 12. Juli 2012 im Einzelnen zwei Gründe, die eine Überprüfung rechtfertigen. Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist, im Einklang steht, als es sich wie das Gericht für den öffentlichen Dienst auf den Standpunkt stellte, dass der Unionsrichter bei seiner Prüfung der Angemessenheit der Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB gegen eine sie beschwerende Handlung der Bank Klage erhoben haben, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen.

23

Zweitens ist zu klären, ob die Auslegung des Gerichts der Europäischen Union, mit der der Überschreitung einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Klagefrist Ausschlusswirkung beigemessen wird, geeignet ist, das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.

24

Sollte sich ergeben, dass das Urteil vom 19. Juni 2012 rechtsfehlerhaft ist, wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

Zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind

25

Vorab ist festzustellen, dass keine Rechtsvorschrift der Union vorschreibt, innerhalb welcher Frist ein Bediensteter der EIB eine Anfechtungsklage gegen eine ihn beschwerende Handlung der Bank erheben muss.

26

Ferner ist festzustellen, dass das Gericht der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2012, nachdem es in dessen Randnrn. 22 bis 25 ausgeführt hatte, dass die Frage, ob eine Anfechtungsklage innerhalb einer „angemessenen Frist“ erhoben worden sei, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, die Klage der betroffenen Bediensteten wegen Verspätung für unzulässig erklärt hat, ohne die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.

27

Dadurch ist das Gericht zudem von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „angemessene Frist“, auf die es in Randnr. 25 des Urteils vom 19. Juni 2012 noch Bezug genommen hatte, abgewichen.

28

Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 187).

29

In Randnr. 192 des genannten Urteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist.

30

Diese Pflicht der Organe und Einrichtungen der Union, im Rahmen von Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist einzuhalten, die nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, ist vom Gerichtshof in der Folge bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Italien, C-293/05, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, Randnrn. 33 und 34).

31

Diese Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ gilt, anders als die EIB und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, nicht nur für die Bestimmung der Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens, die nicht durch eine in einer Rechtsvorschrift der Union festgelegte zwingende Frist vorgegeben ist.

32

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt der Ansatz, der in der oben in den Randnrn. 28 bis 30 angeführten Rechtsprechung verfolgt wurde, auch für eine Frage, die unmittelbaren Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage hat, und zwar für die Frage, binnen welcher Frist der Betroffene von dem in Rede stehenden Organ den vollen Wortlaut eines weder veröffentlichten noch ihm mitgeteilten Rechtsakts anfordern muss, um im Hinblick auf die Beantragung seiner Nichtigerklärung genaue Kenntnis von ihm zu erlangen (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, Randnrn. 127, 128, 130 und 131). Im gleichen Sinne macht der Gerichtshof schließlich die Zulässigkeit von Anträgen auf Erstattung der vor den Unionsgerichten entstandenen Kosten von der Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen der Verkündung des Urteils, in dem die Kostenverteilung festgelegt wurde, und dem Antrag auf Erstattung durch die andere Partei des Rechtsstreits abhängig (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1979, Dietz/Kommission, 126/76 Kosten, Slg. 1979, 2131, Randnr. 1).

33

Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die oben in den Randnrn. 28 und 30 erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar auf die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens bezieht, wenn keine Bestimmung des Unionsrechts die Durchführung eines solchen Verfahrens von einer genauen Frist abhängig macht, doch ist der Begriff „angemessene Frist“ in gleicher Weise bei einer Klage oder einem Antrag anzuwenden, wenn keine Bestimmung des Unionsrechts regelt, innerhalb welcher Frist diese Klage zu erheben oder dieser Antrag zu stellen ist. In beiden Fällen muss der Unionsrichter die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen.

34

Dieser Auslegung, die eine schlüssige Anwendung des vom Unionsrichter in verschiedenen Situationen herangezogenen Begriffs „angemessene Frist“ gewährleistet, ist im Übrigen auch das Gericht der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung vor dem Urteil vom 19. Juni 2012 gefolgt.

35

So hat das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 47 seines Beschlusses vom 15. September 2010, Marcuccio/Kommission (T-157/09 P), in Bezug auf den das Erfordernis einer Überprüfung vom Gerichtshof verneint wurde (vgl. Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2010, Überprüfung Marcuccio/Kommission, C-478/10 RX), ausgeführt, dass ein auf dem Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, beruhender Schadensersatzantrag mangels einer in der einschlägigen Regelung vorgesehenen Frist innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu stellen sei, die sich nach den Umständen des konkreten Falles richte.

