Rechtssache C‑298/12
Confédération paysanne
gegen
Ministre de l’Alimentation, de l’Agriculture et de la Pêche
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Berechnung der Zahlungsansprüche — Bestimmung des Referenzbetrags — Bezugszeitraum — Art. 40 Abs. 1, 2 und 5 — Härtefälle — Betriebsinhaber, die Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unterlagen — Berechnung des Anspruchs auf Anhebung des Referenzbetrags — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Gleichbehandlung von Betriebsinhabern“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013
Unionsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betroffenen Regelung
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 40 Abs. 1)
Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung – Berechnung des Referenzbetrags in Härtefällen – Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen unterlagen und beantragen können, dass ihr Referenzbetrag auf der Basis des/der durch diese Verpflichtungen nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung, Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1)
Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung – Berechnung des Referenzbetrags in Härtefällen – Betriebsinhaber, die in der Zeit von 1997 bis 2002 Agrarumweltverpflichtungen unterlagen und beantragen können, dass ihr Referenzbetrag auf der Basis objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt‑ und Wettbewerbsverzerrungen berechnet wird – Verpflichtungen der nationalen Gerichte
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung, Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 22)
Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber allein aufgrund der Tatsache, dass er im Bezugszeitraum Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren und der Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung Nr. 2223/2004 geänderten Fassung unterlag, beantragen kann, dass sein Referenzbetrag auf der Basis des/der durch diese Verpflichtungen nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird. Das Ziel des Gesetzgebers bestand nämlich darin, Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum von diesen Agrarumweltmaßnahmen betroffen waren, so zu stellen, als ob sie an diesen Maßnahmen nicht mitgewirkt hätten.
(vgl. Randnrn. 29, 34, Tenor 1)
Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber allein aufgrund der Tatsache, dass er in der Zeit von 1997 bis 2002 Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren und der Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung Nr. 2223/2004 geänderten Fassung unterlag, beantragen kann, dass sein Referenzbetrag auf der Basis objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt‑ und Wettbewerbsverzerrungen berechnet wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Außerdem ist es gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 anzuwenden und für seine volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt lassen.
(vgl. Randnrn. 36, 37, Tenor 2)
Rechtssache C‑298/12
Confédération paysanne
gegen
Ministre de l’Alimentation, de l’Agriculture et de la Pêche
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Berechnung der Zahlungsansprüche — Bestimmung des Referenzbetrags — Bezugszeitraum — Art. 40 Abs. 1, 2 und 5 — Härtefälle — Betriebsinhaber, die Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unterlagen — Berechnung des Anspruchs auf Anhebung des Referenzbetrags — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Gleichbehandlung von Betriebsinhabern“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013
Unionsrecht — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Einheitliche Auslegung — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betroffenen Regelung
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 40 Abs. 1)
Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Berechnung des Referenzbetrags in Härtefällen — Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen unterlagen und beantragen können, dass ihr Referenzbetrag auf der Basis des/der durch diese Verpflichtungen nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung, Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1)
Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Berechnung des Referenzbetrags in Härtefällen — Betriebsinhaber, die in der Zeit von 1997 bis 2002 Agrarumweltverpflichtungen unterlagen und beantragen können, dass ihr Referenzbetrag auf der Basis objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt‑ und Wettbewerbsverzerrungen berechnet wird — Verpflichtungen der nationalen Gerichte
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung, Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 22)
Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber allein aufgrund der Tatsache, dass er im Bezugszeitraum Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren und der Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung Nr. 2223/2004 geänderten Fassung unterlag, beantragen kann, dass sein Referenzbetrag auf der Basis des/der durch diese Verpflichtungen nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird. Das Ziel des Gesetzgebers bestand nämlich darin, Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum von diesen Agrarumweltmaßnahmen betroffen waren, so zu stellen, als ob sie an diesen Maßnahmen nicht mitgewirkt hätten.
(vgl. Randnrn. 29, 34, Tenor 1)
Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung Nr. 1009/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber allein aufgrund der Tatsache, dass er in der Zeit von 1997 bis 2002 Agrarumweltverpflichtungen im Sinne der Verordnung Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren und der Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung Nr. 2223/2004 geänderten Fassung unterlag, beantragen kann, dass sein Referenzbetrag auf der Basis objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt‑ und Wettbewerbsverzerrungen berechnet wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Außerdem ist es gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 anzuwenden und für seine volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt lassen.
(vgl. Randnrn. 36, 37, Tenor 2)