Rechtssache C‑291/12

Michael Schwarz

gegen

Stadt Bochum

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen)

„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Biometrischer Reisepass — Digitale Fingerabdrücke — Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 — Art. 1 Abs. 2 — Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Verfahren zum Erlass der Verordnung — Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf Achtung des Privatlebens — Recht auf Schutz personenbezogener Daten — Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und ‑verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten – Rechtsgrundlage – Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers – Festlegung der Sicherheitsmerkmale sowohl für die Pässe der Angehörigen von Drittländern als auch für die der Unionsbürger

    (Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates)

  2. Handlungen der Organe – Verfahren des Zustandekommens – Anhörung des Parlaments – Fehlen – Rechtsakt, der durch einen neuen, im Verfahren der Mitentscheidung erlassenen Rechtsakt ersetzt wurde – Keine stichhaltige Begründung

    (Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG und Art. 67 Abs. 1 EG)

  3. Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Achtung des Privatlebens – Schutz personenbezogener Daten – Begriff der personenbezogenen Daten – Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in den Pässen der Unionsbürger – Einbeziehung – Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 8; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates, Art. 1 Abs. 2)

  4. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und ‑verfahren – Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten – Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in den Pässen der Unionsbürger – Achtung des Privatlebens – Schutz personenbezogener Daten – Einschränkungen – Voraussetzungen – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7, 8 und 52 Abs. 1; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 4 Abs. 3)

  1.  Sowohl dem Wortlaut des Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG, der zu Titel IV des EG-Vertrags gehörte, als auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck ist zu entnehmen, dass der Rat danach ermächtigt war, die Durchführung der Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union, die der Überprüfung der Identität der die Grenze überschreitenden Personen dienen, zu regeln. Da eine solche Überprüfung notwendig die Vorlage von Dokumenten voraussetzt, anhand deren diese Identität festgestellt werden kann, ermächtigte Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG demgemäß den Rat, normative Bestimmungen für solche Dokumente, insbesondere Reisepässe, zu erlassen.

    Zur Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers auf diesem Gebiet ist zum einen festzustellen, dass dieser Artikel, der ohne weitere Präzisierung auf Kontrollen von „Personen“ Bezug nahm, nicht nur für Angehörige von Drittländern, sondern auch für Unionsbürger und damit auch für deren Reisepässe gelten sollte.

    Zum anderen kann eine Harmonisierung der Sicherheitsnormen für die Pässe der Unionsbürger geboten sein, um zu vermeiden, dass diese Pässe Sicherheitsmerkmale aufweisen, die hinter denen zurückbleiben, die für die einheitliche Visagestaltung und die einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind. Daher muss der Unionsgesetzgeber befugt sein, gleichwertige Sicherheitsmerkmale für die Pässe der Unionsbürger vorzusehen, da eine solche Befugnis es ermöglicht, zu verhindern, dass Reisepässe zum Ziel von Fälschungen und betrügerischen Verwendungen werden.

    (vgl. Randnrn. 17-19)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 21, 22)

  3.  Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insgesamt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte grundsätzlich einen Eingriff in diese Rechte darstellen kann. Fingerabdrücke fallen unter diesen Begriff, da sie objektiv unverwechselbare Informationen über natürliche Personen enthalten und deren genaue Identifizierung ermöglichen. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten führt dazu, dass die nationalen Behörden von den Betroffenen Fingerabdrücke nehmen und diese auf dem im Reisepass integrierten Speichermedium gespeichert werden. Diese Maßnahmen sind als Verarbeitung personenbezogener Daten und als Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzusehen.

    (vgl. Randnrn. 24, 25, 27, 29, 30)

  4.  Hinsichtlich der Rechtfertigung der Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, die keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung, die sich aus der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Rahmen der Erteilung von Reisepässen ergibt, im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist, da Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten dies vorsieht. Außerdem bezweckt diese Bestimmung, indem sie vor der Fälschung von Pässen schützt und deren betrügerische Verwendung, d. h. deren Verwendung durch andere Personen als ihren rechtmäßigen Inhaber, verhindert, insbesondere, die illegale Einreise von Personen in das Unionsgebiet zu verhindern, und verfolgt eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung.