36

Ferner ist das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 58 des Urteils vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813), erst am Ende einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass „[b]ei Zugrundelegung der in den Artikeln 90 und 91 des [Beamtenstatuts] festgelegten Fristen … festzustellen [ist], dass die Kläger ihre Klage in einer angemessenen Frist erhoben haben“ (vgl., in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank [EZB] und ihren Bediensteten, Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB, T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 63).

37

Desgleichen ist der Präsident des Gerichts im Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB (T-275/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-259 und II-1295), im Anschluss an den Hinweis in Randnr. 33 dieses Beschlusses, dass eine Frist von drei Monaten für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der EIB grundsätzlich als angemessen anzusehen sei, und an die Feststellung in Randnr. 38 des Beschlusses, dass die Klage in der fraglichen Rechtssache fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erhoben worden sei, erst nach einer Prüfung, die ihn zu der Feststellung in Randnr. 39 des Beschlusses veranlasste, dass sich die Klägerin auf keinen besonderen Umstand berufen habe, der die Überschreitung der Frist von drei Monaten rechtfertigen und das Gebot der Rechtssicherheit aufwiegen könnte, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage verspätet sei.

38

Es ist klarzustellen, dass die oben in den Randnrn. 33 und 34 vertretene Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ entgegen dem Vorbringen der EIB in ihren schriftlichen Erklärungen nicht bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit der Handlungen dieser Einrichtung unbefristet in Frage gestellt werden könnte, denn die Anwendung dieses Begriffs im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll gerade ausschließen, dass der Unionsrichter die Begründetheit einer Klage prüft, die innerhalb einer als nicht angemessen betrachteten Frist erhoben wurde.

39

Entgegen dem Vorbringen der EIB in ihren schriftlichen Erklärungen steht dieser Auslegung auch das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, Slg. 1990, I-2041), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof, obwohl das Europäische Parlament nicht über das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 173 EWG-Vertrag (später Art. 173 EG und sodann, nach Änderung, Art. 230 EG) verfügte, die Zulässigkeit einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage dieses Organs bejahte. In dieser Rechtssache musste nämlich die im genannten Artikel festgelegte Klagefrist von zwei Monaten notwendigerweise für das Parlament mit gleicher Strenge gelten wie für die übrigen dort genannten Organe. Dagegen ist der Unionsrichter im vorliegenden Fall, in dem Art. 41 der Personalordnung der EIB keine Klagefrist vorsieht, sondern nur die Zuständigkeit des Unionsrichters für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten festlegt, mangels einer Regelung in der Personalordnung verpflichtet, den Begriff der angemessenen Frist anzuwenden. Dieser Begriff, der die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraussetzt, kann daher nicht als besondere Ausschlussfrist verstanden werden. Infolgedessen kann die in Art. 91 Abs. 3 des Beamtenstatuts vorgesehene Frist von drei Monaten nicht analog als Ausschlussfrist auf die Bediensteten der EIB angewandt werden, wenn sie eine Anfechtungsklage gegen eine sie beschwerende Handlung der Bank erheben.

40

Was schließlich die Frage angeht, ob das Gericht der Europäischen Union, als es der Überschreitung der angemessenen Frist, über die die betroffenen Bediensteten zur Erhebung ihrer Klage verfügen, Ausschlusswirkung beimaß, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, Slg. 2011, I-13125, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Insoweit hat nach Art. 47 Abs. 1 der Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Art. 47 Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

42

Nach den Erläuterungen zu diesem Artikel, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind, stützt sich Art. 47 Abs. 1 der Charta auf Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), und Art. 47 Abs. 2 entspricht Art. 6 Abs. 1 EMRK.

43

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta heranzuziehen ist, besteht auf ein Gericht kein absolutes Recht. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt Beschränkungen, u. a. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage. Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011, Klage Nr. 41959/08, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24).

44

Im vorliegenden Fall, in dem die Klagefrist der Bediensteten der EIB gegen sie beschwerende Handlungen weder vorab durch eine Rechtsvorschrift der Union festgelegt noch im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt worden war, steht fest, dass die betroffenen Bediensteten in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung des Begriffs „angemessene Frist“ erwarten durften, dass das Gericht der Europäischen Union ihrer Klage keine im Vorhinein festgelegte Ausschlussfrist entgegenhalten, sondern sich darauf beschränken würde, diese Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Klage anzuwenden.

