Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens einer Beschwerde, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften im Rahmen einer Anti-Doping-Regelung betrifft – Tennisspieler, der aus dem Profibereich ausgeschieden ist – Verlust des Rechtsschutzinteresses – Bestehendes und gegenwärtiges Interesse, das die Grundlage für eine eventuelle Schadensersatzklage bilden kann – Fehlen (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15-18)

2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 und 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169) (vgl. Randnrn. 22-25)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. März 2012, Cañas/Kommission (T-508/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7809 der Kommission vom 12. Oktober 2009 in der Sache COMP/39471 abgewiesen hat, mit der eine Beschwerde über einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG, den die Internationale Antidoping-Agentur, die ATP Tour Inc. und die Fondation Conseil international de l'arbitrage en matière de sport (CIAS) begangen haben sollen, aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde – Wettbewerb – Anti-Doping-Regelung – Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses – Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Guillermo Cañas trägt die Kosten.

3. Die Internationale Antidoping-Agentur trägt ihre eigenen Kosten.


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Juni 2013 – Cañas/Kommission

(Rechtssache C-269/12 P)

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Anti-Doping-Regelung — Einstellung des Verfahrens über eine bei der Kommission erhobene Beschwerde — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Fortbestehen dieses Interesses nach Einstellung der Berufstätigkeit“

1. 

Rechtsmittel — Rechtsschutzinteresse — Voraussetzung — Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen — Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens einer Beschwerde, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften im Rahmen einer Anti-Doping-Regelung betrifft — Tennisspieler, der aus dem Profibereich ausgeschieden ist — Verlust des Rechtsschutzinteresses — Bestehendes und gegenwärtiges Interesse, das die Grundlage für eine eventuelle Schadensersatzklage bilden kann — Fehlen (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15-18)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente — Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 und 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169) (vgl. Randnrn. 22-25)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. März 2012, Cañas/Kommission (T-508/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7809 der Kommission vom 12. Oktober 2009 in der Sache COMP/39471 abgewiesen hat, mit der eine Beschwerde über einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG, den die Internationale Antidoping-Agentur, die ATP Tour Inc. und die Fondation Conseil international de l'arbitrage en matière de sport (CIAS) begangen haben sollen, aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde – Wettbewerb – Anti-Doping-Regelung – Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses – Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Herr Guillermo Cañas trägt die Kosten.

3. 

Die Internationale Antidoping-Agentur trägt ihre eigenen Kosten.