Rechtssache C‑296/12

Europäische Kommission

gegen

Königreich Belgien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen — Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind — Kohärenz des Steuersystems — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2014

Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Steuerrecht — Einkommensteuer — Nationale Regelung, nach der eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen nur auf Zahlungen an im selben Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen

(Art. 56 AEUV)

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.

Eine solche nationale Regelung ist nämlich sowohl geeignet, die Steuerpflichtigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem Markt des erstgenannten Mitgliedstaats anzubieten. Sie stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Eine solche Gesetzgebung, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, kann jedoch zulässig sein, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Die durch diese Regelung verursachte Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch nicht mit dem Ziel einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden. Außerdem ist die Eröffnung eines Rentensparkontos bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als solche nicht geeignet, die Kohärenz der streitigen Regelung zu beeinträchtigen. Selbstverständlich hindert nichts den letztgenannten Mitgliedstaat, sein Besteuerungsrecht in Bezug auf Zahlungen auszuüben, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut einem zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch immer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Steuerpflichtigen aufgrund eines Rentensparplans als Gegenleistung für Beitragszahlungen erbringt, für die eine Steuerermäßigung gewährt wurde.

(vgl. Rn. 30-32, 39, 50, 52 und Tenor))


Rechtssache C‑296/12

Europäische Kommission

gegen

Königreich Belgien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen — Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind — Kohärenz des Steuersystems — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2014

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkommensteuer – Nationale Regelung, nach der eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen nur auf Zahlungen an im selben Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

(Art. 56 AEUV)

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.

Eine solche nationale Regelung ist nämlich sowohl geeignet, die Steuerpflichtigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem Markt des erstgenannten Mitgliedstaats anzubieten. Sie stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Eine solche Gesetzgebung, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, kann jedoch zulässig sein, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Die durch diese Regelung verursachte Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch nicht mit dem Ziel einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden. Außerdem ist die Eröffnung eines Rentensparkontos bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als solche nicht geeignet, die Kohärenz der streitigen Regelung zu beeinträchtigen. Selbstverständlich hindert nichts den letztgenannten Mitgliedstaat, sein Besteuerungsrecht in Bezug auf Zahlungen auszuüben, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut einem zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch immer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Steuerpflichtigen aufgrund eines Rentensparplans als Gegenleistung für Beitragszahlungen erbringt, für die eine Steuerermäßigung gewährt wurde.

(vgl. Rn. 30-32, 39, 50, 52 und Tenor))