45

Diese Verfälschung des Begriffs der angemessenen Frist machte es den betroffenen Bediensteten unmöglich, ihre Rechte in Bezug auf ihr Gehalt mittels eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem Gericht unter Wahrung der in Art. 47 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen zu verteidigen.

46

Nach alledem hat das Gericht der Europäischen Union den Begriff „angemessene Frist“, wie er sich aus der oben in den Randnrn. 28 bis 30 und 32 angeführten Rechtsprechung ergibt, falsch ausgelegt und damit das Wesen dieses Begriffs selbst verfälscht, als es zu dem Schluss kam, dass im vorliegenden Fall ein „Rechtsgrundsatz“ heranzuziehen sei, dessen strikte Anwendung zu einem im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung stehenden Ergebnis führt.

Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts

47

Das Gericht der Europäischen Union hat dadurch, dass es in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 zu dem Schluss gekommen ist, dass eine weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegte Klagefrist, wie sie im Fall einer Anfechtungsklage von Bediensteten der EIB gegen eine sie beschwerende Handlung dieser Einrichtung anwendbar ist, eine Dreimonatsfrist sei, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu deren Unzulässigkeit führe, eine Auslegung vorgenommen, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar ist, nach der die Angemessenheit einer solchen Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist.

48

Daher ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Urteil vom 19. Juni 2012 die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

49

Dabei sind die folgenden vier Aspekte zu berücksichtigen.

50

Erstens ist das Urteil vom 19. Juni 2012 die erste Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, in der es ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückgewiesen hat, mit dem eine nach Ablauf einer Frist erhobene Anfechtungsklage wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen wurde, ohne alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Es kann daher ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 62).

51

Zweitens ist das Gericht der Europäischen Union in Bezug auf den Begriff „angemessene Frist“ von einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, wie insbesondere in den Randnrn. 28 bis 30 und 32 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 63).

52

Drittens betreffen die Fehler des Gerichts der Europäischen Union einen verfahrensrechtlichen Begriff, der nicht ausschließlich zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört, sondern unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 64).

53

Viertens schließlich kommt dem Begriff „angemessene Frist“ und dem Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, die das Gericht der Europäischen Union verkannt hat, große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zu (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 65). Insbesondere ist das durch Art. 47 der Charta gewährleistete Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 6 EUV den Bestimmungen der Verträge rechtlich gleichrangig.

54

Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist festzustellen, dass das Urteil vom 19. Juni 2012 dadurch die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ dahin ausgelegt hat, dass die Klage der betroffenen Bediensteten als unzulässig abgewiesen wurde, ohne den besonderen Umständen des konkreten Falles Bedeutung beizumessen.

55

Unter diesen Umständen bleibt zu klären, welche Konsequenzen aus der festgestellten Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts zu ziehen sind.

56

Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt, dass der Gerichtshof, wenn er feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, die Sache an das Gericht zurückverweist, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist. Bei der Zurückverweisung der Sache kann der Gerichtshof zudem die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden, wenn sich der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

57

Folglich kann sich der Gerichtshof nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Kohärenz oder der Einheit des Unionsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für den in Rede stehenden Rechtsstreit zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist daher das Urteil vom 19. Juni 2012 aus dem in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Grund aufzuheben.

58

Da die Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts im vorliegenden Fall aus einer falschen Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ und einer Verletzung des Anspruchs auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz resultiert, ergibt sich die endgültige Klärung der Frage, ob die Klage der betroffenen Bediensteten zulässig ist, nicht aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen das Urteil vom 19. Juni 2012 beruht, so dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht gemäß Art. 62b Abs. 1 Satz 3 seiner Satzung selbst endgültig entscheiden kann.

59

Infolgedessen ist die Sache zur Beurteilung der Frage, ob die betroffenen Bediensteten im Licht aller Umstände der Rechtssache ihre Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst innerhalb einer angemessenen Frist erhoben haben, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen und nicht, wie die betroffenen Bediensteten geltend gemacht haben, an das Gericht für den öffentlichen Dienst.

Kosten

60

Nach Art. 195 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Art. 256 Abs. 2 AEUV ergangen ist.

61

Mangels besonderer Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens haben die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten sowie die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union, die zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof Schriftsätze eingereicht oder schriftliche Erklärungen abgegeben haben, ihre eigenen im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Überprüfungskammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), beeinträchtigt dadurch die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.

 

2.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.

 

3.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

4.

Herr Oscar Orlando Arango Jaramillo und die 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank, deren Namen im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, sowie die Europäische Investitionsbank, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.