    Auch sind die Erfassung und die Speicherung von Fingerabdrücken, die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 vorgesehen sind, geeignet, die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele und damit das Ziel der Verhinderung der illegalen Einreise von Personen in das Unionsgebiet zu erreichen.

    Zum einen ist zwar die Methode zur Identitätsprüfung anhand von Fingerabdrücken nicht völlig zuverlässig, da sie die Akzeptanz unbefugter Personen nicht völlig ausschließt, jedoch vermindert sie die Gefahr solcher Akzeptanzen, die bestehen würde, wenn sie nicht angewandt würde, doch erheblich. Zum anderen bedeutet die mangelnde Übereinstimmung der Fingerabdrücke des Inhabers des Reisepasses mit den in dieses Dokument aufgenommenen Daten nicht, dass der betreffenden Person die Einreise in das Unionsgebiet automatisch verweigert würde. Eine solche mangelnde Übereinstimmung wird lediglich dazu führen, dass eine eingehende Überprüfung vorgenommen wird, um die Identität des Betreffenden endgültig zu klären.

    Schließlich ist zur Notwendigkeit einer solchen Behandlung festzustellen, dass dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dass es Maßnahmen gäbe, die hinreichend wirksam zum Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen beitragen könnten und dabei weniger schwerwiegend in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte eingriffen als das auf den Fingerabdrücken beruhende Verfahren. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 impliziert keine Verarbeitung erfasster Fingerabdrücke, die über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausginge. Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Fingerabdrücke nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, die Authentizität des Passes und die Identität seines Inhabers zu überprüfen; insoweit ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 zu entnehmen, dass diese einen Schutz vor der Gefahr bietet, dass Fingerabdruckdaten von Unbefugten gelesen werden, und sie sieht die Speicherung der Fingerabdrücke nur im Reisepass selbst vor, der im ausschließlichen Besitz seines Inhabers bleibt.

    (vgl. Randnrn. 33, 35-38, 42-45, 53, 54, 56, 57, 60)


Rechtssache C‑291/12

Michael Schwarz

gegen

Stadt Bochum

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen)

„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Biometrischer Reisepass — Digitale Fingerabdrücke — Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 — Art. 1 Abs. 2 — Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Verfahren zum Erlass der Verordnung — Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf Achtung des Privatlebens — Recht auf Schutz personenbezogener Daten — Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten — Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und ‑verfahren — Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente — Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten — Rechtsgrundlage — Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers — Festlegung der Sicherheitsmerkmale sowohl für die Pässe der Angehörigen von Drittländern als auch für die der Unionsbürger

    (Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates)

  2. Handlungen der Organe — Verfahren des Zustandekommens — Anhörung des Parlaments — Fehlen — Rechtsakt, der durch einen neuen, im Verfahren der Mitentscheidung erlassenen Rechtsakt ersetzt wurde — Keine stichhaltige Begründung

    (Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG und Art. 67 Abs. 1 EG)

  3. Grundrechte — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Achtung des Privatlebens — Schutz personenbezogener Daten — Begriff der personenbezogenen Daten — Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in den Pässen der Unionsbürger — Einbeziehung — Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 8; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates, Art. 1 Abs. 2)

  4. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten — Gemeinsame Regeln für Kontrollnormen und ‑verfahren — Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente — Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in diesen von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten — Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in den Pässen der Unionsbürger — Achtung des Privatlebens — Schutz personenbezogener Daten — Einschränkungen — Voraussetzungen — Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7, 8 und 52 Abs. 1; Verordnung Nr. 2252/2004 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 4 Abs. 3)

  1.  Sowohl dem Wortlaut des Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG, der zu Titel IV des EG-Vertrags gehörte, als auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck ist zu entnehmen, dass der Rat danach ermächtigt war, die Durchführung der Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union, die der Überprüfung der Identität der die Grenze überschreitenden Personen dienen, zu regeln. Da eine solche Überprüfung notwendig die Vorlage von Dokumenten voraussetzt, anhand deren diese Identität festgestellt werden kann, ermächtigte Art. 62 Nr. 2 Buchst. a EG demgemäß den Rat, normative Bestimmungen für solche Dokumente, insbesondere Reisepässe, zu erlassen.

