Rechtssache C‑275/12

Samantha Elrick

gegen

Bezirksregierung Köln

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover)

„Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV — Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Studium in einem anderen Mitgliedstaat — Ausbildungsförderung — Voraussetzungen — Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer — Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013

  1. Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrags – Persönlicher Geltungsbereich – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert – Einbeziehung – Wirkung – Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers verbunden sind

    (Art. 6 Buchst. e AEUV, 20 AEUV, 21 AEUV und 165 Abs. 1 AEUV)

  2. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Ausbildungsförderung, die eigenen Staatsangehörigen für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird – Gewährung der Förderung unter der Voraussetzung eines Ausbildungsgangs von mindestens zweijähriger Dauer für eine in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung – Mögliche Gewährung der Förderung für einen Ausbildungsgang mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren für eine im Leistungsstaat absolvierte Ausbildung – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

    (Art. 20 AEUV und 21 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 18-24)

  2.  Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur gewährt wird, wenn diese Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, der den Abschlüssen entspricht, die im Leistungsstaat in Berufsfachschulen nach einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang vermittelt werden, obwohl der Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Lage Ausbildungsförderung gewährt worden wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, im Leistungsstaat eine Ausbildung von weniger als zwei Jahren zu absolvieren, die derjenigen entspricht, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollte.

    Eine solche Regelung stellt nämlich unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung dieser Freiheit auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, eine Beschränkung im Sinne von Art. 21 AEUV dar.

    Eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, lässt sich aber nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht.

    Das Erfordernis einer zweijährigen Dauer steht insoweit offenbar mit dem Niveau der gewählten Ausbildung und damit mit dem angeblichen Ziel dieser Regelung in keinem Zusammenhang. Die Aufstellung einer Voraussetzung hinsichtlich der Ausbildungsdauer erscheint nämlich nicht kohärent und kann im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 28-30, 32-34 und Tenor)


Rechtssache C‑275/12

Samantha Elrick

gegen

Bezirksregierung Köln

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover)

„Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV — Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Studium in einem anderen Mitgliedstaat — Ausbildungsförderung — Voraussetzungen — Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer — Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013

  1. Unionsbürgerschaft — Bestimmungen des Vertrags — Persönlicher Geltungsbereich — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert — Einbeziehung — Wirkung — Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers verbunden sind

    (Art. 6 Buchst. e AEUV, 20 AEUV, 21 AEUV und 165 Abs. 1 AEUV)

  2. Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Ausbildungsförderung, die eigenen Staatsangehörigen für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird — Gewährung der Förderung unter der Voraussetzung eines Ausbildungsgangs von mindestens zweijähriger Dauer für eine in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung — Mögliche Gewährung der Förderung für einen Ausbildungsgang mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren für eine im Leistungsstaat absolvierte Ausbildung — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen

    (Art. 20 AEUV und 21 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 18-24)

  2.  Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur gewährt wird, wenn diese Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, der den Abschlüssen entspricht, die im Leistungsstaat in Berufsfachschulen nach einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang vermittelt werden, obwohl der Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Lage Ausbildungsförderung gewährt worden wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, im Leistungsstaat eine Ausbildung von weniger als zwei Jahren zu absolvieren, die derjenigen entspricht, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollte.

    Eine solche Regelung stellt nämlich unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung dieser Freiheit auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, eine Beschränkung im Sinne von Art. 21 AEUV dar.

    Eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, lässt sich aber nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht.

    Das Erfordernis einer zweijährigen Dauer steht insoweit offenbar mit dem Niveau der gewählten Ausbildung und damit mit dem angeblichen Ziel dieser Regelung in keinem Zusammenhang. Die Aufstellung einer Voraussetzung hinsichtlich der Ausbildungsdauer erscheint nämlich nicht kohärent und kann im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 28-30, 32-34 und Tenor)