    Zur Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers auf diesem Gebiet ist zum einen festzustellen, dass dieser Artikel, der ohne weitere Präzisierung auf Kontrollen von „Personen“ Bezug nahm, nicht nur für Angehörige von Drittländern, sondern auch für Unionsbürger und damit auch für deren Reisepässe gelten sollte.

    Zum anderen kann eine Harmonisierung der Sicherheitsnormen für die Pässe der Unionsbürger geboten sein, um zu vermeiden, dass diese Pässe Sicherheitsmerkmale aufweisen, die hinter denen zurückbleiben, die für die einheitliche Visagestaltung und die einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind. Daher muss der Unionsgesetzgeber befugt sein, gleichwertige Sicherheitsmerkmale für die Pässe der Unionsbürger vorzusehen, da eine solche Befugnis es ermöglicht, zu verhindern, dass Reisepässe zum Ziel von Fälschungen und betrügerischen Verwendungen werden.

    (vgl. Randnrn. 17-19)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 21, 22)

  3.  Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insgesamt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte grundsätzlich einen Eingriff in diese Rechte darstellen kann. Fingerabdrücke fallen unter diesen Begriff, da sie objektiv unverwechselbare Informationen über natürliche Personen enthalten und deren genaue Identifizierung ermöglichen. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten führt dazu, dass die nationalen Behörden von den Betroffenen Fingerabdrücke nehmen und diese auf dem im Reisepass integrierten Speichermedium gespeichert werden. Diese Maßnahmen sind als Verarbeitung personenbezogener Daten und als Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzusehen.

    (vgl. Randnrn. 24, 25, 27, 29, 30)

  4.  Hinsichtlich der Rechtfertigung der Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, die keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung, die sich aus der Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Rahmen der Erteilung von Reisepässen ergibt, im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist, da Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten dies vorsieht. Außerdem bezweckt diese Bestimmung, indem sie vor der Fälschung von Pässen schützt und deren betrügerische Verwendung, d. h. deren Verwendung durch andere Personen als ihren rechtmäßigen Inhaber, verhindert, insbesondere, die illegale Einreise von Personen in das Unionsgebiet zu verhindern, und verfolgt eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung.

    Auch sind die Erfassung und die Speicherung von Fingerabdrücken, die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 vorgesehen sind, geeignet, die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele und damit das Ziel der Verhinderung der illegalen Einreise von Personen in das Unionsgebiet zu erreichen.

    Zum einen ist zwar die Methode zur Identitätsprüfung anhand von Fingerabdrücken nicht völlig zuverlässig, da sie die Akzeptanz unbefugter Personen nicht völlig ausschließt, jedoch vermindert sie die Gefahr solcher Akzeptanzen, die bestehen würde, wenn sie nicht angewandt würde, doch erheblich. Zum anderen bedeutet die mangelnde Übereinstimmung der Fingerabdrücke des Inhabers des Reisepasses mit den in dieses Dokument aufgenommenen Daten nicht, dass der betreffenden Person die Einreise in das Unionsgebiet automatisch verweigert würde. Eine solche mangelnde Übereinstimmung wird lediglich dazu führen, dass eine eingehende Überprüfung vorgenommen wird, um die Identität des Betreffenden endgültig zu klären.

    Schließlich ist zur Notwendigkeit einer solchen Behandlung festzustellen, dass dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dass es Maßnahmen gäbe, die hinreichend wirksam zum Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen beitragen könnten und dabei weniger schwerwiegend in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte eingriffen als das auf den Fingerabdrücken beruhende Verfahren. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 impliziert keine Verarbeitung erfasster Fingerabdrücke, die über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausginge. Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Fingerabdrücke nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, die Authentizität des Passes und die Identität seines Inhabers zu überprüfen; insoweit ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 zu entnehmen, dass diese einen Schutz vor der Gefahr bietet, dass Fingerabdruckdaten von Unbefugten gelesen werden, und sie sieht die Speicherung der Fingerabdrücke nur im Reisepass selbst vor, der im ausschließlichen Besitz seines Inhabers bleibt.

    (vgl. Randnrn. 33, 35-38, 42-45, 53, 54, 56, 57, 60)